Dies ist ein Beitrag zum Thema Auszahlung der Vergütung an Vorbetreuer im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
mein neuestes Schäfchen ist vermögend und der vorherige Berufsbetreuer hat seine Vergütung per Beschluss bestätigt bekommen.
Alles soweit gut ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.08.2024
Ort: Sachsen
Beiträge: 131
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Hallo,
mein neuestes Schäfchen ist vermögend und der vorherige Berufsbetreuer hat seine Vergütung per Beschluss bestätigt bekommen. Alles soweit gut und rechtens. Ich werde in dem besagten Beschluss zum Einen mit meinem Geburtsnamen als Betreuerin unter dem Betroffenen (= mein Betreuter) erwähnt --> Muss das sein??? Ich möchte eigentlich sowenig wie möglich an Daten irgendwo stehen haben. Schlimm genung, dass das Gericht meine Private Anschrift immer noch in die Beschlüsse formuliert, obwohl ich bereits mehrfach das Postfach angegeben habe Und zum Anderen habe ich keine Kopie/Abschrift des Beschlusses erhalten. Wäre das nicht aber eigentlich sinnvoll, da ich die Vermögenssorge als Aufgabenkreis habe und ja nun dafür sorgen muss, dass der Vorbetreuer sein zustehendes Geld erhält. Hätte ich den Beschluss übersandt bekommen, dann wäre das längst erledigt. So musste er abwarten und mich nun auffordern, meine Arbeit zu machen.
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,609
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Moin moin
Da der Vorbetreuer seine Vergütung haben will, darf er Dir den Beschluss bzw. eine Kopie mit der Bitte zusenden, die Vergütung zu zahlen. Damit hast Du dann auch den Nachweis für die RL. (Falls er ausDatenschutzgründen oder weil er es für UNBRK-gerecht hält, das Schreiben an den Betreuten zu senden und dieser es nicht weitergibt, hat er sich dusselig angestellt...). Wegen deiner Daten solltest Du mal das Gericht anschreiben oder - wenn Du die MA in der Geschäftsstelle gut kennen solltest - persönlich ansprechen und die Korrektur anleiern. So was geht auch hoch offiziell, aber der kurze Dienstweg ist da gerne effektiver. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.08.2024
Ort: Sachsen
Beiträge: 131
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Den Beschluss hat der Vorbetreuer mir auf Nachfrage zu seiner Aufforderung anstandslos geschickt, daher weiß ich ja, wie ich darin aufgeführt wurde :-)
Habe mich nur gefragt, ob das ein Versehen ist, dass ich diesen nicht vom AG erhalte. Oder ob das generell so gemacht wird, dass der neue Betreuer über so was in Kenntnis gesetzt wird. (Betreuter hat denn Beschluss wohl erhalten, aber selbstverständlich hat mir das die Wohnstätte NICHT mitgeteilt und er kann den Inhalt selbst nicht mehr erfassen, bzw. interessiert es ihn nicht) Und naja, wegen der eigenen Daten: Die Geschäftsstelle weiß das, da hab ich schon mal mein Anliegen angesprochen. Sie können mich leider nicht "global" im Programm hinterlegen, da ich ehrenamtlich bin. Da gibts keine Profile, wie für die Berufsbetreuer. Es ist eben nicht vorgesehen, so viele Betreuungen ehrenamtlich zu führen. :-)
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,636
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Im Vergütungsverfahren des Vorbetreuers ist der neue Betreuer jedenfalls ein „weiterer“ Verfahrensbeteiligter nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Es heißt dort allerdings, „soweit sein Aufgabenkreis betroffen ist“. Ich interpretiere das dahingehend, dass der neue Betreuer die Vermögenssorge innehaben muss - und sich der Vergütungsantrag gegen den Betreuten - und nicht die Staatskasse - richtet. Hier scheint beides zuzutreffen.
Der neue Betreuer hätte leider nicht zwingend die Gelegenheit zur Äußerung bekommen müssen, § 279 Abs. 2 FamFG; sinnvoll wäre es allemal gewesen. Der Betreute selbst aber schon, § 37 Abs. 2 FamFG. Der Beschluss muss allen bekannt gegeben werden, die von ihm betroffen sind, § 41 Abs. 1 FamFG. Das ist natürlich der Betreute selbst, er ist ja der Zahlungspflichtige. Der neue Betreuer ist da sozusagen nur „zufällig“ mit im Boot, wenn er die Überweisung der Summe selbst veranlassen muss, was ja nach § 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB eigentlich die Ausnahme, tatsächlich aber wohl die Regel zu sein scheint. Hier ist das alles etwas durcheinander gegangen. Tatsächlich dürfte der Beschluss wirksam ergangen sein. Aus Sicht des neuen Betreuers ist das nicht anders zu behandeln als jede andere (berechtigte) Forderung eines Dritten an den Betreuten. Üblich ist wohl, das zu bezahlen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 68
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Der Antrag hätte m.E. auch dir zur Anhörung zugeschickt werden sollen, der Beschluss sowieso.
Eine Anschrift von dir muss auch im Beschluss stehen (ist ja ein Vollstreckungstitel), aber das kann auch eine PF-Anschrift sein. Wenn du viele ehrenamtliche Betreuungen führst, ist es sicher überlegenswert, sich ein Postfach zuzulegen. Und ja, dann muss die Geschäftsstelle des Gerichts das halt in jedem Verfahren im Programm händisch ändern. |
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#6 | ||||
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.08.2024
Ort: Sachsen
Beiträge: 131
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Aber gut zu wissen, dass ich den Beschluss hätte erhalten müssen. Danke euch
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