Dies ist ein Beitrag zum Thema Sachverständigengutachten im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Für einen B soll geprüft werden ob die rechtliche Betreuung weiter erforderlich ist und weiterhin ob ein Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist.
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Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 776
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Für einen B soll geprüft werden ob die rechtliche Betreuung weiter erforderlich ist und weiterhin ob ein Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist.
Nun ruft der beauftragte Doc mich an und sagt ich soll am Freitag morgen mit dem B in seine Praxis kommen. B arbeitet allerdings in der Nachtschicht und kommt erst morgens um 7 Uhr nach Hause. Bislang kenne ich das nur so, dass der Sachverständige zum B nach Hause oder halt Klinik etc kommt und dort begutachtet. Mein Vorschlag war dann dass der Sachverständige morgens zum B kommt, da dieser halt in Nachtschicht arbeitet und es schwierig wird dann morgens noch zum Doc zu kommen. Die Antwort war NEIN. Herr X ist mobil und muss somit zum Doc kommen. Gibt es dazu eine rechtliche Grundlage ? Also wer muss zu wem kommen ? |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,299
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Moin moin
Zur rechtlichn Grundlage kann ich so nichts sagen. Wenn es sich um den Hausarzut handelt, und der Betreute regelmäßigen Kontakt zu ihm hält, dann sollte der das auch ohne Extra-Besuch hinbekommen. Hat der Arzt den Betreuten schon lange nicht mehr gesehen, dass sollte der Betreute wohl eher den Arzt aufsuchen, sofern da nix gesundheitliches entgegensteht. Ist ein Gutachter beauftragt worden, der sonst nichts mit dem Betreuten zu tun hat, dann kann er sich durchaus auch mal den Gepflogenheiten des Betreuten anpassen. Er bekommt auch deutlich mehr Geld für sein Gutachten, als der Hausarzt für sein Attest. Es ist schon Sache des Gutachters, den Kontakt anzubahnen und ich sehe es nicht als Aufgabe des Betreuers an, das Taxi zu spielen. Unabhängig davon ist es schon sinnvoll, wenn ein Gutachter den Betreuten in seinem normalen Umfeld begutachtet und nicht in der Laborsituation seiner Praxis. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,058
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Mal ganz abgesehen, dass der Gutachter normalerweise zu dem Betreuten fahren sollte, ist der Betreuer nicht der Fahrdienst zum Gutachter.
Der Gutachter bekommt den Fahrtweg ersetzt, scheint sich aber die Zeit dafür sparen zu wollen. Ich würde in diesem Fall mal eine Mitteilung an das Gericht machen und den "Anweisungen" des Gutachters nicht Folge leisten. Außerdem gehen mich als Betreuer diese Gutachtertermine ohnehin nichts an. |
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Problem, § 280 FamFG sagt über den Ort der Begutachtung nichts aus. Damit kann der Gutachter zum Betreuten oder umgekehrt. Stellt sich die Frage, wer am längeren Hebel sitzt. Im Zweifel wird ohne das Gutachten die Betreuung aufgehoben. Ob das im Sinne des Betroffenen ist? Allerdings sollte der Arzt sich schon auf eine Absprache einlassen. Ein "Nachtschichtgeschädigter" begutachtet sich nunmal nicht so gut, wie ein Betroffener, der ausgeruht ist.
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Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
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#5 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,299
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Moin moin
Was hindert Dich daran, das dem Gericht zu schildern, wenn der Gutachter nicht in der Lage oder gewillt ist, ein Setting zu schaffen, dass der Begutachtung zugute kommt... MfG Imre
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#6 |
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Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 776
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Vielen Dank für eure Infos.
Ich habs genau so umgelegt und dem Gutachter Mitgeteilt das er für die Kontaktaufnahme zuständig ist und dies nicht meine Aufgabe ist. Entsprechende Info habe ich ans Gericht gegeben. |
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