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Einschränkung der Aufgabenkreise

Dies ist ein Beitrag zum Thema Einschränkung der Aufgabenkreise im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, auf meine Anregung hin, wurde ein Aufgabenkreis (Wohnungsangelegenheiten) eingeschränkt. Die betreute Person lebt nun im Heim und die ...


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Alt 21.04.2017, 14:29   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.08.2016
Beiträge: 103
Standard Einschränkung der Aufgabenkreise

Hallo zusammen,

auf meine Anregung hin, wurde ein Aufgabenkreis (Wohnungsangelegenheiten) eingeschränkt. Die betreute Person lebt nun im Heim und die Wohnung wurde aufgelöst.
Verliert mein bisheriger BA die Gültigkeit und muss ich alle betroffenen Akteure und Organisatoren von der Änderung in Kenntnis setzen?

Beste Grüße und vielen Dank


Roland
advice21 ist offline  
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Alt 21.04.2017, 14:35   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,977
Standard

Zitat:
Verliert mein bisheriger BA die Gültigkeit und muss ich alle betroffenen Akteure und Organisatoren von der Änderung in Kenntnis setzen?
Ja und ja

Du bekommst ja einen neuen Betreuerausweis und mit diesem musst du dich legitimieren.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 21.04.2017, 19:22   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
Standard

Moin,
warum regst Du eine Einschränkung an? Die Betreute mag zwar jetzt im Heim wohnen und sich dort vielleicht auch wohl fühlen. Dennoch kann es Situationen (vielleicht gesundheitliche?) geben, die einen "Umzug" erforderlich machen. Da ist es meiner Meinung nach besser, den Überblick zu behalten um nicht irgendwann sein Aufgabengebiet erneut auszuweiten zu müssen.

Und die formalen Unannehmlichkeiten könntest Du Dir damit für später auch ersparen.
Hein Klein ist offline  
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Alt 21.04.2017, 19:30   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,977
Standard

Zitat:
warum regst Du eine Einschränkung an?
Die Notwendigkeit ergibt sich schon aus § 1896 Abs. 2. Es gibt keine Rechtsgrundlage für Vorratsbeschlüsse auf eventuelle spätere Möglichkeiten.

Der Fragesteller wird schon seinen Grund gehabt haben den Antrag zu stellen.

Zitat:
Und die formalen Unannehmlichkeiten könntest Du Dir damit für später auch ersparen
Es geht nicht darum dem Betreuer Arbeit zu ersparen, sondern es gibt rechtliche Grundlagen.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 21.04.2017, 19:31   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.08.2016
Beiträge: 103
Standard

Hallo Hein Klein,

nun, ich habe mich an § 1908 d Abs.1 Satz 2 BGB gehalten. Ich hielt es für meine Pflicht, die Einschränkung anzuregen. Die Wohnung der Betreuten Person wurde aufgelöst und nach den aktuellen medizinischen Gutachten wird sich der gesundheitliche Zustand der Betreuten Person nicht bessern. Der AK Wohnungsangelegenheiten, konnte nach m.E. aufgehoben werden.
Der Richter ist meiner Ansicht gefolgt und u.A. meiner Argumentation den Beschluss erlassen.

Besten Dank und viele Grüße

Roland

Zitat:
Zitat von Hein Klein Beitrag anzeigen
Moin,
warum regst Du eine Einschränkung an? Die Betreute mag zwar jetzt im Heim wohnen und sich dort vielleicht auch wohl fühlen. Dennoch kann es Situationen (vielleicht gesundheitliche?) geben, die einen "Umzug" erforderlich machen. Da ist es meiner Meinung nach besser, den Überblick zu behalten um nicht irgendwann sein Aufgabengebiet erneut auszuweiten zu müssen.

Und die formalen Unannehmlichkeiten könntest Du Dir damit für später auch ersparen.
advice21 ist offline  
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Alt 21.04.2017, 21:10   #6
Gesperrt
 
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
Standard

Ich kann eure Argumentation nur insoweit nachvollziehen, alsdas ihr als Betreuer möglichst wenig Angriffsfläche bieten wollt. Ist klar, wenn man für weniger AG Verantwortung trägt, muss man sich nicht mehr wirklich kümmern. Das ist eine Einstellung, die ich nicht in Ordnung finde. Oder geht es nur um schnelles Geld?

Ich hoffe die Frage ist nicht ehrabträglich.
Hein Klein ist offline  
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Alt 21.04.2017, 22:55   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 04.01.2015
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 79
Standard

Doch, Deine Frage ist "ehrabträglich", Hein Klein.
Und die anderen Unterstellungen auch. Ich empfinde sie als unverschämt.

Bitte lies doch noch mal #5 und auch die oben benannten §§.
VSchmidt ist offline  
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Alt 21.04.2017, 23:30   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.09.2014
Ort: nördliches RLP
Beiträge: 65
Standard

Muss meinem Vorredner wiedersprechen.
Von ehrabträglich würd ich hier nicht sprechen.
Allerdings hat ein Betreuer auch seinen Jahresbericht zu schreiben und in diesem anzugeben, ob die Betreuung im vorgegebenen Sinn weiterbestehen soll.

Ist hier also ein Aufgabenkreis weggefallen, ist das im Jahresbericht auch so anzugeben. Dann wird das Gericht bei Zustimmung auch einen neuen Betreuerausweis übersenden.

Die Behörden//Betroffenen, die genau dieser Aufgabenkreis betrifft, sollten eigentlich dann auch postwendend informiert werden.

Aber auch nur die, sonst machst du dir zu viel Arbeit. Wenn du vorher Gesundheitssorge hattest und Vertretung gegen Sozialbehörden, musst du das Sozialamt nicht zwangsweise informieren, dass die Gesundheitssorge weggefallen ist. Die Krankenkasse oder den Hausarzt aber schon, weil sie betroffen sind....

LG, Alexandra
__________________
Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein.
(Albert Einstein)
AlexW ist offline  
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Alt 22.04.2017, 05:57   #9
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ist hier also ein Aufgabenkreis weggefallen, ist das im Jahresbericht auch so anzugeben. Dann wird das Gericht bei Zustimmung auch einen neuen Betreuerausweis übersenden.
Das ist sehr verdreht dargestellt.
Betreueuer sind verpflichtet das Gericht zu informieren wenn ein AK wegfallen könnte (oder auch wenn erweitert werden müsste).Dann wird der Antrag auf Wegfall gestellt, bei uns zusammen mit einem ärztlichen Attest. Das Gericht entscheidet dann über den evtl. Wegfall.
Zustimmung ist was ganz anderes.

Zitat:
Ist klar, wenn man für weniger AG Verantwortung trägt, muss man sich nicht mehr wirklich kümmern. Das ist eine Einstellung, die ich nicht in Ordnung finde. Oder geht es nur um schnelles Geld?
Ich stell mich analog jetzt mal sehr dumm und frage: welches schnelle Geld? Die Auszahlung der Vergütung nach 3 monatiger Arbeit dauert meistens noch weitere Monate.
Übrigens- Nein! Darauf muss nicht geantwortet werden
michaela mohr ist offline  
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