Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückforderung Betreuungsbeschluss im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Halllo zusammen,
hier hatte sich heute morgen folgende Frage gestellt.
Eine Kollegin wird in einem anderen AG Bezirk nach Ende ...
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#1 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,977
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Halllo zusammen,
hier hatte sich heute morgen folgende Frage gestellt. Eine Kollegin wird in einem anderen AG Bezirk nach Ende der Betreuung nicht nur zur Abgabe des Betreuerausweises aufgefordert sondern auch zur Rückgabe des Originalbeschlusses. Da dieses Vorgehen an unseren Stammgerichten völlig unüblich wollte ich mal hören ob jemand diese Forderungen kennt und vielleicht auch schon mal dir rechtliche Zulässigkeit hat prüfen lassen.
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#2 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Bei uns(Hessen) gabs das noch nicht, in Bayern ist mir das mal passiert.
Auf Rückfrage wurde gesagt- es ging um einen Betreuerwechsel- der Beschluss sei letztendlich zu werten (und im Zweifelsfall ja auch zu nutzen) wie ein Ausweis, mit dem Gerichtsstempel drauf. In der RUB gab es neulich dieselbe Frage, Fröschle meinte er müsse herausgegeben werden. |
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#3 | |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,977
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Zitat:
Der Betreuer hat damit m.E. jedoch das Problem das er bei späteren Auseinandersetzungen ,z.B. mit Erben, gar keine Legitimation für sein Handeln mehr vorweisen kann. ![]() Kannst du mal schauen mit was Fröschle argumentiert hatte?
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#4 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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In meiner bisherigen (fast 20-jährigen Berufspraxis) bei diversen Gerichten in Niedersachsen und NRW ist mir dieses Ansinnen noch nicht vorgekommen.
Sicherlich kann man so argumentieren wie in diesem Fall, der Beschluss als solcher hat aber eine andere Qualität als der Betreuerausweis. Wollte man der Argumentation dieses Gerichtes folgen, wäre es nur schlüssig bzw. zwingend, würde man von dem ehemaligen Betreuer auch eine Erklärung darüber verlangen, dass er keine beglaubigten Kopien der Bestellungsurkunde mehr in seinem Besitz hat. Weiterhin müssten alle Beschlüsse herausgegeben werden (Verlängerung der Betreuung, Änderung des Aufgabenkreises, regelmäßige Verfügung über versperrt angelegtes Vermögen etc.). Eine Rechtsgrundlage für dieses Ansinnen kann ich nicht erkennen. |
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#5 | ||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Es macht wirklich keinen Sinn, letzendlich hätte ich mir ja weitere Beglaubgungen anfertigen lassen. Andererseits, warum nicht zurückgeben? @Andreas , das ist schon ne Weile her und ich komme mit dem RUB Archiv nicht zurecht, vielleicht findet Imre noch was dazu. Ich meine mich zu erinnern dass Fröschle auch keine Rechtsgrundlage nannte sondern pragmatisch argumentierte. Zitat:
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#6 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,515
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Moin moin
Längst nicht alles, was ein Gericht will, muss einen Sinn haben. Natürlich kann man beglaubigte Kopien vom Beschluss der dem Bausweis nachfertigen, und nur die geforderte Anzahl an das Gericht schicken und damit die Forderung des Gerichtes konterkarieren. Ich bin bisher noch nie dazu aufgefordert worden, würde mir in dem Fall auch bestätigen lassen, dass ich und wie lange ich Betreuer war und entsprechende Dokumente zurückgegeben habe. Mal was anderes: Ein gericht gibt z.B. 4 beglaubigte Kopien des Betreuerausweises heraus und fordert diese auch wieder ein. Wie blöd ist das denn? Die Dinger werden doch von Rentenversicherern oder ggf. Lebensversicherern etc. auch eingefordert - und damit sind es nur noch 3 - 2 - 1 - keiner. Wer dann - wie gefordert - trotzdem 4 beglaubigte Kopien zurücksendet, hat vielleicht das Gericht glücklich gemacht, muss es aber auch zwangsweise beschissen haben. Die Forderung iust daher völlig unsinnig. Ich habe mal meine mails von der Rub durchgeforstet, aber unter den Betreffs Betreuungsbeschluss und Rückforderung bzw. zurück gab es nichts passendes. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Es ist tatsächlich Schwachsinn aber lohnt sich die Auseinandersetzung deswegen? |
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#8 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,515
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Moin moin
Zitat:
MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#9 |
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Einsteiger
Registriert seit: 05.05.2013
Beiträge: 11
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Hallo
Bei einer ehrenamtlichen Betreuung ( Bayern) stand auf dem Betreuerausweis der Satz : Nach Beendigung des Amtes ist der Betreuerausweis an das Betreuungsgericht zurueckzugeben. Es musste nach Beendigung der Betreuung der Originalausweis persoehnlich beim Betreuungsgericht abgegeben werden und es wurde ein Protokoll darüber einschliesslich der Schlussrechnung angelegt. Es verwundert doch sehr wie selbst bei einfachen Sachverhalten die rechtliche Handhabe durch Vielseitigkeit verunsichert. m. f. G |
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#10 | |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,977
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Zitat:
bitte richtig lesen. Es geht nicht um den Betreuerausweis Sonden um den Beschluss zur Einrichtung der Betreuung. Das der Betreuerausweis zurück zu geben ist nach Ende der Betreuung ist ja völlig unstrittig . Dieser ist ja schließlich die Legitimation des Betreuers nach außen.
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