Dies ist ein Beitrag zum Thema Einschränkung der Aufgabenkreise im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
auf meine Anregung hin, wurde ein Aufgabenkreis (Wohnungsangelegenheiten) eingeschränkt. Die betreute Person lebt nun im Heim und die ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2016
Beiträge: 103
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Hallo zusammen,
auf meine Anregung hin, wurde ein Aufgabenkreis (Wohnungsangelegenheiten) eingeschränkt. Die betreute Person lebt nun im Heim und die Wohnung wurde aufgelöst. Verliert mein bisheriger BA die Gültigkeit und muss ich alle betroffenen Akteure und Organisatoren von der Änderung in Kenntnis setzen? Beste Grüße und vielen Dank Roland |
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#2 | |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,977
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Zitat:
Du bekommst ja einen neuen Betreuerausweis und mit diesem musst du dich legitimieren.
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
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Moin,
warum regst Du eine Einschränkung an? Die Betreute mag zwar jetzt im Heim wohnen und sich dort vielleicht auch wohl fühlen. Dennoch kann es Situationen (vielleicht gesundheitliche?) geben, die einen "Umzug" erforderlich machen. Da ist es meiner Meinung nach besser, den Überblick zu behalten um nicht irgendwann sein Aufgabengebiet erneut auszuweiten zu müssen. Und die formalen Unannehmlichkeiten könntest Du Dir damit für später auch ersparen.
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#4 | ||
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,977
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Zitat:
Der Fragesteller wird schon seinen Grund gehabt haben den Antrag zu stellen. Zitat:
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#5 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2016
Beiträge: 103
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Hallo Hein Klein,
nun, ich habe mich an § 1908 d Abs.1 Satz 2 BGB gehalten. Ich hielt es für meine Pflicht, die Einschränkung anzuregen. Die Wohnung der Betreuten Person wurde aufgelöst und nach den aktuellen medizinischen Gutachten wird sich der gesundheitliche Zustand der Betreuten Person nicht bessern. Der AK Wohnungsangelegenheiten, konnte nach m.E. aufgehoben werden. Der Richter ist meiner Ansicht gefolgt und u.A. meiner Argumentation den Beschluss erlassen. Besten Dank und viele Grüße Roland Zitat:
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#6 |
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Gesperrt
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
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Ich kann eure Argumentation nur insoweit nachvollziehen, alsdas ihr als Betreuer möglichst wenig Angriffsfläche bieten wollt. Ist klar, wenn man für weniger AG Verantwortung trägt, muss man sich nicht mehr wirklich kümmern. Das ist eine Einstellung, die ich nicht in Ordnung finde. Oder geht es nur um schnelles Geld?
Ich hoffe die Frage ist nicht ehrabträglich. |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 04.01.2015
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 79
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Doch, Deine Frage ist "ehrabträglich", Hein Klein.
Und die anderen Unterstellungen auch. Ich empfinde sie als unverschämt. Bitte lies doch noch mal #5 und auch die oben benannten §§. |
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#8 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2014
Ort: nördliches RLP
Beiträge: 65
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Muss meinem Vorredner wiedersprechen.
Von ehrabträglich würd ich hier nicht sprechen. Allerdings hat ein Betreuer auch seinen Jahresbericht zu schreiben und in diesem anzugeben, ob die Betreuung im vorgegebenen Sinn weiterbestehen soll. Ist hier also ein Aufgabenkreis weggefallen, ist das im Jahresbericht auch so anzugeben. Dann wird das Gericht bei Zustimmung auch einen neuen Betreuerausweis übersenden. Die Behörden//Betroffenen, die genau dieser Aufgabenkreis betrifft, sollten eigentlich dann auch postwendend informiert werden. Aber auch nur die, sonst machst du dir zu viel Arbeit. Wenn du vorher Gesundheitssorge hattest und Vertretung gegen Sozialbehörden, musst du das Sozialamt nicht zwangsweise informieren, dass die Gesundheitssorge weggefallen ist. Die Krankenkasse oder den Hausarzt aber schon, weil sie betroffen sind.... LG, Alexandra
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Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. (Albert Einstein)
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#9 | ||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Betreueuer sind verpflichtet das Gericht zu informieren wenn ein AK wegfallen könnte (oder auch wenn erweitert werden müsste).Dann wird der Antrag auf Wegfall gestellt, bei uns zusammen mit einem ärztlichen Attest. Das Gericht entscheidet dann über den evtl. Wegfall. Zustimmung ist was ganz anderes. Zitat:
![]() Übrigens- Nein! Darauf muss nicht geantwortet werden
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