Dies ist ein Beitrag zum Thema Übergabe an Unterlagen an Betreuer im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
es wurde eine Betreuung eingerichtet, obwohl eine Generalvollmacht vorlag. Dies wurde vom Vollmachtnehmer stillschweigend geduldet, da sich das persönliche ...
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#1 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,753
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Hallo,
es wurde eine Betreuung eingerichtet, obwohl eine Generalvollmacht vorlag. Dies wurde vom Vollmachtnehmer stillschweigend geduldet, da sich das persönliche Verhältnis zur Betreuten sehr verschlechtert hatte. Der Bevollmächtigte hatte sich vor Einrichtung der Betreuung um sehr viele Dinge gekümmert, u. a. um die Wohnungsauflösung und die Heimunterbringung. Die Betreute war mit allem einverstanden, sie war bei klarem Verstand und hatte auch ständig die Kontrolle über ihre Finanzen. Nun fordert die Betreuerin die Übersendung aller Unterlagen einschließlich der Vollmacht. Wie ist hier die Rechtslage? Ich denke, die Betreuerin kann allenfalls höflich um Übersendung der Unterlagen bitten, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Vollmacht kann m. E. auch nicht von der Betreuerin eingefordert werden, eine Rücknahme ist doch nur durch die noch geistig fitte Vollmachtgeberin möglich? Viele Grüße Andreas |
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#2 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 648
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Alle relevanten Unterlagen der oder des Betreuten müssen an die neue Betreuerin abgegeben werden. Es besteht eine Bringpflicht, keine Holpflicht.
Urkunden, Vollmachten werden, wenn notwendig, an das Gericht gesendet. gruß Heiner |
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#3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
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Hallo,
betreuungsrelevante Unterlagen sind dem Betreuer auszuhändigen. Besteht eine Vorsorgevollmacht bzw. eine notarielle Generalvollmacht wird das bei uns so gehandhabt, dass ich den Aufgabenkreis "Widerruf von Vollmachten" beantrage und damit Vollmachten widerrufen kann. Grüße gabyhp |
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#4 | |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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![]() Zitat:
Aber da sollte sch sicher eine praktikable Lösung finden lassen ohne Gehacke. |
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#5 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,031
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Moin Andreas
Zitat:
- Die Vollmachtgeberin widerruft die Vollmacht, was nur geht, wenn sie noch geistig fit ist. - Der Vollmachtnehmer gibt die Vollmacht freiwillig zurück. Wenn er keinen Mist gebaut hat, kann die Vollmachtgeberin ihn sogar entlasten, die Betreuerin auch (da wäre ich allerdings vorsichtig) - Du kannst die Vollmacht vom Vollmachtnehmer nicht einfordern, zumindest nicht einfach so. - Du kannst die Vollmacht doch einfordern, wenn es im Auftrag der Betreuten ist und diese die Vollmacht rechtswirksam widerrufen hat. - Du kannst dem Gericht mitteilen, dass eine Vollamacht besteht, aber die betreute Person die Betreuung bevorzugt. Falls die betreute Person für einen Wiederruf der Vollmacht nicht mehr fit genug sein sollte, kannst du die Betreuung um den Bereich "Vollmachtsangelegenheiten" erweitern und die Vollmacht mit gerichtlicher Genehmigung widerrufen lassen. (Soweit mir bekannt ist, ist das der aktuelle Stand zum Thema Widerruf von (Vorsorge- oder General-)Vollmachten) Aber vielleicht ist ja auch der Vollmachtnehmer damit einverstanden, die Verantwortung ordentlich abgeben zu können. Und verbunden mit einem schönen Übergabegespräch kann er sich auch einen Eindruck machen, ob die betreute Dame in guten Händen gelandet ist. (Das Gefühl würde ich zumindest gerne haben wollen, wenn ich eine Verantwortung (egal ob Vollamcht oder Betreuung) die ich lange und gerne getragen habe, an wen anders abgebe.) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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