Dies ist ein Beitrag zum Thema Auskünfte an potentielle Erben nach Tod der Betreuten im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
eine Klientin ist im April verstorben. Als einziger Verwandter war mir ein Neffe mit Handy-Nummer bekannt. Er ist der ...
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07.08.2019, 22:12 | #1 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 95
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Auskünfte an potentielle Erben nach Tod der Betreuten
Hallo,
eine Klientin ist im April verstorben. Als einziger Verwandter war mir ein Neffe mit Handy-Nummer bekannt. Er ist der Sohn der verstorbenen Vorbetreuerin (Schwester der Verstorbenen). Es gibt aber wohl noch weitere Verwandte. Ich habe ihn über den bevorstehenden Tod informiert, zur Abschiednahme falls gewünscht. Nach dem Tod fragte das Sozialamt zur Vermögenssituation und zu Erben an. Ich habe an das Nachlassgericht verwiesen. Nun rief mich der bekannte Neffe an. Das Betreuungsgericht hatte ihn angeschrieben, er solle bei mir die Vermögenslage erfragen, danach ggf ausschlagen oder Erbschein beantragen. Ich erteilte telefonisch Auskunft, nach Rücksprache mit einer Rechtsberatung, bei der mir unklar blieb, wie fundiert diese ist. Tenor war: Machen Sie's, wo soll er die Infos denn sonst herbekommen. Was soll passieren? Nun schreibt mich der Betreuer einer mir unbekannten Frau an. Auch er will Auskunft. AK u.a. Vermögenssorge. Bin ich berechtigt, Auskunft zu erteilen? Bin ich verpflichtet, Auskunft zu erteilen? Schlussendlich ist die Betreuung beendet. Habe ich zu prüfen, ob der Fragende berechtigt ist zu fragen? Mir kommt das seltsam vor, nun jedem der sich meldet, Auskunft zu erteilen... Was meint Ihr? Vielen Dank und liebe Grüße Clavinova |
08.08.2019, 08:38 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wer jetzt, drei Monate nach dem Erbfall, etwas wissen möchte sollte sich selbst Einsicht verschaffen. Deine Auskünfte über "damals" bringen sicher auch nicht qualifiziert weiter. Da gingen u.U. die Bestattungskosten vom evtl. Erbe ab usw. usw. Auskünfte an irgendwelche Menschen erteile ich nicht, mache mir nach dem Ende der Betreuung auch nicht die Mühe hierzu noch Zusammenhänge aufzudröseln.
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08.08.2019, 09:09 | #3 |
Moderator
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Beiträge: 5,807
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Hallo, dass keine Auskunftspflicht besteht, stimmt so nicht. Man muss da schon ein wenig differenzieren. Der Ex-Betreuer hat ggü dem/n Erben nach § 1890 iVm § 1922 BGB die Pflicht zur Schlussrechenschaft.
Soweit es um die Kontobewegungen geht, kann man auf die Einsicht in die Betreuungsgerichtsakte verweisen, soweit man dem Gericht die Schlussrechnungslegung gemacht hat (§ 1892 BGB). Letzteres empfinde ich seit Anbeginn als Unfair, weil in der Gerichtsakte nur die "nackte" Rechnungslegung drin ist, die Belege hat man ja normalerweise zurück bekommen. Ggü dem Gericht (Betreuungsgericht und NachlG) hat der Erbe ein Akteneinsichtsrecht, § 13 FamFG. Das Entscheidende ist aber: der Erbe muss seine Erberstellung glaubhaft machen, das geht am Rechtssichersten durch einen Erbschein bzw. eine Testamentsausfertigung mit Eröffnungsvermerk des NachlG. Problem: wenn die Leute vom Ex-Betreuer Auskunft haben wollen, steht ja oft noch die Frage im Raum: Erbschaft ausschlagen oder annehmen? Zumindest bei den indifferenten Fällen. Wie sollen Angehörige wissen, was der Betreuer mit Schulden angestellt hat, wie sollen Sie wissen, wieviel von dem Geld bei Heimaufenthalten noch übrig ist? Da der Betreuer (mit vorherigem AK Vermögenssorge) der Einzige ist, der etwas Verlässliches über die Vermögens- und Schuldenlast des Betreuten sagen kann (außer uU die Bestattungskosten), sollte er m.E. denjenigen, der hier zumindest mit gewisser Wahrscheinlichkeit vorläufiger Erbe (das ist der, der noch ausschlagen kann) soviel an Info geben, dass er selbst entscheiden kann, nehme ich die Erbschaft an (näheres dann natürlich erst wenn der Erbschein vorliegt) oder schlage ich besser aus. Wobei übrigens auch kaum einer weiß, dass man die Erbausschlagung nur persönlich beim NachlG erklären kann (und nicht schriftlich), darüber sollte man auch informieren. Weiteres unter: https://www.bundesanzeiger-verlag.de..._des_Betreuten
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08.08.2019, 09:55 | #4 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Pardon, das ist mir nicht so wirklich erklärbar.
