Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungsanregung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Forum,
folgender Fall betrifft meine Freundin.
Sie hat eine – wie ich meine, und wie es auch von den ...
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#1 |
Einsteiger
Registriert seit: 24.08.2016
Beiträge: 16
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Hallo Forum,
folgender Fall betrifft meine Freundin. Sie hat eine – wie ich meine, und wie es auch von den Psychiatern diagnostiziert wurde – leichte Form von paranoider schizophrener Persönlichkeitsstörung. Sie ist gut sozialisiert, hat ausreichend Kontakte zu ihren Mitmenschen und hat ihr Leben weitgehend im Griff. Durch ihre Persönlichkeitsstörung und einer akuten Phase wurde sie berentet. Gleichzeitig überwarf sie sich mit ihren Angehörigen und lebte über viele Jahre in Pensionen im In- und Ausland. In verschiedenen Phasen ihrer Krankheit ging sie selbst in diverse psychiatrische Kliniken. Aus diesen wurde sie jedes Mal als medikamentös eingestellt entlassen. Nach einem Unfall, durch den sie ziemlich aus der Bahn geworfen wurde, begab sie sich selbst in ein psychiatrisches Krankenhaus. Dort hielt sie sich mehrerer Monate auf, auch, weil sie keine Wohnung hatte und lediglich über ein Postfach verfügte. In der Zeit im letzten Krankenhaus kümmerte sie sich intensiv um die Regelung ihrer Angelegenheiten. So gelang es ihr, trotz der im Ballungsgebiet herrschenden schwierigen Wohnungssituation, eine kleine Wohnung – zumindest befristet – anzumieten. Zur Zeit, obwohl sie noch reichlich Frist hat, ist sie bereits wieder dabei, sich nach einem unbefristeten Mietverhältnis umzuschauen. Sie hat sich selbstständig um die ärztliche und therapeutische Nachsorge (Psychiater und Caritas) gekümmert. Anzumerken ist auch noch, dass sie aufgrund ihrer guten Pension finanziell unabhängig ist, und sich zudem ein ordentliches finanzielles Polster aufgebaut hat. Schon während meiner Besuche im Krankenhaus war merklich das Bestreben der Klinik zu verspüren, sie unter Betreuung zu stellen. Nachdem sie dann entlassen wurde, erhielt sie jetzt vom Krankenhaus eine „Betreuungsanregung“, die auch an die Betreuungsbehörde bzw. den zuständigen Notar, samt eines psychiatrischen Gutachten, weitergeleitet wurde. In dem Gutachten sind viele Lebensumstände völlig falsch dargestellt. Angeregt wird: Betreuung zur gesundheitlichen Vorsorge Betreuung zur Aufenthaltsbestimmung Betreuung der Finanzen Sie hat sich unverzüglich mit der Betreuungsbehörde in Verbindung gesetzt und von dem zuständigen Mitarbeiter einen Termin erhalten. Verständlicherweise ist sie ziemlich aufgeregt. Meine Fragen: Kann so jemand, wie meine Freundin, die insgesamt selbstständig und verantwortungsbewusst mit ihrer Lebenssituation umgeht, zwangsmäßig unter Betreuung gestellt werden? Was kann, was muss sie tun, dass sie von Amtswegen keinen Betreuer erhält? Für Hilfe und Anregungen bin ich sehr dankbar! Mit freundlichen Grüßen DiFa |
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#2 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 19.07.2016
Beiträge: 31
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Welche Befürchtungen hat die Freundin, wenn sie Betreuung erhielte?
