Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Anfrage der Erben weiter tätig zu werden

Dies ist ein Beitrag zum Thema Anfrage der Erben weiter tätig zu werden im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Die Betreute war vermögend und ist gestorben. Der Bruder bat jetzt den Betreuer doch gegen Bezahlung die Bestattung und alles ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 03.03.2016, 09:00   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 22.01.2016
Ort: Bergisch Gladbach
Beiträge: 11
Standard Anfrage der Erben weiter tätig zu werden

Die Betreute war vermögend und ist gestorben. Der Bruder bat jetzt den Betreuer doch gegen Bezahlung die Bestattung und alles was mit dem Erbfall zu tun hat doch zu regeln. Kann eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Erbe dazu geschlossen werden? Hat das ein Geschmäcke oder muss man das dem Gericht melden?
Jochen11 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 03.03.2016, 10:42   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Dem Gericht musst du weder etwas melden noch nachfragen. Die Betreuung endet mit dem Tod und dem Schlussbericht.

Wenn du neben den Betreuungen noch was anderes gegen Bezahlung machst ist das alleine deine Entscheidung denke ich.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 03.03.2016, 12:15   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2014
Beiträge: 63
Standard

Aufpassen muss man da, soweit ich weiß, wenn es um Bevollmächtigung gegen Bezahlung geht. Sowas ist den Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten. Also regeln darf man, unterschreiben darf man nicht, weil das gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, oder so. Da wurde auf einer unserer Fortbildungen mal drauf hingewiesen.
Betreuungs-Newbie ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 03.03.2016, 21:18   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,362
Standard

Moin Newbie

Wo steht denn, dass das nur RAen und Notaren vorbehalten ist?
Erben können durchaus andere Personen unabhängig von deren Profession zu bestimmten Handlungen bevollmächtigen. Der Vollmachtsvertrag muss natürlich klar beschrieben sein.

Und im o.g. Fall würde ich auf jeden Fall das Betreuungsgericht über die Bevollmächtigungsabsicht der Erben informieren. Selbst dann, wenn ich es nicht müßte - einfach nur um bei eventuell später auftretenden Fragen schon vorher für Klarheit gesorgt zu haben.

So einen ähnlichen Fall habe ich gerade: Ein Betreuter in einer VA hat mich bevollmächtigt, seine Habe im Fall der Räumung seiner Unterkunft entgegen nehmen zu dürfen und nach Entlassung zurückzugeben. Es war nicht ganz klar, ob die Betreuung schon vor der Räumung aufgehoben werden würde, aber es war auch klar, dass die Rückgabe erst nach der Aufhebung der Betreuung wird stattfinden können. Jetzt wurde die Betreuung aufgehoben.
Deshalb habe ich mit dem Rechtspfleger gesprochen, der das sehr in Ordnung fand und um schriftliche Mitteilung im Abschlussbericht bat.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 03.03.2016, 21:30   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2014
Beiträge: 63
Standard

Also wo genau das steht, weiß ich nicht. Aber ich weiß, dass auf unserer Fortbildung darauf hingewiesen wurde, dass es wohl Betreuer gibt, die mit vermögenden Menschen zum Notar gehen, sich eine Generalvollmacht ähnlich einer Betreuung ausstellen lassen und dafür monatlich deutlich mehr kassieren, als für eine "normale" Betreuung. Und das ist verboten. Steht glaube ich im RechtsberatungsG.
Betreuungs-Newbie ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 03.03.2016, 21:57   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,362
Standard

Hallo Newbie

Das was Du da beschreibst ist was ganz anderes - und eine Todsünde für Betreuer, sofern sie dies mit Betreuten tun.
Nicht dass sie davon tot umfallen, aber sie dürften nicht mehr lange Betreuer sein, wenn das Betreuungsgericht dahinter kommt.

Unabhängig davon: Auch Personen weitaus angesehenerer Berufsgruppen, als der von Berufsbetreuern, lassen sich von vermögenden Menschen mit Vollmachten ausstatten, um sie dann gründlichst zu melken.
Deshalb warne ich auch immer wieder davor Vollmachten ohne Kontrollinstanz auszustellen.

Hake für Dich doch noch mal nach, was in der Fortbildung tatsächlich verbreitet wurde. Es könnte ja auch was ganz anderes gewesen oder auch nur ganz anders geschildert worden sein.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 03.03.2016, 22:46   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2014
Beiträge: 63
Standard

Nein nein, du hast das schon richtig verstanden, es ging genau um diese Todsünde. Eben nicht mit Betreuten sondern mit reichen Menschen, die niemanden haben, quasi als teurer Betreuungsersatz ohne Kontrolle. Und es wurde darauf hingewiesen, dass das verboten ist.
Betreuungs-Newbie ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 04.03.2016, 08:14   #8
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Und im o.g. Fall würde ich auf jeden Fall das Betreuungsgericht über die Bevollmächtigungsabsicht der Erben informieren. Selbst dann, wenn ich es nicht müßte - einfach nur um bei eventuell später auftretenden Fragen schon vorher für Klarheit gesorgt zu haben.
Betreuung endet mit dem Tod.
Für den Betreuten, für das Gericht und für den Betreuer!

Was jeder dann in seiner Freizeit macht bleibt ihm selbst überlassen. Ob der Betreuer dann ne Stelle als Putzfrau annimmt oder einen Auiftrag der Erben interessert vor allem das Betreuungsgericht nicht mehr. Die Akte ist geschlossen nach Erhalt des Schlussberichts und der R- leg. oder der Entlastung.

@Newbie, du bringst was durcheinander:
Zitat:
dass es wohl Betreuer gibt, die mit vermögenden Menschen zum Notar gehen, sich eine Generalvollmacht ähnlich einer Betreuung ausstellen lassen
derjenige um den es hier geht der lebt nicht mehr, der kann mit keinem mehr irgendwo hin gehen!

Was Du beschrieben hast ist eine gänzlich andere Sachlage und da hat Imre bereits schon ganz richtig darauf geantwortet.

Wenn es stimmen würde was du auf deiner Fortbildung verstanden haben willst dann dürfte es überhaupt keine Vollmachten oder Betreuungsverfügungen mehr geben, und dem ist nicht so.

Genauso wie ich einen Handwerker mit der Reparartur meiner Wasserleitung beauftragen kann wenn ich bei Verstand bin, genauso kann ich jemanden damit beauftragen gegen Bezahlung die Bestattung von Herrn X zu regeln. Das hat mit Rechtsberatung gar nichts zu tun, wieso oder an welcher Stelle auch?
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 04.03.2016, 11:50   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.09.2014
Beiträge: 63
Standard

Bevollmächtigen darf man wen man will, aber man darf als Bevollmächtigter kein Geld dafür verlangen. Aber ist ja auch egal, weil es diesen Fall hier nicht betrifft. Der Unterschied zur Wasserleitung ist eben, dass es eine Vollmacht ist, z.B. Verträge abzuschließen. Und da steht irgendwo, dass das nicht geht. Aber es muss ja auch jeder selbst wissen, was er macht und was nicht. Bestimmt ist auch (fast) jeder von uns schon mal über ein Stoppschild gefahren....
Betreuungs-Newbie ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 04.03.2016, 12:35   #10
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
Standard

@ Betreuungs-Newbie:


Mich würde die rechtliche Grundlage für Deine Ansicht in dieser Sache sehr interessieren.
Selbstredend kann der Vollmachtgeber erklären, dass er dem Bevollmächtigten einen Betrag X für die Tätigkeiten zahlt.
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 07:02 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2026, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40