Dies ist ein Beitrag zum Thema aus Betreueramt entlassen im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich weiß nicht, ob es da eine Verpflichtung gibt, würde ihr aber erst einmal eine Kopie des Schreibens vom ...
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#11 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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Hallo,
ich weiß nicht, ob es da eine Verpflichtung gibt, würde ihr aber erst einmal eine Kopie des Schreibens vom AG geben, in dem steht, dass die Rechnungslegung korrekt ist. Darin ist doch alles erhalten. Warum solltest Du jetzt noch in die Details gehen müssen? Gruß, Sonnyblue3 |
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#12 |
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Club 300
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 328
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Hallo Sunnyblue,
danke, ich bin in so vielen Dingen einfach noch zu kompliziert. Ich freue mich sehr auf den Tag an dem ich jemand andern einen hilfreichen Tipp geben kann. Wird wohl noch was dauern... Viele Grüße Rose |
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#13 | |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,977
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Zitat:
Deine Verpflichtungen gegenüber den Erben kannst du auch hier nachlesen: Schlusstätigkeiten ? Betreuungsrecht-Lexikon
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#14 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Hallo Rose,
du bist verpflichtet, die kompletten Unterlagen, die du bei der Rechnungslegung eingereicht hast an die neue Betreuerin herauszugeben. Die Tatsache, dass das Betreuungsgericht die Rechnungslegung bereits ohne Beanstandungen geprüft hat, entbindet dich nicht von der Verpflichtung zur Herausgabe. Die Rechnungen und Kontoauszüge sind Eigentum der zu Betreuenden und können daher auch von der Besitzerin herausgelangt werden. Es besteht aber eine "Holpflicht", bei der Übergabe solltest du dir dann auch quittieren lassen, welche Unterlagen übergeben wurden (z.B. Band I Seite 1 - 247, Band II Seite 248 - 510 etc.). |
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#15 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Hallo AGW,
die Tochter ist nicht Erbin sondern neue Betreuerin - ändert aber an der Verpflichtung nichts. |
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