Damit ist sie ja nicht entmündigt oder automatisch geschäftsunfähig! Es ist eine Unterstützung, auch und gerade für akute Phasen ihrer Erkrankung. Wenn bei der Vermögenssorge (Finanzielles) kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, kann sie weiter mit ihrem Geld agieren und der Betreuer hat nur "ein Auge" mit auf das Geld und spricht die Freundin an, wenn etwas unklar ist oder er bemerkt, dass sich da etwas in eine ungute Richtung entwickelt. Am Beispiel deiner Freundin: er würde vielleicht, wenn sie so lange in Pensionen lebt, ansprechen, ob die Anmietung einer Wohnung (was ja jetzt auch geschehen ist) nicht auf Dauer vermögensschonender wäre - nur als Beispiel. |
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#3 | |
Einsteiger
Registriert seit: 24.08.2016
Beiträge: 16
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Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Nun, wir haben uns bei betreuten Personen, die aber einer Betreuung zwingend unterstellt wurden, erkundigt. Das klang alles nicht danach, als würde es für meine Freundin Sinn machen, bzw. ihr bei ihren Angelegenheiten groß weiterhelfen. (Sofern da überhaupt Hilfe notwendig wäre.) Dazu kommt, dass sie offensichtlich die Kosten für so eine Betreuung selbst tragen müsste. Zitat:
Unterstützung, wenn sie erneut in eine akute Phase der Erkrankung treten würde, wäre vorhanden. (Caritas z. B., aber auch Freunde) |
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#4 | ||
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,911
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HAllo DiFa,
Zitat:
Eine Betreuung gegen den Willen ist nicht möglich. Zitat:
Aber wenn sie sich bereits mit der Betreuungsbehörde in Verbindung gestzt hat ist sie schon auf dem richtigen Weg. Die Betreuungsbehörde muß dem Gericht einen Bericht erstatten über die Notwendigkeit einer Betreuung. Wenn deine Freundin alles selber regeln kann dann gäbe es auch keine Notwendigkeit. Gruß, Andreas
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#5 | |
Einsteiger
Registriert seit: 24.08.2016
Beiträge: 16
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Hallo Andreas,
Zitat:
Genau diese Vorgehensweise verstehe ich nicht wirklich. Die Klinik hat wie geschrieben ein Gutachten erstellt und der Betreuungsbehörde zukommen lassen. Wie stark wird dieses gewertet? Mein Eindruck war, dass dieses Krankenhaus sehr schnell mit (der Androhung?) Betreuung handelt. Auf der tatsächlichen Grundlage der Selbstständigkeit meiner Freundin müssten die doch Interesse haben, dass es so bleibt und sie z. B. durch die Vermittlung an Caritas usw. unterstützen. Letzteres hat sie aber selbst bzw. auf meine Anregung hin in die Wege geleitet. |
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#6 | ||
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,911
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Zitat:
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#7 |
Einsteiger
Registriert seit: 24.08.2016
Beiträge: 16
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Zunächst mal danke für Eure Antworten!
Inzwischen habe ich mich sehr viel gründlicher informiert, auch hier über das Forum. Das kein falscher Eindruck entsteht: Ich selbst stehe durchaus nicht negativ zu einer Betreuung, natürlich auf die notwendigen AKs beschränkt, sofern eine Betreuung überhaupt notwendig ist. Durch die Beiträge hier im Forum bin ich sehr nachdenklich geworden. Was ich was ich über meine Freundin weiß und was das Krankenhaus weiß, das sind sicher zwei verschiedene Sichtweisen. Ich habe auch das Gutachten nicht gesehen. (Sie schämt sich dafür, ich meine, es ist auch ein Stück weit ihre Paranoia.) Ich weiß von ihr, dass folgende Anregungen drinstehen:
Nun hat sie jedenfalls einen Termin bei der Betreuungsbehörde. Sie hat mich gebeten u. U. mitzugehen. Nach allem, was ich inzwischen weiß, sehe ich dazu eigentlich keine Notwendigkeit. Nein, zur Betreuung zu sagen, kann sie auch alleine. Was meint Ihr dazu? Was wird bei so einem Termin "abgefragt"? Muss sie sich in irgendeiner Weise "rechtfertigen". (In Anführungszeichen, weil das nicht provokant klingen soll.) Danke schon mal! |
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#8 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Kann mir mal schnell jemand sagen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Krankenhaus von sich aus eine Betreuung gegen den erklärten Willen ihrer "Patienten" anregen darf/kann?
Sollte deine Freundin immer ohne Unterbringungsbeschluss (PsychKG) in stationärer Behandlung gewesen sein, habe ich erhebliche Zweifel daran, ob ein Krankenhaus Daten einer Patienten einfach ohne deren Zustimmung an eine Behörde weitergeben darf. Seltsam! Irgendetwas kann aber auch an der Darstellung des Sachverhaltes falsch oder unvollständig sein. |
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#9 |
Einsteiger
Registriert seit: 24.08.2016
Beiträge: 16
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Ob sie bei früheren Krankenhausaufenthalten mit Beschluss eingewiesen wurde, weiß ich nicht, bezweifle es aber.
Diesmal ist sie jedenfalls aus eigener Entscheidung heraus ins Krankenhaus gegangen, weil sie kurz zuvor einen Unfall mit körperlichen Folgen hatte (sie war von einem LKW beim Rangieren angefahren worden, unverschuldet also) und, weil sie dann selbst mit der Situation nicht klar kam. Ich finde die Betreuungsanregung ja auch, hm ... voreilig? Jedenfalls hat sie im Krankenhaus klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht der Meinung ist, eine Betreuung zu benötigen. |
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#10 | |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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So kommen z.B. viele Eilbetreuungen zu Stande. Auch das Krankenhaus darf das- und wird in der Regel ernster damit genommen wie eine Privatperson weil z.B. bei uns der behandelnde Arzt berechtigt oder berufen ist auch gleich noch eine Diagnose zu benennen. |
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Stichworte |
abwehren, betreuung, betreuungsanregung |
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