Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuerwechsel im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo und guten Tag an alle,
ich habe gestern vom Betreuungsgericht die Mitteilung erhalten, dass es für die Vermögenssorge einen ...
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14.10.2018, 17:48 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 28.08.2018
Ort: BW und NRW
Beiträge: 14
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Betreuerwechsel
Hallo und guten Tag an alle,
ich habe gestern vom Betreuungsgericht die Mitteilung erhalten, dass es für die Vermögenssorge einen Betreuerwechsel gibt und ich ab sofort diese Betreuung übernehmen kann. Meine Frage: Muss ich nun auch alles, was der bisherige Betreuer nicht getan hat in meiner Freizeit aufarbeiten, muss er nicht zuerst Rechenschaft ablegen beim Betreuungsgericht und mir danach alle Unterlagen übergeben oder verhält es sich so dass er mit mir zusammen die Fehler während seiner Betreuungszeit aufarbeiten muss? Der gute Mensch glaubt dass mit der Rücknahme der Bestellungsurkunde für ihn alles gelaufen ist .... Leider habe ich zu dieser - vielleicht etwas speziellen Frage - keine Antworten über die Suchfunktion gefunden. Herzlichen Dank an alle, die mir hier weiterhelfen können. |
14.10.2018, 18:10 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
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Der bisherige Betreuer muss eine Schlußrechnungslegung machen. Das Gericht prüft diese und sendet ihm die Unterlagen zum Aushändigen an den Nachfolger zurück.
Der bisherige Betreuer muss diese Unterlagen an den Nachfolger aushändigen, damit ist die Sache für ihn erledigt. Er muss also keineswegs etwas mit Dir aufarbeiten.
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14.10.2018, 20:25 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 28.08.2018
Ort: BW und NRW
Beiträge: 14
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Betreuerwechsel
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort - damit kann ich dem Vorgänger mitteilen was er noch zu tun hat .
Einen schönen Abend wünsche ich noch |
14.10.2018, 22:25 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
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Zitat:
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15.10.2018, 22:05 | #5 |
Einsteiger
Registriert seit: 28.08.2018
Ort: BW und NRW
Beiträge: 14
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das will ich ja auch nicht - wollte eigentlich auch bestätigt haben dass er das "Aufräumen" vom Gericht aus machen muss... Danke für die Bestätigung
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16.10.2018, 08:44 | #6 | ||
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ganz allgemein sage ich dazu mal: bei jedem Betreuerwechsel findet man das eine oder andere wo man selbst evtl. anders agiert hätte. Da ist mal ne GEZ Befreiung für ein Quartal übersehen worden oder sonst was. Es muss überhaupt gar niemand, auch nicht der wohlwollendste Angehörige oder Freund, denken dass in einer Betreuung alles, ausnahmslos alles immer sofort passiert wäre. Das ist "nur" der Idealfall. Das gleichzeitig Gute dran ist, dass man in der Regel kleinere Versäumnisse aber auch im Nachinein "heilen" kann. Im Wissen um die eigene Fehlbarkeit macht man das dann ohne grossses Gewese. Auch das Gericht erteilt für später keine Anweisungen, s.o. Sollte dem Betreuten ein wirklicher Schaden entstanden sein- und das Wort wirklich hat hier eine ganz besondere Bedeutung- dann kann der derzeitige Betreuer den vorherigen Betreuer zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagen. Mit wirklich meine ich Dinge wie, vergessen einen Rentenantrag zu stellen, die KV vergessen usw. Das lässt sich im Nachhinein nicht mehr heilen und deswegen wird der Vorgänger auf dem Klageweg haftbar gemacht werden müssen- vom derzeitigen Betreuer, nicht vom Gericht selbst. Ich habe nochmal in deinem vorherige Beitrag nachgeshen was du bemängelt hast und dann das hier gefunden: Zitat:
Schau dir lieber die Defintion von Schaden in Betreuungen noch einmal richtig an. |
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betreuerwechsel, vermögenssorge |
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