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Auskünfte an potentielle Erben nach Tod der Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Auskünfte an potentielle Erben nach Tod der Betreuten im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo. ein Update der Überlegungen: jetzt habe ich also drei Anfragen beantwortet: - Sozialamt - Antwort: Betreuung beendet, wenden Sie ...


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Alt 08.08.2019, 21:33   #11
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.12.2017
Beiträge: 95
Standard

Hallo.
ein Update der Überlegungen:


jetzt habe ich also drei Anfragen beantwortet:
- Sozialamt - Antwort: Betreuung beendet, wenden Sie sich bitte an das Nachlassgericht. Sie wollten auch die Erben wissen. No idea.
- Neffe: telefonisch. ok
- Betreuer einer zweiten Verwandten: telefonisch, das was ich weiß und mir erschließe (also Bestattungskosten und Forderungen des Sozialamtes)


Ergebnis: der Betreuer hat weitere Nachfragen. Das kann ich mir vorstellen...



Meine Mutmaßungen sagen mir, der Nachlass läuft auf Überschuldung raus und sollte wohl ausgeschlagen werden. Der Betreuer der Verwandten kann aber mit den Informationen, die ich ihm geben kann, wohl keine Erbausschlagung begründen, da meine telefonischen Mutmaßungen wohl kaum reichen werden bei seinem Rechtspfleger.


Welches bessere Ergebnis kann also dabei herauskommen, wenn ich weitere Fragen mit Spekulationen beantworte?
Ich denke, es macht jetzt Sinn, für Weiteres an das Nachlassgericht zu verweisen.



Nach Euren Antworten denke ich, ja, Bericht erstatten an die sich legitimierenden Erben, und ja, behilflich sein bei der Entscheidungsfindung, in dem Maße, wie ich denke, dass es auch zu einem Ergebnis beiträgt. Mutmaßungen halte ich da für nicht zielführend.


LG Clavinova
clavinova ist offline  
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Alt 09.08.2019, 07:15   #12
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Frage

Hallo, wenn der vorläufige Erbe selbst einen Betreuer hat, ist es ganz einfach. Dieser beantragt bei seinem Betreuungsgericht die Genehmigung der Erbausschlagung. Der Rechtspfleger kann dazu die Betreuungsakte des Verstorbenen hinzu ziehen. Und dich als frühere Betreuerin als Zeugin (über den Wert des Nachlasses und die dir bekannten Verbindlichkeiten). Dafür gibts dann sogar Zeugenentschädigung.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 23.03.2020, 10:37   #13
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 02.12.2017
Ort: Westl. Münsterland
Beiträge: 68
Standard Darf Betreuer Auskunft an potentielle Erben geben?

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
...

Da der Betreuer (mit vorherigem AK Vermögenssorge) der Einzige ist, der etwas Verlässliches über die Vermögens- und Schuldenlast des Betreuten sagen kann (außer uU die Bestattungskosten), sollte er m.E. denjenigen, der hier zumindest mit gewisser Wahrscheinlichkeit vorläufiger Erbe (das ist der, der noch ausschlagen kann) soviel an Info geben, dass er selbst entscheiden kann, nehme ich die Erbschaft an (näheres dann natürlich erst wenn der Erbschein vorliegt) oder schlage ich besser aus.

...
Hallo, mir stellt sich gerade in einem ähnlichen Fall die Frage, ob der ehemalige Betreuer berechtigt ist, Angehörigen neben der Todesnachricht überhaupt Auskunft zu geben.

Ich habe drei Nichten (von insgesamt 6 Neffen/Nichten als letzte Angehörige) die Info über den Tod gegeben und dass es wohl eine Sterbeversicherung bei dem örtlichen Bestatter gibt und der Verstorbene nicht vom Sozialamt lebte. Das der Verstorbene noch 120.000 € hat, vermutet keiner. Auch habe ich ein Testament (weiß auch keiner, geht an Nachlassgericht), lt. dem lediglich 2 Nichten erben.

