Dies ist ein Beitrag zum Thema "Entmündigung" und Verfahrensrecht? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hier ist jetzt ein neuer Thread zu dem Thema:
Zitat:
Andererseits sorgt das Verfahrensrecht tatsächlich für ein Stück Entmündigung, wenn ...
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hier ist jetzt ein neuer Thread zu dem Thema:
Zitat:
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Ok da hast du recht Michaela. Also hier weiter.
In dem anderen Beitrag hast du mich da missverstanden. Ich habe das im Oktober bei der Schulung so gelernt : Der Betreute kann solche öffentlich rechtlichen Verfahren natürlich selbst machen, wenn er dazu in der Lage ist. Er kann z.b seinen Antrag auf Grundsicherung selbst stellen wenn er dazu fähig ist. Klingt sich aber dann im späteren Verlauf (oder eben schon zu Beginn - je nachdem ) der Betreuer ein, dann ist der Betreute nicht mehr verfahrensfähig (oder wie auch immer sich das nennt. Ich gucke morgen nochmal nach) und somit tatsächlich quasi entmündigt. In zivilrechtlichen Angelegenheiten (nehmen wir als Beispiel Vertragsverhandlungen) können Betreute und Betreuer nebeneinander agieren - sofern natürlich kein Eiwi besteht. Im Ausgangsfall hat es zwar der Betreuer m.E. eindeutig versäumt einen -zumindest erstmal formlosen - Antrag zu stellen. Aber natürlich kann der Betroffene nun selbst einen Antrag stellen. Geändert von Boomer (12.11.2015 um 21:26 Uhr) |
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Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Das stimmt, Michaela, aber du hast angefangen, mit dem "um die Ohren hauen".
![]() Im übrigen empfehle ich einfach mal, die angegebenen Paragraphen zu lesen. Und im Zivilprozess gibt § ZPO natürlich blank. Sobald dort der Betreuer sich legitimiert ist, ist d. Betreute verfahrensunfähig.
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Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
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#4 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wir müssten uns vielleicht mal einigen als Erstes über was wir reden/schreiben. Es ging um die Antragstellung für Grusi- eine überlebensnotwenige Antragstellung- und hierzu finde ich das Thema extrem spannend. Imre hat natürlich recht, konsequent angewandt verschafft uns dieser § natürlich immer wieder auch Vorteile- ein Grund warum ich sage: so glasklar und vor allem eindeutig ist der nicht. |
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#5 |
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Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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@ Michaela,
das Zitat ist aus dem Zusammenhang gerissen. Im Thread, aus dem du die hier zur Rede stehende Passage kopiert hast, wurde sehr wohl auf den Zivilprozess verwiesen und das war nur eine Antwort auf diesen Hinweis. Damit gehört es wohl nicht hierher, wohl aber in den anderen Thread.
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