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Wann ist die Betreuung denn nun wirklich beendet?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wann ist die Betreuung denn nun wirklich beendet? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Folgende Konstellation: Betreuung war eingerichtet bis zum 17.04.2018. Da die Betroffene ganz gut selbst klar kam und keine Verlängerung mehr ...


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Alt 06.07.2018, 10:00   #1
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard Wann ist die Betreuung denn nun wirklich beendet?

Folgende Konstellation:


Betreuung war eingerichtet bis zum 17.04.2018. Da die Betroffene ganz gut selbst klar kam und keine Verlängerung mehr wollte, habe ich dies dem Gericht im April so mitgeteilt. Eine Verlängerung ist nicht gewünscht und erforderlich.



Ich hab meinen Bericht, Rechnungslegung und Vergütung bis zum 17.04.2018 eingereicht.



Heute erhalte ich einen Beschluss vom 02.07.2018: Die Betreuung wird hiermit aufgehoben.



Ähm ... ja. ... heißt für mich? Ich bin von Ende 17.04.2018 wegen Ablauf ausgegangen. Muss ich jetzt nochmal alles vom 17.04.2018 bis 06.07.2018 (Bekanntgabe Beschluss) machen? Und die Vergütung? Dann auch bis heute abrechnen?
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Boomer ist offline  
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Alt 06.07.2018, 10:05   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Bitte mal etwas genauer schreiben.

War das eine vorläufige Betreuung???
Nur diese enden mit Fristablauf, jede andere Betreuung endet erst mit Beschluss.
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agw ist offline  
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Alt 06.07.2018, 10:19   #3
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Ah ok.

Nein kein vorläufige Betreuung. Ich hab den Fall damals von nem Kollegen übernommen und der Beschluss wurde auf 2 Jahre befristet.

Ich frag mich dann nur, ob sich das AG nicht auch an Fristen halten muss.

Immerhin steht im 1. Beschluss: wird das Gericht bis spätestens 17.4.18 entscheiden, ob die Betreuung verlängert werden muss. Entschieden haben sie dann am 2.7.

Aber gut. Soll mir egal sein. Danke schön
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Boomer ist offline  
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Alt 06.07.2018, 13:06   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Siehe dazu: Ende der Betreuung ? Betreuungsrecht-Lexikon

Diesen wichtigen Unterschied sollte man als Betreuer durchaus kennen, da die Banken schon meist nicht wissen was eine Frist zur Überprüfung ist.
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agw ist offline  
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Alt 06.07.2018, 16:45   #5
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 28.02.2010
Beiträge: 432
Standard

Hey Boomer,

die Frist im Beschluss ist keine Ablauffrist, sondern eine Überprüfungsfrist. Die Betreuung endet mit Beschluss über die Aufhebung.

Herzliche Grüße
bt-nrw
bt-nrw2010 ist offline  
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Alt 08.07.2018, 16:47   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
Standard Aufhebung

Genauer gesagt, mit der Bekanntgabe des Aufhebungsbeschlusses an den Betreuer (§ 287 Abs 1 FamFG), außer es steht sofortige Wirksamkeit drin (Abs 2). Dann wird das Wirksamkeitsdatum im Beschluss selbst vermerkt. Der letzte Tag zählt übrigens bei der Vergütung noch mit (§ 188 BGB).
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Horst Deinert

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Alt 29.01.2021, 13:50   #7
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
Standard

Ich muss diese Frage nochmals hochholen. Ich habe erstmals einen Aufhebungsbeschluss erhalten, von dem ich nicht sicher bin, ob er Bestand hat. Der Betreute hat weder mit mir noch mit dem Betreuungsgericht noch kommuniziert, auch von einer Anhörung keinen Gebrauch gemacht. Nun ist der Aufhebungsbeschluss gekommen. Ich halte es für möglich, dass er sich jetzt doch noch meldet und Beschwerde einlegt. Ich wollte nun alle Beteiligten, auch Bank und Gläubiger, über die Aufhebung verständigen. Sollte er Beschwerde einlegen und die Betreuung eingerichtet bleiben, fange ich ja mit den Beteiligten wieder von vorn an. Einfacher wäre es abzuwarten, aber ist das vertretbar?
mimi91 ist offline  
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Alt 29.01.2021, 14:08   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
Standard

Mit der Bekanntgabe an dich ist der Beschluss rechtswirksam (§ 287 Abs. 1 FamFG (wenn er es wegen sofortiger Wirksamkeit nicht schon vorher war - Absatz 2).

Eine dagegen eingelegte Beschwerde (egal von wem) ändert nichts am Wegfall der Vertretungsbefugnis des Betreuers. Das wäre nur dann anders, wenn auf Antrag hin das Landgericht nach § 64 Abs. 3 FamFG den AG-Beschluss aussetzt. Wobei ich so etwas noch nie gesehen habe, das kommt wohl nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Betracht. Also ist das korrekt, jetzt alle über die Betreuungsaufhebung zu unterrichten.

Übrigens: selbst wenn die Beschwerde eingelegt würde - und erfolgreich wäre - würde es wohl angesichts der geschilderten Ausgangssituation eh zu einem Betreuerwechsel kommen müssen.
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Alt 29.01.2021, 14:29   #9
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
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Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Vielen Dank.
Sofortig wirksam war er nicht und so, wie ich den Betreuten kenne, würde es nicht zu einem Wechsel kommen. Aber trotzdem werde ich jetzt also das Notwendige tun.
mimi91 ist offline  
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Alt 30.01.2021, 11:53   #10
Moderator
 
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Beiträge: 5,785
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Zitat:
Zitat von mimi91 Beitrag anzeigen
Vielen Dank.
Sofortig wirksam war er nicht und so, wie ich den Betreuten kenne, würde es nicht zu einem Wechsel kommen. Aber trotzdem werde ich jetzt also das Notwendige tun.
Du willst doch wohl kaum einen Fall behalten, der nie mit dir kommuniziert? Da würde ich doch selbst einen Betreuerwechsel vorschlagen, falls wirklich Beschwerde eingelegt wird. Außerdem dürfte der Betreute ja wohl selbst den Aufhebungsantrag gestellt haben (wenn du es nicht warst).
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