Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungs Nachfolge im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, bin gerade neu hier in dem Forum und Grüße alle. Und schon die erste Frage: Ich habe die ...
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Neuer Gast
Registriert seit: 31.01.2016
Beiträge: 2
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Hallo zusammen, bin gerade neu hier in dem Forum und Grüße alle. Und schon die erste Frage: Ich habe die Betreuung für meine Schwester. Kann ich bereits jetzt eine Nachfolgebetreuung im Falle meines Ablebens bestimmen? Ich denke Ihr wisst, was ich meine. Danke für Eure Hilfe und Antworten!
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,362
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Moin Udo
Schlicht und einfach: Nein. Aber keine Panik, denn es ist nicht Dein Job für die Nachfolge zu sorgen, sondern der Job des Gerichtes. Nur ein Gericht kann eine Betreuung einrichten und wieder aufheben, bzw. einen Betreuer einsetzen und auch wieder entpflichten. Du - oder besser: die Betreute - kann natürlich jemand als Betreuer oder zukünftigen Betreuer vorschlagen, aber das Gericht entscheidet letztlich, wer es wird. Aber erst einmal sollte noch eine ganze Weile Leben für Dich und Deine Schwester drin sein. Wenn Du irgendwann einmal meinst, dass Dir die rechtliche Betreuungsarbeit zu viel wird (selber zu alt oder zu klapperig), dann hast Du die Möglichkeit, das Gericht um einen Betreuerwechsel zu bitten und auch jemand vorzuschlagen. das ist früh genug. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 | |
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Neuer Gast
Registriert seit: 31.01.2016
Beiträge: 2
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Danke für Deine Antwort! Dachte auch nur an einen Unfall meinerseits oder so. Würde gerne meine Nichte als meinen Nachfolger einsetzen. Bin aber selber erst 52 ;-) Vielleicht kann ich dem Gericht das heute schon vorschlagen?
Zitat:
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Grundsätzlich kann ein Betreuter eine Empfehlung hinsichtlich des Betreuers abgeben. Wenn dieser zustimmt, wird das Gericht dieser Empfehlung, wenn es keine Ausschlussgründe gibt, auch folgen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung für das Gericht, die benannte Person auch wirklich einzusetzen. Alles steht und fällt mit der Tatsache, dass die Benennung dem Wohl des Betreuten nicht zuwider laufen darf. Das ergibt sich aus § 1897 Abs. 3 und 4 BGB.
Für andere Personen, selbst wenn sie am Betreuungsverfahren beteiligt sind, gibt es kein Benennungsrecht.
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Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
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