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"Entmündigung" und Verfahrensrecht?

Dies ist ein Beitrag zum Thema "Entmündigung" und Verfahrensrecht? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hier ist jetzt ein neuer Thread zu dem Thema: Zitat: Andererseits sorgt das Verfahrensrecht tatsächlich für ein Stück Entmündigung, wenn ...


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Alt 12.11.2015, 20:51   #1
Gesperrt
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard "Entmündigung" und Verfahrensrecht?

Hier ist jetzt ein neuer Thread zu dem Thema:
Zitat:
Andererseits sorgt das Verfahrensrecht tatsächlich für ein Stück Entmündigung, wenn sich ein Betreuer bei einer Behörde meldet und der Betreute deshalb - streng nach dem Papier - nicht mehr selber handeln kann.
michaela mohr ist offline  
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Alt 12.11.2015, 21:19   #2
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Ok da hast du recht Michaela. Also hier weiter.

In dem anderen Beitrag hast du mich da missverstanden. Ich habe das im Oktober bei der Schulung so gelernt :

Der Betreute kann solche öffentlich rechtlichen Verfahren natürlich selbst machen, wenn er dazu in der Lage ist. Er kann z.b seinen Antrag auf Grundsicherung selbst stellen wenn er dazu fähig ist. Klingt sich aber dann im späteren Verlauf (oder eben schon zu Beginn - je nachdem ) der Betreuer ein, dann ist der Betreute nicht mehr verfahrensfähig (oder wie auch immer sich das nennt. Ich gucke morgen nochmal nach) und somit tatsächlich quasi entmündigt.

In zivilrechtlichen Angelegenheiten (nehmen wir als Beispiel Vertragsverhandlungen) können Betreute und Betreuer nebeneinander agieren - sofern natürlich kein Eiwi besteht.

Im Ausgangsfall hat es zwar der Betreuer m.E. eindeutig versäumt einen -zumindest erstmal formlosen - Antrag zu stellen. Aber natürlich kann der Betroffene nun selbst einen Antrag stellen.

Geändert von Boomer (12.11.2015 um 21:26 Uhr)
Boomer ist offline  
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Alt 12.11.2015, 23:26   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Das stimmt, Michaela, aber du hast angefangen, mit dem "um die Ohren hauen".

Im übrigen empfehle ich einfach mal, die angegebenen Paragraphen zu lesen.

Und im Zivilprozess gibt § ZPO natürlich blank. Sobald dort der Betreuer sich legitimiert ist, ist d. Betreute verfahrensunfähig.
__________________
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 13.11.2015, 08:56   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Und im Zivilprozess gibt § ZPO natürlich blank. Sobald dort der Betreuer sich legitimiert ist, ist d. Betreute verfahrensunfähig.
Das denke ich, ist nochmals eine andere Baustelle.
Wir müssten uns vielleicht mal einigen als Erstes über was wir reden/schreiben.

Es ging um die Antragstellung für Grusi- eine überlebensnotwenige Antragstellung- und hierzu finde ich das Thema extrem spannend.
Imre hat natürlich recht, konsequent angewandt verschafft uns dieser § natürlich immer wieder auch Vorteile- ein Grund warum ich sage: so glasklar und vor allem eindeutig ist der nicht.
michaela mohr ist offline  
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Alt 13.11.2015, 13:19   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

@ Michaela,

das Zitat ist aus dem Zusammenhang gerissen. Im Thread, aus dem du die hier zur Rede stehende Passage kopiert hast, wurde sehr wohl auf den Zivilprozess verwiesen und das war nur eine Antwort auf diesen Hinweis. Damit gehört es wohl nicht hierher, wohl aber in den anderen Thread.
__________________
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Betreuerwichtel ist offline  
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