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Persönliche Anhörung wenn B. nicht anhörungsfähig Ist?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Persönliche Anhörung wenn B. nicht anhörungsfähig Ist? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo. Habe eine Ladung erhalten zu einer Anhörung. Geht um Erweiterung der Aufgabenkreise um Vermögenssorge (wurde bei der Bestellung durch ...


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Alt 01.10.2017, 18:55   #1
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard Persönliche Anhörung wenn B. nicht anhörungsfähig Ist?

Hallo.

Habe eine Ladung erhalten zu einer Anhörung. Geht um Erweiterung der Aufgabenkreise um Vermögenssorge (wurde bei der Bestellung durch Wechsel des Gerichts vergessen). Die Betroffene soll persönlich gehört werden und ich soll auch erscheinen. Problem: B. liegt seit vielen Jahren im Wachkoma und ist zu keinerlei Äußerungen oder Reaktionen fähig.

Muss das trotzdem sein? Ich trauere innerlich gerade den verlorenen ca 2 Stunden hinterher. Die werde ich mit Fahrtweg und allem drum und dran brauchen und ich war Freitag erst zum "Standartbesuch" dort. Nur um am Bett zu stehen um dann festzustellen, dass man sie nicht anhören kann. Das Gericht weiß um die Diagnose.

Deshalb die Frage: müssen die/wir das rechtlich trotzdem machen? Oder könnte es sein, dass die Diagnose bei Gericht "untergegangen" ist und ein Anruf könnte sich lohnen? Möchte mich nicht blamieren um dann zu hören "wissen wir, aber muss trotzdem sein".

LG
Boomer
Boomer ist offline  
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Alt 01.10.2017, 21:12   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,966
Standard

Hallo,

Siehe § 278 FamFG und §293 FamFg.
__________________
----------------
agw ist offline  
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