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Herausgabe der Akten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Herausgabe der Akten im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
als Nachfolgebetreuer habe ich bereits eine Menge über die Herausgabe von Akten des Vorgängers gelesen, jedoch nirgends eine Fundstelle/Rechtsgrundlage hierfür ...


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Alt 19.01.2016, 15:02   #1
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Beiträge: 8
Beitrag Herausgabe der Akten

als Nachfolgebetreuer habe ich bereits eine Menge über die Herausgabe von Akten des Vorgängers gelesen, jedoch nirgends eine Fundstelle/Rechtsgrundlage hierfür gefunden.


Hoffentlich kann mir jemand diese nennen!?!


Vielen Dank schon mal!!


Thorsten
Thorsten123 ist offline  
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Alt 19.01.2016, 15:14   #2
agw
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Registriert seit: 15.01.2009
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Beiträge: 4,911
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Schau mal z.B. hier :Schlusstätigkeiten ? Betreuungsrecht-Lexikon
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agw ist offline  
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Alt 19.01.2016, 15:23   #3
Schwaadlappe
 
Benutzerbild von Kölsche Jung
 
Registriert seit: 15.04.2014
Ort: Köln
Beiträge: 316
Standard

...wenn man den Vorgänger überhaupt mal erreicht...
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Ich hab jetzt weder die Zeit noch die Buntstifte um Dir das genau zu erklären.
Kölsche Jung ist offline  
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Alt 19.01.2016, 15:43   #4
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 19.01.2016
Beiträge: 8
Standard Danke agw

den Link habe ich auch schon durchgelesen - hier wird hauptsächlich auf Forderungen, hinterlegte Werte, Schadenersatzansprüche und dergl. eingegangen.
Bis auf die Handakte wären somit alle sonstigen Unterlagen herauszugeben, wenn ich das richtig verstanden habe.
Thorsten123 ist offline  
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Alt 19.01.2016, 16:01   #5
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,911
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Zitat:
Bis auf die Handakte wären somit alle sonstigen Unterlagen herauszugeben, wenn ich das richtig verstanden habe.
Richtig!!!!! Der Vorbetreuer muss diese jedoch nur bereitstellen und sie z.B. nicht zu dir hinbringen. Er muss halt noch seine Rechnungslegung machen und dann die Akten herausgeben.

Und bei Weigerung bleibt nur die Klage auf Herausgabe.
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agw ist offline  
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Alt 19.01.2016, 16:08   #6
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Beiträge: 8
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Richtig!!!!! Der Vorbetreuer muss diese jedoch nur bereitstellen und sie z.B. nicht zu dir hinbringen. Er muss halt noch seine Rechnungslegung machen und dann die Akten herausgeben.

Und bei Weigerung bleibt nur die Klage auf Herausgabe.


Bislang komme ich mit der Vorbetreuerin einigermaßen klar - sie hat die Unterlagen auch bereits ausgehändigt. Zur Endrechnungslegung hat sie sie wieder geholt, nur dabei angemerkt, dass sie wohl nicht alle Unterlagen mir geben müsse wegen der 10jahresfrist. Hierunter fallen meines Erachtens jedoch nur die tatsächlich für die Rechnungslegung benötigten Sachen, wie !KOPIEN! der Kto-Auszüge...


Für mich wäre jetzt hilfreich, wo die Herausgabe der Akten fundiert ist - also möglichst anhand einer Rechtsgrundlage

Geändert von Thorsten123 (19.01.2016 um 16:26 Uhr)
Thorsten123 ist offline  
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Alt 21.01.2016, 15:04   #7
Ich bin neu hier
 
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Beiträge: 8
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Zitat:
Zitat von Thorsten123 Beitrag anzeigen
Für mich wäre jetzt hilfreich, wo die Herausgabe der Akten fundiert ist - also möglichst anhand einer Rechtsgrundlage


Ich hoffe, Ihr könnt mir da was nennen - vielen Dank schon mal!!
Thorsten123 ist offline  
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Alt 21.01.2016, 15:15   #8
Stammgastanwärter
 
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Beiträge: 492
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Der Herausgabeanspruch ergibt sich aus § 985 BGB, der wie folgt lautet:

§ 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Schnieder ist offline  
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Alt 21.01.2016, 15:19   #9
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 19.01.2016
Beiträge: 8
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Vielen Dank! Den hatte ich auch schon als Verdächtigen im Auge.
Thorsten123 ist offline  
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Alt 21.01.2016, 15:19   #10
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Hallo Thorsten123,

das steht auch bereits in dem Link den ich eingestellt habe.
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agw ist offline  
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