Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabenkreise - Rechte Pflichten im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich bin seit dem 05. Mai diesen Jahres zur Betreuerin meines Vaters bestellt. Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 10.03.2015
Beiträge: 8
|
Hallo zusammen,
ich bin seit dem 05. Mai diesen Jahres zur Betreuerin meines Vaters bestellt. Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise: Behördenangelegenheiten Vermögensangelegenheiten mit Einwilligunsvorbehalt Gesundheitsfürsorge Widerruf von Vollmachten des Betroffenen Die Entscheidung über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post ist nicht dabei. Sachverhalt: Mein Vater hat mir vor Monaten schon eine Vollmacht gegeben aus der hervorgeht, dass seine Post mir im Nachsendeverfahren mir an meine Adresse zustellt wird und ich diese öffnen und bearbeiten darf. Frage: Ist das ausreichend oder muß ich beim Amtsgericht den Aufgabenkreis erweitern lassen? Sachverhalt: Mein Vater hat im August 2013 einem angehörigen eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese möchte er nun widerrufen. Frage: Hat jemand schon mal eine Vollmacht für eine Betreute Person Widerrufen? Muss er / ich dafür den Notar nehmen der die Vollmacht ausgestellt hat, oder darf ich einen beliebigen Notar mit der Löschung der Vollmacht beauftragen. Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. ![]() Beitrag geändert, die Farbe rot bleibt den Abdmins als Schriftfarbe vorbehalten. Irgendwie müssen wir ja zu erkennen sein
|
|
|
|
|
|
#2 | |||
|
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,298
|
Moin moin
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Wurde sie aber über einen Notar erstellt, dann würde ich sie auch über einen Notar widerrufen lassen. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|||
|
|
|
|
|
#3 |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 10.03.2015
Beiträge: 8
|
Hallo zusammen,
blöde Frage. Seit dem 08. Mai liegt mir der Beschluss des Betreuungsgerichtes vor. Kommt da noch ein gesondertes Anschreiben mit den Rechten und Pflichten eines Betreuers oder kann ich mit dem was ich mir angelesen habe bereits starten? Fragen über Fragen lg Schnuppe*~* |
|
|
|
|
|
#4 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.11.2014
Ort: Bayern
Beiträge: 140
|
Du kannst bereits starten, solltest jedoch eigentlich vom zuständigen Rechtspfleger(in) über diese aufgeklärt worden sein. Solltest du Fragen oder Probleme haben, helfen aber auch Betreuungsbehörde und Betreuungsverein meist weiter.
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| aufgabenkreise |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|