Dies ist ein Beitrag zum Thema Entlassung Vereinsbetreuer im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich bin seit 1 Monat Vereinsbetreuer, habe 2 gesetzliche Betreuungen am Laufen und habe festgestellt, dass gesetzliche Betreuungen nicht das ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 22.01.2016
Beiträge: 3
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Ich bin seit 1 Monat Vereinsbetreuer, habe 2 gesetzliche Betreuungen am Laufen und habe festgestellt, dass gesetzliche Betreuungen nicht das richtige Arbeitsfeld für mich ist. Deswegen möchte ich die Betreuungen abgeben. Was muss ich da tun?
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#2 | |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,966
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Zitat:
Deine Pflichten zum Betreuungsende wird er dir schon sagen können.
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#3 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 22.01.2016
Beiträge: 3
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Danke für die Antwort.
Aber genau da liegt der Knackpunkt. Da mein Arbeitgeber im Rahmen von Morddrohungen seine Fürsorgepflicht mir gegenüber verletzt hat und auch im Rahmen von ARbeitszeit und Arbeitsfeld sich nicht an die Vereinbarungen hält, habe ich kein Vertrauen, dass auch das Ende der Betreuungen rechtlich korrekt über die Bühne gehen wird. Deswegen wüsste ich gerne, was ich tun muss. |
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#4 |
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Club 300
Registriert seit: 19.01.2014
Beiträge: 331
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von wem kamen die Morddrohungen ? vom Betreuten ?
Ich würde dem Arbeitgeber kündigen und dem Gericht mitteilen, dass die Tätigkeit beendet wird und um Entlassung aus der Betreuung bitten. Den Morddroher würde ich dem Gericht als nicht betreubar melden. |
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#5 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 22.01.2016
Beiträge: 3
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Danke für die Antwort.
Genau das habe ich vor: kündigen. Mir stellt sich nur die Frage, inwieweit die Kündigung ausreichend ist und somit die Betreuungen nicht weiterlaufen oder ob ich dafür speziell was tun muss. Aber ich werde sicherheitshalber beim Betreuungsgericht mitteilen, dass ich gekündigt habe und um Entlassung bitte. Das ist ausreichend, oder? |
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#6 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Soweit ich weiss gehen diese Betreuungen an den Verein als solches und der verteilt intern mit Einverständnis des Gerichts. |
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#7 |
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Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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@ Michaela,
es gibt nur extreme Ausnahmefälle, in denen der Verein zum Betreuer bestellt ist und dann intern die Vergabe an die Betreuer erfolgt. Grundsätzlich steht dem nämlich § 1897 Abs. 1 BGB entgegen, in welchem die Bestellung einer natürlichen Person als Betreuer verlangt wird. Die Ausnahme liefert hier ausschließlich § 1900 Abs. 1 BGB. Hier muss aber nachgewiesen sein, dass die zu betreuende Person nicht durch eine oder mehrere natürliche Person(en) betreut werden kann. Im Übrigen wird "Herr/Frau Xy als Vereinsbetreuer(in)" bestellt. @ Iltis Ein Entlassung aus dem Amt aus wichtigem Grund ist selbstverständlich möglich. Du solltest dir aber auch die Möglichkeit vor Augen führen, dass das Gericht anderer Ansicht ist als du und dich nicht aus dem Amt entlässt. Dann kann es passieren, dass dir die Berufsmäßigkeit aberkannt wird und du die 3 Fälle, die du derzeit übertragen bekommen hast, ehrenamtlich weiter zu führen hast.
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Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
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#8 | |
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Club 300
Registriert seit: 19.01.2014
Beiträge: 331
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Zitat:
Nee. In den Beschlüssen steht immer die einzelne Person drin. Ich habe mehrere Betreuungen von Vereinsbetreuern übernommen und das war immer so. Wie Betreuerwichtel schon schrieb, steht im Gesetz. Nur bei Extremfällen, die anders nicht zu handhaben und zu betreuen sind, wird dann der der Verein bestellt (oder die Behörde). Ich hatte zwei bei denen das angedacht war, bei dem einen hatte es schon eine Vereinsbetreuerin mit Unterstützung der Kollegen vor mir versucht. Aber die Betreuung wurde dann bei beiden aufgehoben, da nicht betreubar |
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#9 | |
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Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,148
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Zitat:
die Übertragung der Betreuungen ins Ehrenamt erfordern aber gem. §1908b Abs. 4 Satz 2 BGB das Einverständnis des Betreuers! Ändert sich ihre Position durch Kündigung o.ä. muss der Verein die Entlassung des Betreuers beim Betreuungsgericht beantragen, §1908b Abs. 4 Satz 1 BGB. Eine einfache Kündigung sollte also ausreichend sein. Viele Grüße |
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