Dies ist ein Beitrag zum Thema Anfrage der Erben weiter tätig zu werden im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Unerlaubte Rechtsberatung: Was geht, was nicht? ? rechtsdienstleistungsgesetz ? Verbraucherrecht, Wirtschaftsrecht ?
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Da habe ich jetzt ...
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Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2014
Beiträge: 63
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Unerlaubte Rechtsberatung: Was geht, was nicht? ? rechtsdienstleistungsgesetz ? Verbraucherrecht, Wirtschaftsrecht ?
Rest wg Werbung entfernt! Da habe ich jetzt auf die schnelle einen Artikel gefunden, der sich auf diese Thematik bezieht. Es gibt bestimmt noch bessere Erklärungen, aber das zielt jetzt schon in die richtige Richtung. |
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#12 |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Entschuldigung - aber das ist meilenweit am Thema vorbei.
Bei dem von Dir verlinkten Artikel geht es um Rechtsberatung. Die ist selbstredend den Angehörigen der rechtsberatenden Zunft vorbehalten. Hier in #1 geht es aber darum, ob jemand (nenne ihn A) jemand anderen (nenne ihn B) für eine Tätigkeit bevollmächtigen darf (vorliegend die Bestattungsregelung, sowie der damit verbundenen Tätigkeiten wie Information der Kostenträger, Räumung Heimplatz u. ä.). Das ist keine Rechtsberatung. Das ist ok.
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Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
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#13 |
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Einsteiger
Registriert seit: 22.01.2016
Ort: Bergisch Gladbach
Beiträge: 11
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Danke euch für die Antworten: Ich teile die Auffassung von Imre und Fara. Für mich geht es um die Reputation nach Außen wenn ich zivilrechtliche Vereinbarungen über Dienstleistungen treffe die, ich nenne das mal betreuungsnah sind, und auch rechtliche Betreuung anbiete. Dabei meine ich nicht die gleiche Person, das schließt sich aus. Ich komme aus der Ecke das ich seit Jahren eine Familie im Rahmen einer Testamentsvollstreckung betreue, aber Grundlage ist eine zivilrechtliche Vereinbarung. Jetzt kommt für mich rechtliche Betreuung dazu und wie grenze ich die Dienstleistungen so ab das es glaub - und vertrauenswürdig ist. Das haben die Rechtsanwälte ja auch die Betreuungen machen.
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#14 | |||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Guten Morgen,
Zitat:
Die Rede war meiner Meinung nach von einem klar und deutlich abgegrenzten Arbeitsfeld ohne aktuelle Überschneidungen. Der Betreute ist verstorben, die Erben sitzen sonstwo und wollen oder können den Rest nicht regeln. Es wird ein Vertrag zwischen den Erben und dem ehemaligen Betreuer geschlossen über Dienstleistungen die die dieser mittels eine Privatvereinabrung erbringt. Zitat:
Ein Geschmäckle oder eine sonstige seltsame Regeung will mich dabei nun weiss Gott nicht befallen. In welcher Richtung auch? Zur "Verstärkung" nochmal Fara`s Position hierzu- und sie weiss was sie sagt ![]() Zitat:
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#15 |
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Einsteiger
Registriert seit: 22.01.2016
Ort: Bergisch Gladbach
Beiträge: 11
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Um die Unklarheit vielleicht wegzunehmen. In dem beschriebenen Fall gibt es eine klare Abgrenzung. Betreuter ist verstorben, Erbe beauftragen den Betreuer Dinge entgeltliche zu erledigen. Mir ging es um die gesamte Wahrnehmung nach Außen wenn beide Dienstleistungen angeboten werden bzw. ist ja nicht auszuschließen das es da mal Berührungspunkte gibt und möglicherweise das Betreuungsgericht nicht glücklich ist, da der "Auftrag" der Erben ja nur zustande gekommen ist, weil ich als Betreuer gearbeitet habe.
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#16 | ||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Als dauerhaftes Angebot hatte ich das nicht verstanden sondern eher als eine einmalige Anfrage der Erben. Zitat:
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