Dies ist ein Beitrag zum Thema Anfrage der Erben weiter tätig zu werden im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Die Betreute war vermögend und ist gestorben. Der Bruder bat jetzt den Betreuer doch gegen Bezahlung die Bestattung und alles ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 22.01.2016
Ort: Bergisch Gladbach
Beiträge: 11
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Die Betreute war vermögend und ist gestorben. Der Bruder bat jetzt den Betreuer doch gegen Bezahlung die Bestattung und alles was mit dem Erbfall zu tun hat doch zu regeln. Kann eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Erbe dazu geschlossen werden? Hat das ein Geschmäcke oder muss man das dem Gericht melden?
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Dem Gericht musst du weder etwas melden noch nachfragen. Die Betreuung endet mit dem Tod und dem Schlussbericht.
Wenn du neben den Betreuungen noch was anderes gegen Bezahlung machst ist das alleine deine Entscheidung denke ich. |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2014
Beiträge: 63
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Aufpassen muss man da, soweit ich weiß, wenn es um Bevollmächtigung gegen Bezahlung geht. Sowas ist den Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten. Also regeln darf man, unterschreiben darf man nicht, weil das gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, oder so. Da wurde auf einer unserer Fortbildungen mal drauf hingewiesen.
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#4 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,362
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Moin Newbie
Wo steht denn, dass das nur RAen und Notaren vorbehalten ist? Erben können durchaus andere Personen unabhängig von deren Profession zu bestimmten Handlungen bevollmächtigen. Der Vollmachtsvertrag muss natürlich klar beschrieben sein. Und im o.g. Fall würde ich auf jeden Fall das Betreuungsgericht über die Bevollmächtigungsabsicht der Erben informieren. Selbst dann, wenn ich es nicht müßte - einfach nur um bei eventuell später auftretenden Fragen schon vorher für Klarheit gesorgt zu haben. So einen ähnlichen Fall habe ich gerade: Ein Betreuter in einer VA hat mich bevollmächtigt, seine Habe im Fall der Räumung seiner Unterkunft entgegen nehmen zu dürfen und nach Entlassung zurückzugeben. Es war nicht ganz klar, ob die Betreuung schon vor der Räumung aufgehoben werden würde, aber es war auch klar, dass die Rückgabe erst nach der Aufhebung der Betreuung wird stattfinden können. Jetzt wurde die Betreuung aufgehoben. Deshalb habe ich mit dem Rechtspfleger gesprochen, der das sehr in Ordnung fand und um schriftliche Mitteilung im Abschlussbericht bat. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2014
Beiträge: 63
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Also wo genau das steht, weiß ich nicht. Aber ich weiß, dass auf unserer Fortbildung darauf hingewiesen wurde, dass es wohl Betreuer gibt, die mit vermögenden Menschen zum Notar gehen, sich eine Generalvollmacht ähnlich einer Betreuung ausstellen lassen und dafür monatlich deutlich mehr kassieren, als für eine "normale" Betreuung. Und das ist verboten. Steht glaube ich im RechtsberatungsG.
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#6 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,362
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Hallo Newbie
Das was Du da beschreibst ist was ganz anderes - und eine Todsünde für Betreuer, sofern sie dies mit Betreuten tun. Nicht dass sie davon tot umfallen, aber sie dürften nicht mehr lange Betreuer sein, wenn das Betreuungsgericht dahinter kommt. Unabhängig davon: Auch Personen weitaus angesehenerer Berufsgruppen, als der von Berufsbetreuern, lassen sich von vermögenden Menschen mit Vollmachten ausstatten, um sie dann gründlichst zu melken. Deshalb warne ich auch immer wieder davor Vollmachten ohne Kontrollinstanz auszustellen. Hake für Dich doch noch mal nach, was in der Fortbildung tatsächlich verbreitet wurde. Es könnte ja auch was ganz anderes gewesen oder auch nur ganz anders geschildert worden sein. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2014
Beiträge: 63
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Nein nein, du hast das schon richtig verstanden, es ging genau um diese Todsünde. Eben nicht mit Betreuten sondern mit reichen Menschen, die niemanden haben, quasi als teurer Betreuungsersatz ohne Kontrolle. Und es wurde darauf hingewiesen, dass das verboten ist.
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Für den Betreuten, für das Gericht und für den Betreuer! Was jeder dann in seiner Freizeit macht bleibt ihm selbst überlassen. Ob der Betreuer dann ne Stelle als Putzfrau annimmt oder einen Auiftrag der Erben interessert vor allem das Betreuungsgericht nicht mehr. Die Akte ist geschlossen nach Erhalt des Schlussberichts und der R- leg. oder der Entlastung. @Newbie, du bringst was durcheinander: Zitat:
![]() Was Du beschrieben hast ist eine gänzlich andere Sachlage und da hat Imre bereits schon ganz richtig darauf geantwortet. Wenn es stimmen würde was du auf deiner Fortbildung verstanden haben willst dann dürfte es überhaupt keine Vollmachten oder Betreuungsverfügungen mehr geben, und dem ist nicht so. Genauso wie ich einen Handwerker mit der Reparartur meiner Wasserleitung beauftragen kann wenn ich bei Verstand bin, genauso kann ich jemanden damit beauftragen gegen Bezahlung die Bestattung von Herrn X zu regeln. Das hat mit Rechtsberatung gar nichts zu tun, wieso oder an welcher Stelle auch? |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2014
Beiträge: 63
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Bevollmächtigen darf man wen man will, aber man darf als Bevollmächtigter kein Geld dafür verlangen. Aber ist ja auch egal, weil es diesen Fall hier nicht betrifft. Der Unterschied zur Wasserleitung ist eben, dass es eine Vollmacht ist, z.B. Verträge abzuschließen. Und da steht irgendwo, dass das nicht geht. Aber es muss ja auch jeder selbst wissen, was er macht und was nicht. Bestimmt ist auch (fast) jeder von uns schon mal über ein Stoppschild gefahren....
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#10 |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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@ Betreuungs-Newbie:
Mich würde die rechtliche Grundlage für Deine Ansicht in dieser Sache sehr interessieren. Selbstredend kann der Vollmachtgeber erklären, dass er dem Bevollmächtigten einen Betrag X für die Tätigkeiten zahlt.
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