Dies ist ein Beitrag zum Thema Kann ein zurückgetretener Betreuer erneut Betreuer werden? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
In einem Betreuungsfall gab es einen ehrenamtlichen Betreuer und einen ehrenamtlichen Ersatzbetreuer.
Diese sind auf Antrag zurückgetreten, und es wurden ...
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20.08.2015, 00:52 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 18.08.2015
Beiträge: 1
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Kann ein zurückgetretener Betreuer erneut Betreuer werden?
In einem Betreuungsfall gab es einen ehrenamtlichen Betreuer und einen ehrenamtlichen Ersatzbetreuer.
Diese sind auf Antrag zurückgetreten, und es wurden dafür zwei Berufsbetreuer eingesetzt. Der Grund für die Rücktritte waren Unstimmigkeiten mit dem Rest der Familie. Der Aufgabenkreis der Berufsbetreuer umfasst alle Angelegenheiten, die den Betreuten betreffen. Aufgrund eines Umzuges des Betreuten, soll ein Betreuerwechsel erfolgen. Der neue Betreuer soll wieder ortsnah sein. Als neuer Betreuer hat sich der alte ehrenamtliche Ersatzbetreuer angeboten. Der Großteil der Familie des Betreuten möchte weiterhin den Einsatz eines Berufbetreuers. Kann ein zurückgetretener ehrenamtlicher Ersatzbetreuer erneut als ehrenamtlicher Betreuer eingesetzt werden? |
20.08.2015, 09:49 | #2 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 12.05.2012
Beiträge: 53
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Grundsätzlich gibt es kein Gesetz, das dagegen spräche. Also ja, das geht. Und grundsätzlich sind Ehrenamtler Berufsbetreuern vorzuziehen. Ob die Richterin oder der Richter diesen noch einmal bestellt, dürfte jedoch davon abhängen, warum der ehrenamtliche Betreuer seinerzeit die Betreuung abgegeben hat und ob die Aussicht besteht, dass es diesmal besser läuft. Selbstverständlich kann die Famile der Richter_in ihre Bedenken mitteilen.
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24.08.2015, 13:46 | #3 |
(Dipl.) Sozialarbeiter
Registriert seit: 28.09.2006
Beiträge: 145
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Hallo Paula,
wie xxl schon schreibt, spricht rechtlich nix dagegen, dass der Ehrenamtler erneut eingesetzt wird. Die Umstände, weshalb er die Betreuungsführung früher mal abgelehnt hat, können sich ja geändert haben. Der Ehrenamtler muss sogar vom Gericht vorrangig eingesetzt werden. D.h., wenn ein Ehrenamtler geeignet und bereit ist, die Betreuung zu führen darf eigentlich ein Berufsbetreuer nicht bestellt werden. Wenn die Angehörigen Bedenken haben, müssen sie diese konkret dem Gericht benennen. Die Gründe müssen am Ende aber so schwer wiegend sein, dass der ehrenamtlich tätige Betreuer vom Gericht als ungeeignet für die Führung der Betreuung im vorliegenden Fall eingeschätzt wird. Ganz gewichtig ist da eher der Wunsch des Betreuten. Wenn der Betroffene selbst den Ehrenamtler ablehnt, hat das viel mehr Gewicht als wenn die Angehörigen etwas gegen die Bestellung haben. |
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