Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungsende trotz Einwilligungvorbehalts? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmer,
ich bitte um eine grundsätzliche Info ohne (zunächst) weitere Details nennen zu wollen:
Kann eine Betreuung aufgehoben werden, ...
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#1 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 477
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Liebe Teilnehmer,
ich bitte um eine grundsätzliche Info ohne (zunächst) weitere Details nennen zu wollen: Kann eine Betreuung aufgehoben werden, bei der ein Einwilligungsvorbehalt besteht? Ich danke für Hinweise! Schöne Grüße Robert Wittesch |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,966
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Zitat:
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#3 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 477
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Hallo agw,
die Besonderheit hier in Württemberg ist eben noch die, dass die Betreuerbestellung über das örtliche Notariat läuft, ein Einwilligungsvorbehalt aber vom Amtsgericht angeordnet wird. Also, wenn die Betreuung beendet wird, endet wahrscheinlich nicht automatisch die Wirksamkeit des Einwilligungsvorbehaltes. Schöne Grüße Klima |
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 662
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Nach meinem Rechtsverständnis kann es keinen wirksamen Einwilligungsvorbehalt ohne Betreuung geben. Wer außer dem Betreuer könnte denn eine Einwilligung erteilen oder widerrufen?
Ich denke, das liegt bei Euch daran, dass gehmigungspflichtige Dinge nicht durch die Notariate entschieden werden dürfen wie Unterbringung etc. Und der Einwilligungsvorbehalt ist ja auch eine einschneidende Maßnahme, in der penibel auf die Rechte des Betreuten geachtet werden muss. So, wie ich das sehe, stehen Betreuung und Einwilligungsvorbehalt nicht unabhängig parallel nebeneinander, sondern der Einwilligungsvorbehalt spezifiziert die Betreuung. Gruß efb |
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#5 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,966
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![]() ![]() ![]() Ein Einwilligungsvorbehalt ist ja nichts eigenständiges,sondern er bezieht sich ja immer auf einen Aufgabenkreis der Betreuung, z.B. Vermögenssorge.
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#6 |
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Club 300
Registriert seit: 19.01.2014
Beiträge: 331
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Ich hatte schon Betreute mit Einwilligungsvorbehalt, deren Betreuung aufgehoben wurde.
War unproblematisch möglich |
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