Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Darf jemand in einer Person Betreuerin,HausarztIn, Erbin Und Tochter sein.
Muss das nicht vom Betreuungsgericht überprüft werden?
Es lädt ja ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 17.01.2018
Beiträge: 12
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Darf jemand in einer Person Betreuerin,HausarztIn, Erbin Und Tochter sein.
Muss das nicht vom Betreuungsgericht überprüft werden? Es lädt ja förmlich ein zum Betrug. |
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#2 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Wenn alles o.k. ist warum nicht? Zur Beantwortung fehlen Fakten.
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#3 |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: im Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,156
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Guten Morgen, vorrangig dürfte hier, vorausgesetzt es bestehen keine konkreten Interessenkonflikte und alle sonstigen Voraussetzungen liegen vor (wie Michaela schon schrieb, "wenn alles o. k. ist"), das Schutzbedürfnis des Art. 6 Abs. 1 GG sein, das in die einfachgesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes hineinwirkt...will heißen: BetreuerIn und zugleich ErbIn schließt sich nicht grundsätzlich aus.
Grundsätzlich auch nicht als Betreuerin ungeeignet dürfte die behandelnde Ärztin sein, zumal zugleich Tochter; somit besonders schutzwürdiges beiderseitiges Interesse (s. o.). Der behandelnde Arzt als Betreuer (ohne Verwandtschaftsverhältnis) ist m. W. nicht unumstritten, aber ebenfalls nicht dem Grunde nach zwingend abzulehnen. Wie Michaela schrieb, es fehlen Fakten. Ist denn die Mutter davon begeistert? Gibt es innerfamiliäre Konflikte, vielleicht andere Erbinteressenten ?
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Also, erstmal ist die Tochter Tochter. Und deshalb beim Tod der Muttee gesetzliche Erbin (auch ohne Testament). Und Betreuerin wahrscheinlich auf Wunsch der Mutter (§ 1897 Abs 4 BGB), auf jeden Fall aber wegen der nahen Verwandtschaft (Abs 5). Das ist alles erstmal ok.
Dass die Tochter auch die Ärztin der Betreuten ist, hätte als einziges ein Geschmäckle. Die Krankenkasse zahlt, egal welcher Arzt behandelt. Aber der Behandlungsvertrag und die Einwilligung in die Behandlung wären dann unzulässig (§ 181 BGB), wenn die Mutter dazu keine Erklärungen mehr abgeben kann (Geschäftsunfähig/Einwilligungsunfähig). Dann musste ein Ergänzungsbetreuer (§ 1899 Abs 4 BGB) bestellt werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Einsteiger
Registriert seit: 17.01.2018
Beiträge: 12
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Um es kurz zu machen Ihr seit auf dem falschen Dampfer!
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#6 |
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Einsteiger
Registriert seit: 17.01.2018
Beiträge: 12
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Mein Mutter ist schon lange vor meinem Vater verstorben.
Meine Schwester hat meinen Vater ohne mein Wissen so zu sagen entmündigt. Betreuerin für alles in allen Bereichen gewesen. Sie ist Tochter,Hausärztin,Erbin und Betreuerin von meinem Vater bis zu seinem Tode gewesen. |
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#7 |
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Einsteiger
Registriert seit: 17.01.2018
Beiträge: 12
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Mein Vater hat mir vor seinem Tod ein Haus geschenkt und dieses Geschenk möchte Sie gerne Rückabwickeln weil Ärzte ganz unten in der Nahrungskette stehen sprich ganz wenig verdienen und fast am Hungertuch nagen
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#8 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Das
https://www.forum-betreuung.de/forum...s-ausland.html hatten wir bereits vor zwei Jahren schon geklärt. Bei einer betreuungsrechtlichen Fragestellung kann gerne ein neuer Beitrag aufgemacht werden. |
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