Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuerwechsel im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
es kommt ja immer wieder einmal vor, dass Betreute einen Betreuerwechesel verlangen, weil sie sich mehr Besuche wünschen.
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#1 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,830
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Hallo,
es kommt ja immer wieder einmal vor, dass Betreute einen Betreuerwechesel verlangen, weil sie sich mehr Besuche wünschen. Im konkreten Fall hatte sich der Betreute immer wieder (z. B. bei Terminen zur Verlängerung der Betreuung) beschwert, er wolle einen neuen Betreuer, der mehr mit ihm unternimmt. Z. B. zum Fußballspiel ins Stadion gehen. Das AG hatte daraufhin nach erfolgter Anhörung einen Betreuerwechsel vorgenommen, sinnloser Weise an eine Berufsbetreuerin. Dies war nach Art und Umfang der Betreuung völliger Unsinn. Meiner Beschwerde hat das Landgericht in einem Beschluss in vollem Umfang stattgegeben und den Vorgang zur weiteren Veranlassung an das AG zurück verwiesen. Ich fasse hier kurz zusammen, was das Landgericht angeordnet hat: - es muss auf jeden Fall ein Verfahrenspfleger bestellt werden - es muss eine persönliche Anhörung mit Betreutem, bisherigem Betreuer, Rechtspflegerin und der als neue Betreuerin vorgesehenen Person erfolgen Bei dieser Anhörung ist zu erfragen, wie die bisherige Besuchsfrequenz war, wie sich der "alte" Betreuer dies für die Zukunft vorstellt, und wie sich die "neue" Betreuerin den persönlichen Kontakt vorstellt. Natürlich ist der Betreute auch zur Person der "neuen" Betreuerin zu befragen, ob er sie als Betreuerin wünscht usw. Der Verfahrenspfleger muss danach eine entsprechende Stellungnahme abgeben. Was ich gut finde: das nicht einfach, wie schon mehrfach erlebt, ein Betreuerwechsel nach Gutsherrenart stattfindet. Oder, wie eine Richterin mal sagte: "Wir nehmen sie aus der Schußlinie, dann ist alles klar". Ganz so einfach, und vor allem ohne Rechtsstaatlichkeit, geht es offenbar doch nicht. Schade, dass der Beschluss des Landgerichtes kein Grundsatzurteil ist, das würde vieles leichter machen. Gruß Andreas |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 148
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Hallo !
Auch wenn dieser Beitrag schon etwas älter ist, weiß jemand ob diesbezüglich bereits ein Grundsatzurteil ergangen ist? Alexander |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,613
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Es gibt keine feste Besuchsfrequenz und wird sie auch nach der 2023er Reform nicht geben. Es gibt auch kein Grundsatz“urteil“. Bitte nicht immer den falschen Begriff verwenden; in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibts nur Beschlüsse, keine Urteile.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Und bitte mal auf das Datum der Beiträge achten.
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