Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung bei Aufenthalt in Psychiatrie im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe zwar einige Urteile im Betreuerlexikon gefunden, bin mir jedoch immernoch nicht sicher, wie ich es einzuordnen habe.
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 29.04.2026
Ort: München
Beiträge: 5
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Hallo,
ich habe zwar einige Urteile im Betreuerlexikon gefunden, bin mir jedoch immernoch nicht sicher, wie ich es einzuordnen habe. Meine Betreute befindet sich in der geschlossenen Abteilung einer Psychiatrie seit Übernahme der Betreuung. Zuerst nach PsychKG, inzwischen auf freiwilliger Basis. Ich stelle jetzt bald den ersten Vergütungsantrag, d.h. sie ist seit über 3 Monaten dann in der Klinik. Sie war davor in einer Wohnungslosenunterkunft, hat also auch keinen anderen Lebensmittelpunkt. Ich würde es jetzt so einschätzen, dass ich sie als stationär abrechnen muss. Oder meint ihr, es gibt eine realistische Chance, dass es als andere Wohnform durchgeht? Danke und viele Grüße |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2025
Ort: Sachsen
Beiträge: 98
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Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VBVG ist der "gewöhnliche Aufenthalt" maßgebend. Laut Urteil des BGH vom 5. Februar 1975 – IV ZR 103/73 ist gewöhnlicher Aufenthalt an dem Ort gegeben, an dem der Betroffene sich nicht nur vorübergehend, sondern für eine längere Dauer aufhält. Der Ort muss der Lebensmittelpunkt sein, der Ort also, zu dem die stärkeren beruflichen, familiären und sozialen Bindungen bestehen als zu jedem anderen Ort. Gewöhnlicher Aufenthalt ist platt gesprochen der Ort, an dem sich der Betroffene "gewöhnlich aufhält".
Laut eines jüngsten und in vergütungsrechtlicher Hinsicht wegweisenden Beschlusses des BGH vom 14. August 2024, XII ZB 440/23 kann eine Klinik „nur in besonderen Ausnahmefällen“ als stationäre Einrichtung gelten, nämlich nur dann, wenn „der Aufenthalt erkennbar auf längere Zeit und nicht lediglich auf einen vorübergehenden Verbleib zu Behandlungszwecken ohne nachhaltige soziale Integration angelegt ist“ (Rn. 24). Deine Betreute hat ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" i.S.d. VBVG meiner Auffassung nach in der Wohnungslosenunterkunft. Ein Klinikaufenthalt begründet in der Regel keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ich würde auf der Basis all dessen die Vergütung für "andere Wohnform" beantragen. Und das bei Ablehnung versuchen durchzufechten. |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Sehe ich grundsätzlich genau so. Problem in diesem Fall könnte abet sein, dass es wohl keinen anderen gA = Lebensmittelpunkt gibt. Die Wohnung im Obdach ist wohl nicht mehr da? Ist das eine Langzeitpsychiatrie, in der die Betroffene sich aufhält (ähnlich einer Wohngruppe?) Oder gibts da jetzt schon ein Höchstzeitraum? Zahlt den Aufenthalt die Krankenkasse oder läuft das über den SHT?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 29.04.2026
Ort: München
Beiträge: 5
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Ja, der fehlende andere gewöhnliche Aufenthalt gibt mir auch zu denken.
Die Wohnungslosenunterkunft wird bei Psychiatrieaufenthalt hier sofort abgemeldet. Es ist eine Akutpsychiatrie, Aufenthaltsdauer unbekannt je nach Behandlungsverlauf. Wird von der Krankenkasse übernommen. Ich werde dann vll. einfach versuchen andere Wohnform zu beantragen und mal schauen, was sie dazu sagen. Danke für die Antworten
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| psychiatrie, stationär, vergütung |
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