Dies ist ein Beitrag zum Thema Sofortige Wirksamkeit des Betreuerbeschlusses im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Kölsche Jung
Naja, ich dokumentiere den Erhalt eines Beschlusses in meiner software und schreibe das Datum der ...
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#11 |
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Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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So hab ichs auch gemacht. Posteingangsstempel drauf und Mitteilung bei Rechnungslegung ans Gericht. Bisher hat sich keiner beschwert. Allerdings habe ich auch noch gar keine Rückmeldungen zu irgendwelchen Rechnungslegungen erhalten - und ja in dem anderen Beitrag gerade gelernt, dass da eigentlich noch irgendwann mal was kommen muss 😛. Ich warte einfach mal ab.
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#12 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 274
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Zitat:
Beschluss vom 30.07. Übergabe an die Geschäftsstelle am 31.07. Bei mir im Briefkasten am 12.08. Ich hatte das Vermögensverzeichnis also zum 12.08. erstellt. Die Rechtspflegerin schrieb mir, dass ich nun eins für den 31.7. nachreichen müsste. EB und PZU ist hier auch nicht usus. |
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#13 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 16.10.2015
Beiträge: 56
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Ich hatte zu diesem Thema gerade eine "Prüfungsfrage" und kann dazu folgendes sagen:
Wenn die Bekanntgabe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG durch Hinausgabe zur Post (mit einfachen Brief) erfolgt, gilt der Beschluss an sich erst drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12.09.2012 (in: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 2012, 1377) entschieden, dass die Vermutung der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG einen früheren (wirksamen) Zugang an den Betreuer nicht ausschließt. Die Betreuung wird mit der (tatsächlichen) Bekanntgabe des Bestellungsbeschlusses an den Betreuer wirksam (§ 287 Abs. 1 FamFG), so dass die Fiktion der drei Tage nicht anzuwenden ist. Bei der Einstweiligen Anordnung wird der Beschluss ab dem Zeitpunkt wirksam, in dem er der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird, § 287 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG (das Datum der Bekanntgabe ist durch Stempel auf dem Beschluss ersichtlich). |
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#14 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 16.10.2015
Beiträge: 56
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Hallo DieNeue,
In deinem konkreten Fall heißt dass, dass der Beschluss am 31.07. (da wurde er der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben) wirksam wurde und dann ist das Vermögensverzeichnis natürlich auch zum Stichtag 31.07. zu erstellen. So würde ich das sehen, wenn man sich an die §§ hält. Grüße, Emily |
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#15 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 274
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Ja, genau Emily, so hatte ich das ja auch verstanden.
Nur wo steht dann genau der Übergabezeitpunkt an die Geschäftsstelle? § 287 II 2 FamFG schreibt ja vor, dass der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit auf dem Beschluss zu vermerken ist. Dies ist aber bei keinem meiner Beschlüsse der Fall (bei denen die sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde). Da steht lediglich, wann der Beschluss ergangen ist und wann der Beschluss ausgefertigt wurde. Kann ich davon ausgehen, dass ich immer das Datum der Ausfertigung nehmen kann, weil ich davon ausgehe, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle so gewissenhaft und flink arbeitet, dass sie sofort die Ausfertigung fertigt, sobald sie den Beschluss auf dem Tisch hat? Kann mir noch jemand folgen?
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#16 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 16.10.2015
Beiträge: 56
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Ne, annehmen kannst Du das nicht so einfach.
Ich hab jetzt hier Zuhause keinen Beschluss vorliegen, aber ich meine tatsächlich, dass es dort immer einen Stempel gibt, wo das draufsteht mit dem "ist der Geschäftsstelle zur......". Komisch, dass das auf Deinen Beschlüssen nicht draufsteht. Ist ganz unten, normalerweise. Manchmal ist der Stempel auch auf der Rückseite. Ist das wirklich bei Dir nicht drauf? Komisch! Was meinen die anderen dazu? |
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#17 |
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Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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So. Jetzt war ich neugierig und hab extra mal nachgeschaut. Auf keinem meiner Beschlüsse ist ein solcher Stempel.
Es gibt ein Anschreiben an mich (...anbei der Beschluss zur Kenntnisnahme. ...) mit Datum oben rechts in der Ecke wie bei jedem Schreiben. Und dahinter klemmt der Beschluss mit Datum des Beschlusses und Stempel des Gerichts. Mehr gibt's da nicht. Lg Boomer |
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#18 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 16.10.2015
Beiträge: 56
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?????????
Find ich komisch. Eigentlich muss es draufstehen, ansonsten kann man es ja auch nicht wissen (woher denn auch?). Aber wenn bei manchen die Beschlüsse auch ohne Empfangsbekenntnis kommen? Hab ich auch noch nie gehört. Was sagen die "erfahrenen Betreuer" dazu? |
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#19 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,304
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Hallo DieNeue
Einfach noch mal zu Deiner Ursprungsfrage: Das Vermögensverzeichnis ist zu dem Datum zu erstellen, an dem der Beschluss zur Geschäftsstelle gelangt ist. Völlig wurscht, ob der Betreuungsbeschluss sofort wirksam oder sonst was ist. Da geht es nur um das Datum des VV. Die Wirksamkeit des Beschlusses ist für die Frage relevant, ab wann Du vergüten lassen kannst. Und das ist was anderes als das VV. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#20 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 274
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danke Boomer, icch dachte schon, ich wäre zu blöd das Datum zu erkennen
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