Dies ist ein Beitrag zum Thema Auskünfte an potentielle Erben nach Tod der Betreuten im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von HorstD
Da es hier ja um ein eigenhändiges T geht (nehme ich jetzt mal an), wird auch ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
24.03.2020, 09:34 | #21 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
|
Zitat:
|
|
25.03.2020, 20:21 | #22 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
|
Die Formvorschrift des notariellen Testamentes mit Eröffnungsprotokoll gibt es meines Erachtens lediglich bei den öffentlichen Registern (Grundbuch und Handelsregister). Für den üblichen Rechtsverkehr sollte auch ein "normales" Testament mit Eröffnungsprotokoll ausreichen. Insoweit stimme ich FFB zu.
Außerdem hast du, Horst, selbst die Frage gestellt, woher der Fragensteller den Inhalt des Testamentes kannte, bevor es durch das Nachlassgericht eröffnet wurde. Ich habe nur eine Erklärung versucht, die meines Erachtens gar nicht so selten ist. Ich denke sogar, dass der größte Teil der Testamente, die im privaten Bereich erstellt wurden, unverschlossen verwahrt werden.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source! |
18.02.2021, 15:21 | #23 |
Club 300
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
|
Herausgabe medizinischer Unterlagen an Angehörige
Liebe Forenteilnehmer,
ich klinke mich mal hier ein, weil meine Frage in die gleiche Richtung geht: Meine vermögende Betreute ist verstorben, ich habe auch ihren früher verstorbenen Ehemann betreut. Beide waren dement, weshalb die Betreuung eingerichtet wurde. Der Vater eines der Miterben möchte (nach jeder Menge vorheriger anderer Auskünfte) medizische Unterlagen (z.B. das psychiatrische Gutachten vor der Einrichtung der Betreuung, Arztberichte) von mir. Hintergrund ist ein Testament, dass meine Betreuten 3 Jahre vor Einrichtung der Betreuung verfasst haben, dieses Testament benachteiligt seinen Sohn (= Miterben). Er möchte also das Testament wegen Testierunfähigkeit anfechten. Kann ich dem einzelnen Miterben (einen Erbschein gibt es noch nicht) diese Unterlagen (zunächst in Kopie) herausgeben? Danke und viele Grüße, Anni |
18.02.2021, 21:56 | #24 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
|
Moin moin
Der Vater des Miterben ist nicht der Erbe. Aufgrund Deiner Beschreibung ist er ggf. der Schwiegersohn der Erblasserin. Von daher hat er sowieso keinen Anspruch auf irgendetwas. Bestenfalls, wenn sein Sohn (der Miterbe) noch nicht volljährig ist. Die Unterlagen hast Du an die Erben herauszugeben und das werden wohl noch andere Personen sein - aber auch der Miterbe. Da im Vorfeld schon etwas an ihn herauszugeben, würde ich tunlihcst bleiben lassen. Insbesondere, wenn es sich um psychiatrische Fachgutachten handelt. Bei der Erbschaft riecht es schon jetzt nach Streiterei. Die kann auch dann ausbrechen, wenn Du Deine Finger nach der Übergabe an die Erben aus dem Spiel gezogen hast. Der Zoff geht Dich nichts an. Warum also etwas tun, womit Du Dich angreifbar machst und in den Familienstreit reinziehen lassen würdest? MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
19.02.2021, 12:25 | #25 |
Club 300
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
|
Hallo Imre,
es ist so, dass der potenzielle Miterbe der (bzw. ein) Neffe meiner (zuletzt 100 Jahre alten) Betreuten ist, sie hatte keine Kinder. Dessen Vater (der Mann der verstorbenen Schwester meiner Betreuten) war zusammen mit dem (längst volljährigen) Sohn meine einzigen Kontaktpersonen zur Verwandtschaft, sie haben die Betreute als einzige regelmäßig besucht, obwohl sie weiter weg wohnen. Natürlich müsste ggf. die Herausgabe korrekter Weise an den Sohn erfolgen, nicht an den Vater, das stimmt. Es ist richtig, hier gibt es vermutlich eine Erbengemeinschaft mit unterschiedlichen Interessen, die Familie ist zerstritten. Ich möchte auch kein Risiko eingehen und würde keine Originalunterlagen an nur einen (nicht von den anderen dazu bevollmächtigten) Miterben herausgeben, höchstens als Kopie. Der Miterbe scheint auf die Unterlagen angewiesen zu sein, um das Testament wegen Demenz anfechten zu können (das scheint zumindest nicht völlig abwegig, da sich eine Demenzerkrankung, je nach Art, oft über Jahre entwickelt). Ich hatte immer guten Kontakt zu dem Angehörigen, so dass ich gerne helfen würde, wenn ich dadurch kein Risiko eingehe. Oder muss ich ihn wirklich auf die Einsichtnahme der Betreuungsakten verweisen? Viele Grüße, Anni |
Lesezeichen |
|
|