Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung anderes Bundesland - welches Recht? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
wir sind ein Betreuungsverein in Hessen und müssen in NRW einen Vergütungsantrag stellen. Wir hier machen das mit unserem ...
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#1 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 16.06.2009
Beiträge: 26
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Hallo,
wir sind ein Betreuungsverein in Hessen und müssen in NRW einen Vergütungsantrag stellen. Wir hier machen das mit unserem eigenen Programm, dürfen auch noch per Post oder per EBO. NRW bearbeitet unseren Vergütungsantrag nur, wenn wir deren elektronisches Formular benutzen und es per EBO schicken. Müssen wir uns danach richten? Welches Landesrecht gilt dann? VG, ein hessisches Retterchen |
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#2 |
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Club 300
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 336
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Hallo Herr/Frau VereinskollegIn
![]() Es gilt nicht der Sitz des Vereins, sondern das zuständige Gericht. Also die kurze Antwort: NRW hat ein eigenens Formular eingeführt und seit 01.07. muss elektronisch eingereicht werden. Isso. In der BeVeFoVO steht aber wortwörtlich "elektronisch", nicht "eBO". Ob es einem das Wert ist darüber zu zanken, weiß ich nicht. Ich würde es als Anlass nehmen, ich glaube kaum dass die anderen Länder, auch eures, nicht irgendwann nachziehen werden. |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Hallo, es ist so, wie Tschak sagt. An NRW-Gerichten muss NRW-Landesrecht beachtet werden, hier die aufgrund § 292 Abs. 6 FamFG ergangene Betreuungsvergütungsformularverordnung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsvero...ularverordnung
Was „elektronisch“ bedeutet, ergibt sich aus § 14 Abs. 2 FamFG, der auf § 130a ZPO verweist. Da stehen mehrere Sachen, aber die Justiz bietet nur den Zugang über das EGVP an (das ist der Oberbegriff, unter den auch das eBO fällt). Müssen Sie also einrichten (werden aber demnächst eh alle brauchen). Sprechen Sie mit Ihrem Softwareanbieter, die bieten eBO-Zugänge als Sondermodul an. Übrigens gibts für Vereine noch eine Kuriosität: ihre Anerkennung gilt nur für Hessen (§ 14 Abs. 2 BtOG), daher ist streng gesehen ein Vergütungsantrag des Vereins (§ 7 Abs. 2 VBVG) in einem anderen Bundesland gar nicht möglich. Eigentlich müsste wohl der Vereinsbetreuer den Antrag nach § 7 Abs. 1 VBVG selbst stellen, weil die Registrierung bundesweit gilt, § 24 Abs. 3 Satz 7 BtOG. Aber versuchen Sie es erstmal, die Chance ist groß, dass das niemand auffällt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (19.09.2026 um 10:24 Uhr) |
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#4 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 16.06.2009
Beiträge: 26
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Ein Ebo haben wir ja. Es dauert halt alles noch ein wenig länger, bis wir 1. das NRW-Formular kapiert haben und 2. das Postfach so smart bespielen können wie die anderen Übermittlungswege. Aber dann ist das halt so. Danke für die Antworten! :-)
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