Dies ist ein Beitrag zum Thema Zur Verfügbarkeit von Immobilienvermögen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Eine ziemlich restriktive Entscheidung des Landgerichts Münster:
https://www.rechtwortkolleg.com/post...und-wann-nicht...
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#1 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Eine ziemlich restriktive Entscheidung des Landgerichts Münster:
https://www.rechtwortkolleg.com/post...und-wann-nicht
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 163
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Oh jeh,
das bedeutet, dass die gesetzlichen Betreuer unter Umständen lange warten müssen, bis sie die Vergütung erhalten. Ich finde das Urteil unmöglich und total lebensfremd. Die Immobilien, die ich als gesetzliche Betreuerin veräussern sollte, waren in jeweils unmöglichem Zustand oder in einer Gegend, die für mögliche Interessenten unattraktiv waren. Das ist kein Ansporn für neue Betreuer. Meine Meinung
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Mimmi aus Baden-Württemberg |
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#3 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 166
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Zitat:
Im Urteil wird auf die Verwertungsmöglichkeit in einem "angemessenen Zeitraum" verwiesen, was das Gericht als etwa sechs Monate ansieht. Wobei gerade bei "schwierigen" Immobilien ist das mit den sechs Monaten so eine Sache. Auch wenn man häufig einen Käufer innerhalb sechs Monaten finden wird, ist die Frage, was dieser dafür bezahlen kann und will. Mit etwas mehr Geduld, oder falls man vorher das Objekt mit einfachen Mitteln etwas aufwerten will (z.B. komplett entrümpeln und einmal einfach durchstreichen lassen), dann könnte man unterm Strick vielleicht deutlich mehr rausholen. Aber so ein Urteil ermutigt Betreuer geradezu, das erst beste Angebot anzunehmen, zum finanziellen Nachteil des Betreuten. Oder haften wir dann auch für diesen finanziellen Schaden? |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 140
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Ich empfinde das Abstellen auf einen überschaubaren Zeitraum besser, als den Betreuer alleine damit stehen zu lassen.
Ich kann aus dem Urteil nicht entnehmen, in welchem Umfang - in geeigneten Fällen - nach sechs Monaten abgerechnet werden kann. Also vermögend gegen die Staatskasse oder mittellos. Auch befürchte ich, dass Gerichte das Urteil nicht so deutlich anwenden würden, also nach sechs Monaten bezahlen würden ;( |
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