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Betreuungsende trotz Einwilligungvorbehalts?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungsende trotz Einwilligungvorbehalts? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmer, ich bitte um eine grundsätzliche Info ohne (zunächst) weitere Details nennen zu wollen: Kann eine Betreuung aufgehoben werden, ...


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Alt 16.12.2015, 12:17   #1
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 477
Standard Betreuungsende trotz Einwilligungvorbehalts?

Liebe Teilnehmer,

ich bitte um eine grundsätzliche Info ohne (zunächst) weitere Details nennen zu wollen:
Kann eine Betreuung aufgehoben werden, bei der ein Einwilligungsvorbehalt besteht?

Ich danke für Hinweise!


Schöne Grüße

Robert Wittesch
Klima ist offline  
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Alt 16.12.2015, 12:54   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,966
Standard

Zitat:
Kann eine Betreuung aufgehoben werden, bei der ein Einwilligungsvorbehalt besteht?
Grundsätzlich ja, wie jede andere Betreuung auch.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 17.12.2015, 17:10   #3
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 477
Standard

Hallo agw,

die Besonderheit hier in Württemberg ist eben noch die, dass die Betreuerbestellung über das örtliche Notariat läuft, ein Einwilligungsvorbehalt aber vom Amtsgericht angeordnet wird.

Also, wenn die Betreuung beendet wird, endet wahrscheinlich nicht automatisch die Wirksamkeit des Einwilligungsvorbehaltes.


Schöne Grüße

Klima
Klima ist offline  
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Alt 18.12.2015, 09:47   #4
EFB
Stammgast
 
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 662
Standard

Nach meinem Rechtsverständnis kann es keinen wirksamen Einwilligungsvorbehalt ohne Betreuung geben. Wer außer dem Betreuer könnte denn eine Einwilligung erteilen oder widerrufen?

Ich denke, das liegt bei Euch daran, dass gehmigungspflichtige Dinge nicht durch die Notariate entschieden werden dürfen wie Unterbringung etc. Und der Einwilligungsvorbehalt ist ja auch eine einschneidende Maßnahme, in der penibel auf die Rechte des Betreuten geachtet werden muss.

So, wie ich das sehe, stehen Betreuung und Einwilligungsvorbehalt nicht unabhängig parallel nebeneinander, sondern der Einwilligungsvorbehalt spezifiziert die Betreuung.

Gruß efb
EFB ist offline  
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Alt 18.12.2015, 11:08   #5
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,966
Standard



Ein Einwilligungsvorbehalt ist ja nichts eigenständiges,sondern er bezieht sich ja immer auf einen Aufgabenkreis der Betreuung, z.B. Vermögenssorge.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 19.12.2015, 01:16   #6
Club 300
 
Registriert seit: 19.01.2014
Beiträge: 331
Standard

Ich hatte schon Betreute mit Einwilligungsvorbehalt, deren Betreuung aufgehoben wurde.
War unproblematisch möglich
Miezekatze ist offline  
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