Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückzahlung der Betreuervergütung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von agw
Hallo Heiner,
Die Richter haben in der Regel von Vergütungsfragen auch grundsätzlich wenig Ahnung, da dieses ...
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27.12.2009, 13:15 | #11 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 648
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Zitat:
das kann man nicht so einfach sehen. Die Rechtspflegerinnen/-er entscheiden nur auf Grundlage der bestehenden Gesetze. Diese Gesetze sind aber mittlerweile keine Auslegungssache der Rechtspfleger mehr, sondern werden durch Gerichtsurteile in den jeweiligen Kommentaren, ganz eindeutig festgeschrieben. Man kann im HK-BUR Nr. 3655 Seite 1-33, unter "Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern -Kommentar- dies genau nachlesen. Zu jedem Satz der §§3, 4 VBVG gibt es mittlerweile Grundsatzurteile durch LG und OLG. Zur einfachen Übersicht ist im Anhang C noch eine Liste der Berufe und deren Zuordnug zum Stundensatz angefügt. All dies ist Ausfluss aus Entscheidungen von Richtern und Gerichten. Die Rechtspfleger handeln also nur auf diesen Grundlagen. Gruß Heiner |
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29.12.2009, 10:20 | #12 |
Gesperrt
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Heiner,
agw hat- im Kontext es thread- die Betreuungsrichter gemeint, nehme ich mal an. Und weiter, es tut mir leid wenn ich wieder davon anfange aber: ....Diese Gesetze sind aber mittlerweile keine Auslegungssache der Rechtspfleger mehr, sondern werden durch Gerichtsurteile in den jeweiligen Kommentaren, ganz eindeutig festgeschrieben. ....das ist eine sehr seltsame Sichtweise. Gerade bei den Vergütungseinstufungen ist nichts derart biblisch in Stein gemeisselt, als dass keine Änderungen oder andere Sichtweisen oder andere Beurteilungen möglich seien. Denn die von Dir erwähnten Grundsatzurteile sind ja auch erst im Laufe der Zeit zusammen gekommen und werden sich bei jeder neuen Einschätzung z.B. eines jeden neuen Ausbildungsgangs auch wieder weiter verändern und entwickeln. Eine "eindeutige Festschreibung" gilt also nur für den jeweiligen Zeitpunkt- und für den, der die Eindeutigkeit als solche für sich auch so erkennt. Gruss Michaela |
25.07.2024, 08:07 | #13 |
Stammgast
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Ort: Südwestfalen
Beiträge: 782
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Rückforderung Vergütung (ist besondere Wohnform stationär oder nicht)
Liebe Kolleg*innen,
Ihr erinnert Euch sicher an die Diskussion Anfang 2020 "sind besondere Wohnformen stationäre Einrichtungen oder nicht?" Ich habe in einem Fall Anfang 2020 darauf bestanden, dass es sich nicht um eine stationäre Einichtung handelt und seither entsprechende Vergütungsbeschlüsse erhalten. Womöglich ist dieser Umstand sehr wichtig. Eigentlich habe ich die Angelegenheit vergessen, es gab keine Änderungen bei der Betreuten, daher habe ich nicht in die Stammdaten geschaut und "meine Software" hat immer wieder gegen "nicht stationär" abgerechnet. Nun hat bei Gericht wohl mal jemand meinen Antrag geprüft und möchte eine Erklärung dafür haben, weshalb ich denke, dass diese Einrichtung nicht stationär sei. Die Rechtslage in ist ja nun seit einiger Zeit geklärt, ich kann schwer dagegen argumentieren. Nun fürchte ich eine jahrelange Rückforderung der (aus der Staatskasse) überzahlten Vergütungen. Für die Zukunft würde ich natürlich gegen "stationär" abrechnen wollen. Rückblickend habe ich ja auch tatsächlich falsch abgerechnet. Ich stelle jedoch Vergütungsanträge, die nach Prüfung zu einem Ergebnis kommen sollen. Das Gericht hat nach meinem Antrag beschlossen (anscheinend ungeprüft) ich habe die Sache meiner Software überlassen ... Wäre das Ergebnis nun, dass ich die überzahlte Vergütung seit 01/2020 zurück erstatten muss? Hat jemand von Euch diesen Fall schon mal gehabt? |
25.07.2024, 11:10 | #14 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
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Naja, an den Beschluss gegen die Staatskasse können dir nicht mehr ran, weil der Bezirksrevisor kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Schick dem Gericht einen korrigierten Antrag mit der Bitte, den fehlerhaften zu vergessen. Etwas anderes würde gelten, hättest Du die Auszahlung aus der Staatskasse beantragt und dem wäre Folge geleistet worden. |
25.07.2024, 11:54 | #15 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
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Zitat:
Hast du denn tatsächlich auch Beschlüsse erhalten über die jeweiligen Zeiträume? Im hiesigen Bereich werden die besonderen Wohnformen alle als nicht stationär anerkannt und abgerechnet. Aber es ist ja, wie Mächschen bereits geschrieben hat, falls du tatsächlich Beschlüsse über den jeweiligen Zeitraum bekommen hast, ist dieser Zeitraum fest, und eine Rückforderung kann nicht mehr stattfinden
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25.07.2024, 16:00 | #16 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 782
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Ich habe ab Januar 2020 durchgehend Beschlüsse bekommen. Zuletzt einen Dauervergütungsbeschluss bis Ende nächsten Jahres.
Ich dachte tatsächlich, die Frage “besondere Wohnform = stationär“ sei zugunsten „stationär“ geklärt. Die RPin fragt nun, wieso ich der Meinung sei, diese bes. WF sei nicht stationär. Ich hatte das in 02/20 schon mal argumentiert und in Folge die Beschlüsse erhalten. Da werde ich mich jetzt drauf beziehen. |
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berufsbetreuer, vergütung, vergütungsstufe |
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