Zitat:
In den allerallermeisten Fällen ist da ein Endvermögen ersichtlich. Ob Schulden da waren oder sind ergibt sich daraus auch. In den Rechnungslegungen steht nicht: 2 685, 72 überwiesen nach ???? Da steht der Betrag und wohin er ging, z.B. Heimkosten 08/19. Rechnungslegungen sind kein unverständliches Mysterium die nur für Insider verständlich wären, die sind nachvollziehbar ansonsten bekäme man sie vom Gericht nämlich wieder zurück zur Ergänzung. Da sind Sachstandsmitteilungen, Zwischenberichte und Jahresberichte drin. Ich kenne keinen Kollegen der in den Jahresbericht grob schreibt: war nix los. Sicher ist es mühevoll sich durch eine Gerichtsakte zu lesen. Letztlich geht aber kein Weg dran vorbei wenn der Erbe wissen will was alles so los war, wo das Geld hinging und vor allem was noch da ist. Es ist total verständlich und nachvollziehbar dass evtl. Erben sich Klarheit verschaffen können/wollen und sollen. Was mir nicht einsichtig ist, ist dass der ehemalige Betreuer hier noch eine Menge an Zusatzarbeiten zu erledigen hätte. Bevor er irgendetwas rausgibt, Auskünfte erteilt usw. müsste er letztlich erst nochmal prüfen ob zur Frage eine Berechtigung besteht. Das geht nicht mal eben so en passant. Meiner Meinung sollten evtl. Angehörige sich die Mühe machen die vollständige Betreuungsakte zu lesen. Ich lese den § 1890 iVm § 1922 BGB so, dass mit dem Hinrweis auf die Schlussrechnung, das AZ usw. (die ich z.B. immer grundsätzlich mache und abgebe) der Auskunftspflicht Genüge getan ist. Zitat:
Ganz allgemein zu dem Thema: es ist defintiv ungünstig gesetzlich geregelt mit dem Ende der Betreuung im Todesfall. Andererseits macht der Betreuer schon teilweise aus Eigeninteresse doch noch etwas weiter, er informiert bzw. beantwortet ortsgerichtliche Fragen, informiert dazugehörige Stellen (oft vor allem zum Ersten des Monats hin damit nicht noch Rückforderungsansprüche zusätzlich für Unklarheit sorgen) usw. usw. Irgendwann muss einmal ein Strich gezogen werden. Pragmatische Überlegungen und auch Hilfsbereitschaft lassen sich ohne klare Abgrenzung bis ins Unendliche ausdehnen. Wenn Angehörige sich überfordert fühlen oder es zuviel Arbeit macht die Gerichtsakte gründlich zu lesen dann bin ich gegen eine Honorarvereinbarung gerne bereit tätig zu werden. Aber nicht unendlich auf der Verständnisebene für lau.