Ich mache mir gerade ein wenig Gedanken, inwieweit ich mich mit meinen Infos schon aus dem Fenster gelehnt habe. Denn mit meinen Infos werden die Erben nun wohl nicht ausschlagen und die "normalen" Erben lt. gesetzl. Erbfolge gehen leer aus.
HarryTuttle ist offline  
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Alt 23.03.2020, 11:14   #14
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Hallo, wenn die Nichten die nächsten Angehörige (Erben der 2. Ordnung) sind, sind sie gesetzliche Erben (wenn nicht noch irgendwo ein Testamenr auftaucht) und Rechtsnachfolger des Betreuten und dir ggü zur Auskunft berechtigt (§§ 1890, 666 BGB). Dieses Recht hat man „einfach“ so, das Ganze mit dem Erbschein dient nur der formalen Absicherung. Will sagen: Erbe wird man nicht durch Erbschein, sondern durch den Erbfall. Deshalb sehe ich auch kein datenschutzrechtliches Problem. Beim Erbscheinsantrag müssen die Erben ja auch schon Angaben zum ungefähren Aktivnachlass machen.

Nun bilden die 6 eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Eigentlich müssten Sie also gemeinsam auftreten (können aber auch gemeinsam jemandem bevollmächtigen - ohne Formvorschrift, § 167 Abs 2 BGB). Für Notmaßnahmen ist aber jeder einzelne in der Erbengemeinschaft berechtigt, § 2038 BGB (siehe auch https://www.erbrecht-ratgeber.de/erb...erwaltung.html).

Die Nachricht über die Werthaltigkeit des Nachlasses ist auf jeden Fall unproblematisch. Allein schon deshalb, weil die Üppigkeit der Bestattung damit zu tun haben kann. Und wenn wie hier 120.000 € drin sind, ist das doch ein geeignetes Argument, dass die Betroffenen sich schleunigst um den Erbschein kümmern, um das Ganze auch formal abzuschließen. Liegt mit einem Anteil von 20.000 € übrigens auch unter dem Erbschaftsteuerfreibetrag. Besser hätte der Erblasser das nicht ausrechnen können.
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Horst Deinert

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Alt 23.03.2020, 11:29   #15
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 02.12.2017
Ort: Westl. Münsterland
Beiträge: 68
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...ich hatte ja geschrieben, dass ein Testamment vorhanden ist ("...Auch habe ich ein Testament (weiß auch keiner, geht an Nachlassgericht), lt. dem lediglich 2 Nichten erben. ...")...


Mir geht es darum , ob die "Nicht-Erben" unter den Angehörigen mich belangen könnten, da infolge meiner Information die Erben lt. Testament wohl nicht ausschlagen werden und die anderen dann leer ausgehen. (wahrscheinlich mache ich mir aber wieder zuviel Gedanken ...)
HarryTuttle ist offline  
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Alt 23.03.2020, 11:49   #16
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Da ein Testament vorhanden ist, kommt hier nicht die gesetzliche sondern die gewillkürte Erbfolge zum tragen.

Nur die im Testament als Erben genannten Nichten haben dir gegenüber einen Auskunftsanspruch. Die nicht berücksichtigten Erben würde ich mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines Testaments an das Nachlassgericht verweisen.
Schnieder ist offline  
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Alt 23.03.2020, 12:46   #17
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 661
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Hallo!

Also nur Nichten, keine weiteren Vorerben in der Linie, keine Eltern des Erblassers mehr vorhanden, keine eigenen Abkömmlinge und keine Ehe-/Lebenspartner LPartG, dann gilt: Die letztwillige Verfügung des Erblassers schließt die anderen Nichten/Neffen aus, ein Pflichtteilsanspruch der (de facto) enterbten Nichten/Neffen besteht insofern nicht...wenn nicht noch andere Konstellationen vorliegen sollten.


