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Zur Verfügbarkeit von Immobilienvermögen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zur Verfügbarkeit von Immobilienvermögen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Eine ziemlich restriktive Entscheidung des Landgerichts Münster: https://www.rechtwortkolleg.com/post...und-wann-nicht...


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Alt 02.08.2026, 14:19   #1
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
Standard Zur Verfügbarkeit von Immobilienvermögen

Eine ziemlich restriktive Entscheidung des Landgerichts Münster:

https://www.rechtwortkolleg.com/post...und-wann-nicht
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 03.08.2026, 15:32   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 163
Standard

Oh jeh,
das bedeutet, dass die gesetzlichen Betreuer unter Umständen lange warten müssen, bis sie die Vergütung erhalten. Ich finde das Urteil unmöglich und total lebensfremd.
Die Immobilien, die ich als gesetzliche Betreuerin veräussern sollte, waren in jeweils unmöglichem Zustand oder in einer Gegend, die für mögliche Interessenten unattraktiv waren.
Das ist kein Ansporn für neue Betreuer.
Meine Meinung
__________________
Mimmi aus Baden-Württemberg
Mimmi ist offline  
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Alt 03.08.2026, 16:30   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 166
Standard

Zitat:
Zitat von Mimmi Beitrag anzeigen
Oh jeh,
das bedeutet, dass die gesetzlichen Betreuer unter Umständen lange warten müssen, bis sie die Vergütung erhalten. Ich finde das Urteil unmöglich und total lebensfremd.
Die Immobilien, die ich als gesetzliche Betreuerin veräussern sollte, waren in jeweils unmöglichem Zustand oder in einer Gegend, die für mögliche Interessenten unattraktiv waren.
Das ist kein Ansporn für neue Betreuer.
Meine Meinung

Im Urteil wird auf die Verwertungsmöglichkeit in einem "angemessenen Zeitraum" verwiesen, was das Gericht als etwa sechs Monate ansieht.


Wobei gerade bei "schwierigen" Immobilien ist das mit den sechs Monaten so eine Sache. Auch wenn man häufig einen Käufer innerhalb sechs Monaten finden wird, ist die Frage, was dieser dafür bezahlen kann und will. Mit etwas mehr Geduld, oder falls man vorher das Objekt mit einfachen Mitteln etwas aufwerten will (z.B. komplett entrümpeln und einmal einfach durchstreichen lassen), dann könnte man unterm Strick vielleicht deutlich mehr rausholen. Aber so ein Urteil ermutigt Betreuer geradezu, das erst beste Angebot anzunehmen, zum finanziellen Nachteil des Betreuten. Oder haften wir dann auch für diesen finanziellen Schaden?
MPock ist offline  
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Alt 03.08.2026, 22:10   #4
KKS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 140
Standard

Ich empfinde das Abstellen auf einen überschaubaren Zeitraum besser, als den Betreuer alleine damit stehen zu lassen.

Ich kann aus dem Urteil nicht entnehmen, in welchem Umfang - in geeigneten Fällen - nach sechs Monaten abgerechnet werden kann. Also vermögend gegen die Staatskasse oder mittellos.

Auch befürchte ich, dass Gerichte das Urteil nicht so deutlich anwenden würden, also nach sechs Monaten bezahlen würden ;(
KKS ist offline  
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