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08.08.2019, 10:34 | #5 |
Moderator
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Hallo Michaela, Schlussrechenschaft und Schlussrechnungslegung sind nicht das Gleiche. Letztere betrifft nur die rechnerische Richtigkeit von Kontobewegungen, die Rechenschaft betrifft auch das Inhaltliche der Betreuerentscheidungen in der Vermögenssorge. Und das ist nichts anderes, als was man im Überlebensfall mit dem Ex-Betreuten bzw Nachfolgebetreuer zu klären hätte. Fällt also bei jeder Betreuung an, das weiß man doch von Beginn an. Nur wemgegenüber ist nicht bekannt. Der Erbe muss sich legitimieren. Ich meine ja auch nicht, dass man zuvor Einzelheiten bekannt geben muss, sondern nur: überschuldet, vermögend, oder an der Grenze. Rest erst nach Erbscheinsvorlage.
Für die Schlussrechenschaft gibts kein Extrageld. Ist mit der Pauschale bis zum Tod abgegolten, so der BGH. Nur für Notgeschäftsführung ist das anders.
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08.08.2019, 11:22 | #6 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Zitat:
Jetzt werde ich zunehmend verwirrt. Bei mir, vieleicht auch auf Grund meines Arbeitsprogramms, gibt es keinen Unterschied am Ende zu vorher. Inhaltliche Entscheidung oder Erläuterungen zur Vermögensorge finden sich im Schlussbericht wie zuvor im Jahresbericht und/oder den Sachstandsmeldungen.D.h. für uns hier, am Ende des Betreuungsjahres oder beim Versterben werden absolut deselben Arbeiten erledigt die die Vermögensverwaltung rechnerisch sowie inhaltlich ersichtlich machen. Zitat:
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08.08.2019, 14:41 | #7 |
Moderator
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Hallo, schreibst du echt zur Rechnungslegung: die Rechnung der Firma X habe ich bezahlt, weil ich mich davon vergewissert habe, dass die Arbeiten/die Ware ordungsgemäß ausgeführt/geliefert wurde? Und was ist mit den Rechnungen, die weil aus deiner Sicht nicht korrekt, deshalb nicht beglichen wurden, die sind ja dann gar kein Posten in der Rg.legung. Will sagen: Rechenschaft ist nicht (nur) Begründung des Zahlungsverkehrs, sondern des gesamten Verhaltens in der VS. Ich kenne das nur so, dass im Jahresbericht (wenn überhaupt) ein zwei Sätze dazu drinstehen. Ist u.U. Von Betreuer zu Betreuer und von Gericht zu Gericht auch unterschiedlich, was da verlangt wird.
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08.08.2019, 15:22 | #8 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Zitat:
Zitat:
Ich gehe davon aus dass das streitvermeidend ist. Zitat:
Unser Gericht, meistens sogar unsere Richter lesen das wirklich. Die wollen selbst und von sich aus gut informiert sein anstatt im Nebel des Unverständnis zu stochern. Gerade letztens hatte eine Gutachterin über meine Arbeit geschrieben, die sei höchst transparent und nachvollziehbar. Das halte ich für wichtig und für selbstveretändlich. Auch wenn der Betreute dann schon verstorben ist.
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08.08.2019, 17:32 | #9 |
Moderator
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Gerade diese Rückmeldung zeigt, dass dieses vorbildliche Verhalten - so auch leider oft meine Erfahrung - eben nicht allgemein geübter Standard ist.
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08.08.2019, 18:32 | #10 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Pardon, ich wiederspreche ein letztes Mal, ich bin bestimmt nicht vorbildlich. Diese Feder kann ich mir nicht an den Hut stecken, ich habe hier 1 bis 2 Kollegen mit denen wird der Job in seinen Anforderungen und "Fallen" immer wieder und regelmässig reflektiert, Dinge auf den Prüfstand gestellt und ab und an wird was an der Arbeitsweise geändert.
Die anderen Kollegen und ich machen nur das, was bei einiger Überlegung einen Sinn macht und uns vor Schwierigkeiten schützt.
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