Also:
Zitat:
ob die "Nicht-Erben" unter den Angehörigen mich belangen könnten
Nein, es sind ja eben (kraft Verfügung von Todes wegen, § 1937 BGB, und mangels Pflichtteilsanspruch) keine Erben, sondern "nur" Neffen und Nichten ohne einen Auskunfts- oder Erb-/Pflichtteilsanspruch.


Zur vorangegangenen Frage des Nachweises einer Auskunftsberechtigung:
Ich bin da bei HorstD, auch hinsichtlich Erbschein usw.
Ich fordere aber immer eine Legitimation der Auskunftsersuchenden ein, etwa durch die Vorlage der Eröffnung (nicht Erbschein) des Nachlassgerichtes + BPA + ggf. Vollmacht/en der Mitglieder der Erbengemeinschaft. Sonst könnte ja jeder kommen. Es sei denn, von Person her langjährig gesichert bekannt o. ä.
Ansonsten (wenn es sehr schnell gehen soll, Notverwaltung i. S. v. § 2038 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB) Vorlage der entsprechenden Stammbücher, Sterbeurkunden und BPA des Mitgliedes der Erbengemeinschaft.


Gruß Florian
Florian ist offline  
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Alt 23.03.2020, 17:23   #18
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Sorry, das mit dem vorhandenen Testament hatte ich überlesen. Wobei das Kuriose dabei ist, dass du schon weißt, wer drinsteht. Normalerweise ist sowas ja im verschlossenen Umschlag und darf nur vom Nachlassgericht geöffnet werden (siehe dazu auch § 2259 BGB) oder das Teil liegt eh zur Verwahrung beim Gericht.

Wenn man also nur weiß, es gibt ein Testament (oder Erbvertrag), man aber den Inhalt nicht kennt, dann würde ich jeden, der fragt, an das NachLG verweisen und allenfalls darauf hinweisen, wenn man von Überschuldung des Nachlasses ausgehen kann.

Hier im Ausgangsfall ist es etwas einfacher. Den Testamentserben ggü wäre ich da offener als gegenüber den vermutlichen Nichterben (die hier übrigens auch keinen Pflichtteilsanspruch haben). Also letzteren nur den Hinweis geben, dass ein T vorhanden ist und sie beim NachlG nachfragen sollten. Wobei es ja im Falle einer erfolgreichen Testamentsanfechtung natürlich noch anders aussehen kann.

Also jetzt erst mal das T sofort and NachlG. Da es hier ja um ein eigenhändiges T geht (nehme ich jetzt mal an), wird auch hier für die eigentliche Schlussrechebschaft und Vermögensherausgabe ein Erbschein benötigt. Nur beim not. T. reicht eine Ausfertigung davon mit gerichtlichem Eröffnungsvermerk.
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Horst Deinert

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Alt 23.03.2020, 21:29   #19
Stammgast
 
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Vielleicht lag das Testament aber auch unverschlossen unter den Papieren. Das ist völlig ligitim und macht es auch nicht ungültig.


Formaljuristisch wird der Inhalt des Testamentes aber erst durch das Nachlassgericht dem Rechtsverkehr bekannt gegeben. So unsinnig das auch klinkt, aber selbst wenn ich den Inhalt des Testamentes schon kenne, weil ich ein unverschlossenes Testament bereits gelesen habe, wird es mir erst mit der Nachricht des Nachlassgerichtes bekannt gegeben. Das ist z.B. für eine etwaige Ausschlagungsfrist wichtig.
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 24.03.2020, 08:59   #20
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Ja, natürlich darf man ein offenes Testament vorab zur Kenntnis nehmen. Sollte ich anders verstanden worden sein, habe ich mich wohl undeutlich ausgedrückt. Auch der formale Fristbeginn ist richtig. Nur war das nicht die Ausgangsfrage. Es ging ja nur um die Informationsweitergabe zum Zwecke der Entscheidung, ob man die Erbschaft wohl überhaupt annimmt oder doch besser ausschlägt. Die Frist kann da schon mal eine Rolle spielen, aber erst nachdem man sich inhaltlich entschieden hat (auszuschlagen).
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