Dies ist ein Beitrag zum Thema Ergänzungsbetreuer und Vertragsrecht im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich musste die Nebenkostennachzahlung aus meiner Rente und Grundsicherung begleichen. Das waren knapp 200 Euro. Beim monatlichen Regelsatz von 424€ ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#11 | |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 14.07.2019
Beiträge: 5
|
Ich musste die Nebenkostennachzahlung aus meiner Rente und Grundsicherung begleichen. Das waren knapp 200 Euro. Beim monatlichen Regelsatz von 424€ (Rente und Grundsicherung) könnt ihr euch vorstellen was da zum Leben noch übrig bleibt.
Ich kann das doch nicht meinem Vater aufs Auge drücken nach dem Motto: Pech gehabt. Ich habe auch mal nachgeschaut was im Sozialgesetzbuch steht. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__35.html Zitat:
|
|
|
|
|
|
|
#12 | |
|
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Hier noch einmal mein Lösungsvorschlag:
Zitat:
Ich bin mir fast sicher, wenn der Ergänzungspfleger den Originalmietvertag deiner Wohnung einsehen kann und darin sollen Nebenkosten abgerechnet werden, dass er seine Meinung zur Zustimmung dann ändert. |
|
|
|
|
|
|
#13 | ||||
|
Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 524
|
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Kann es sein, dass weniger der Ergänzungsbetreuer das Problem ist, sondern eher das Sozialamt, weil das Sozialamt die Nebenkosten "nicht anerkennt"? |
||||
|
|
|
|
|
#14 | ||
|
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Denn nach wie vor gilt: bestellt wird der Ergänzungsbetreuer, wenn der Betreuer selbst kein Rechtsgeschäft mit dem Betreuten abschließen kann. Ein Mietvertrag mit dem Betreuten ist ein Rechtsgeschäft. Zitat:
Wenn hinterher andere Dinge eingefügt, der vorgelegte vorherige Mietvertrag dann später aber wieder geändert wird usw. hätte man sich die Mühe zuvor auch sparen können. |
||
|
|
|
|
|
#15 |
|
Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 524
|
Wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht, "genehmigt" der Ergänzungsbetreuer eigentlich nicht, sondern er handelt unmittelbar als gesetzlicher Vertreter im Namen des Betreuten. Ein geschäftsfähiger Betreuter kann aber auch selbst handeln; seine Willenserklärungen sind dann ganz ohne Mitwirkung des Betreuers wirksam. (Man kann sich allerdings schon fragen, wozu es überhaupt einen Betreuer gibt, wenn der Betreute auch vollständig selbst handeln kann.)
|
|
|
|
|
|
#16 |
|
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Die letzte Frage lässt sich wohl nur so beantworten dass dass das Gesetz damit Betreute aus der schwierigen Situation zwischen gleichzeitig Verwandten und Betreuern herausnehmen wollte. Klar kann der Betreute selbst handeln aber bei gewissen Dingen ist das klare Denken evtl. beeinflusst oder vernebelt. Da könnte leicht ein Ungleichgewicht oder ein Schaden entstehen.
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|