Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung unterbrochen (Vergütung?) im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
die vorläufige Betreuung mit einstweiliger Anordnung endete. Das Gericht hat trotz der eingereichten Unterlagen (Berichte, Anregung auf endgültige ...
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23.05.2018, 15:34 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Betreuung unterbrochen (Vergütung?)
Hallo Zusammen,
die vorläufige Betreuung mit einstweiliger Anordnung endete. Das Gericht hat trotz der eingereichten Unterlagen (Berichte, Anregung auf endgültige Betreuung) die Betreuung erst 3 Monate nach dem Ende der vorläufigen Betreuung verlängert. Das Gericht entschuldigte sich, aufgrund Krankheitsstände bei Gericht. Ich habe während der 3 Monaten zwischen Ende der vorläufigen Betreuung und Beschluss zur (weiteren) endgültigen Betreuung einige nicht aufschiebbare Dinge erledigt. Gibt es eine Möglichkeit dennoch für diesen Zeitraum einen Vergütungsantrag zu stellen? Gibt es zu dieser Rechtslage eine Entscheidung, habe leider im WWW nichts gefunden? Grüße und Danke Maren |
23.05.2018, 16:09 | #2 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Das hast du dann jedoch nicht als Betreuer getan. Einen Rechtsanspruch auf vergütung hast du nicht, die vorläufige Betreuung endet mit Fristablauf. Vielleicht hast du einen netten Rechtspfleger der dir die Vergütung weitergewährt.
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23.05.2018, 16:10 | #3 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Etwas Vergleichbares hatte ich auch schon.
Hier hatte ein Gspräch mit Richter und Rechtspfleger einen praktischen Nutzen, "offiziell" wurde die Unterbrechung nie gemacht, mir wurde mitgeteilt, weiter im Text und Vergütung ebenso. Versuchen könntest du es. Begründung war auch klar Überlastung und hoher Krankenstand. Rein rechtlich sehe ich zum Durchsetzen keine Möglichkeit.
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24.05.2018, 01:48 | #4 |
Einsteiger
Registriert seit: 03.08.2015
Ort: Bundesl. Bremen
Beiträge: 15
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Ich hatte das in diesem Jahr so ähnlich schon zweimal.
Auf Grund dessen das die vorläufige Betreuung ausgelaufen ist bevor über die Hauptsache entschieden werden konnte kannst du wiede neu anfangen und mit Stufe 1 abrechnen. (jedenfalls konnte ich das jetzt 2 mal so machen). |
22.08.2018, 10:38 | #5 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Hallo,
ich greife das Thema nochmals auf, da ich zZ. einen ähnlichen Fall habe. Die vorläufige Betreuung endete nun durch Fristablauf ohne dass eine weitere Betreuung beschlossen wurde. Ungeachtet dessen, dass dies ggf. ein (schöner) "Vergütungsvorteil" für mich wäre, da eine weitere Betreuung als vom ersten Monat an gelten würde, stelle ich mir natürlich auch die Frage, ob man mich da evt. später haftungstechnisch belangen könnte. Eine lebensbedrohliche Gefährdung besteht für d. Betreute, die sich momentan im Krankenhaus befindet, zwar nicht, dennoch - und darauf habe ich das derzeit vermutlich überlastete Gericht mehrfach hingewiesen - droht in puncto Vermögenssorge (offene Rechnungen, KV-Schutz) und evt. auch Wohnungsangelegenheiten Ungemach. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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22.08.2018, 12:00 | #6 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Bei uns ist beginnt ein Neufall mit viel Glück nach 6 bis 9 Monaten. Soweit ist weiss ich dieser Punkt rechtlich nicht geregelt, sprich am besten mit deinem Gericht darüber wie das gesehen wird. Nach Ablauffrist der Vorläufigen ist das keine Unterbrechung sondern offiziell das Ende- falls nicht noch eine Verlängerung der Vorläufigen gemacht wurde.
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22.08.2018, 16:23 | #7 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Stimmt!
Das ist ja wieder mal typisch. Unsere Gerichte und Behörden achten üblicherweise haargenau auf jeden i-Punkt im Gesetz - auch wenn es noch so unsinnig und nachteilig für Betroffene erscheint. Wenn es aber um (deren) Geld geht, ist auf einmal ein Ende kein Ende mehr, auch wenn es gestzlich so klar festgeschrieben ist. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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22.08.2018, 18:01 | #8 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,598
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Moin moin
Solche Unklarheiten sind immer wieder ärgerlich, können aber bei Gerichten mit umgänglichen Rechtspflegern/Richtern auch geklärt werden. Ansonsten: Eine vorläufige Betreuung ist mit dem Stichtag zu Ende. Als Betreuer darf man ab diesem Tag nicht mehr handeln. Als engegierter Privatmensch schon - aber allein dafür wage ich es nicht, auch nur irgendetwas zur Haftungsfrage zu schreiben. Also sollte man sich zurückhalten. D.h. nicht unbedingt die Hände einfach in den Schoß legen, sondern beobachten. Wenn sich etwas gravierendes ergeben sollte, dann kann man im Betreuungsgericht Alarm machen und die vorläufige Betreuung als einstweilige Verfügung wieder aufleben lassen. Das geht schnell und damit ist man auch wieder drin. Die Vergütungslücke ist damit zwar nicht geschlossen, aber verkleinert. (Den Eil-Antrag könnte man auch einen Tag vor Ablauf der vorläufigen Betreuung stellen...) Wäre zumindest mal spannend, das Gericht zu beobachten. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
22.08.2018, 23:41 | #9 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Das was du willst setzte voraus dass alle unsere "Gesetze" logisch, schlussfolgernd usw. sind. Wo kommt ein solcher Kinderglaube denn her? Gerade als langjärigr Betreuer? Wir wisssen alle wie (inhaltlich) widersprüchlich "Gesetze" letztendlich sind oder sein können. Das hat auch nichts mit "deren" Geld zu tun. An anderer Stelle wurde diese "Lücke" bei uns nämlich zu meinen/unseren Gunsten klar genutzt. Ich bekam durchgängigdie Vergütung.
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23.08.2018, 08:05 | #10 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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@ michaela
Nee, mir geht es nur darum: Wenn das Gericht - warum auch immer - es versäumt bzw. den Fehler macht, eine vorläufige Betreuung in eine endgültige umzuwandeln, womit dem Betreuer ja durchaus auch ein Mehraufwand entstehen kann, dann sollte es konsequenterweise auch die erneute Einrichtung einer Betreuung als "Neufall" behandeln. Hierzu gibt es ja auch schon eine entsprechende Rechtssprechung. Lediglich die Frage, ob dies auch für eine kurzzeitige "Unterbrechnung" gilt, ist anscheinend noch nicht gerichtlich geklärt. Wenn Du Deinen Vergütungsantrag oder ein Rechtsmittel nur einen Tag zu spät einreichst, dann gilt hier auch gnadenlos der Buchstabe des Gesetzes. mfg
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