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Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Darf jemand in einer Person Betreuerin,HausarztIn, Erbin Und Tochter sein. Muss das nicht vom Betreuungsgericht überprüft werden? Es lädt ja ...


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Alt 28.11.2019, 20:17   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 17.01.2018
Beiträge: 12
Standard Betreuung

Darf jemand in einer Person Betreuerin,HausarztIn, Erbin Und Tochter sein.
Muss das nicht vom Betreuungsgericht überprüft werden?
Es lädt ja förmlich ein zum Betrug.
Markus12 ist offline  
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Alt 28.11.2019, 20:35   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Wenn alles o.k. ist warum nicht? Zur Beantwortung fehlen Fakten.
michaela mohr ist offline  
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Alt 29.11.2019, 10:20   #3
Routinier
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: im Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,156
Standard

Guten Morgen, vorrangig dürfte hier, vorausgesetzt es bestehen keine konkreten Interessenkonflikte und alle sonstigen Voraussetzungen liegen vor (wie Michaela schon schrieb, "wenn alles o. k. ist"), das Schutzbedürfnis des Art. 6 Abs. 1 GG sein, das in die einfachgesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes hineinwirkt...will heißen: BetreuerIn und zugleich ErbIn schließt sich nicht grundsätzlich aus.

Grundsätzlich auch nicht als Betreuerin ungeeignet dürfte die behandelnde Ärztin sein, zumal zugleich Tochter; somit besonders schutzwürdiges beiderseitiges Interesse (s. o.). Der behandelnde Arzt als Betreuer (ohne Verwandtschaftsverhältnis) ist m. W. nicht unumstritten, aber ebenfalls nicht dem Grunde nach zwingend abzulehnen.


Wie Michaela schrieb, es fehlen Fakten. Ist denn die Mutter davon begeistert? Gibt es innerfamiliäre Konflikte, vielleicht andere Erbinteressenten ?
Florian ist offline  
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Alt 29.11.2019, 18:57   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Also, erstmal ist die Tochter Tochter. Und deshalb beim Tod der Muttee gesetzliche Erbin (auch ohne Testament). Und Betreuerin wahrscheinlich auf Wunsch der Mutter (§ 1897 Abs 4 BGB), auf jeden Fall aber wegen der nahen Verwandtschaft (Abs 5). Das ist alles erstmal ok.

Dass die Tochter auch die Ärztin der Betreuten ist, hätte als einziges ein Geschmäckle. Die Krankenkasse zahlt, egal welcher Arzt behandelt. Aber der Behandlungsvertrag und die Einwilligung in die Behandlung wären dann unzulässig (§ 181 BGB), wenn die Mutter dazu keine Erklärungen mehr abgeben kann (Geschäftsunfähig/Einwilligungsunfähig). Dann musste ein Ergänzungsbetreuer (§ 1899 Abs 4 BGB) bestellt werden.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 29.11.2019, 21:28   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 17.01.2018
Beiträge: 12
Standard

Um es kurz zu machen Ihr seit auf dem falschen Dampfer!
Markus12 ist offline  
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Alt 29.11.2019, 21:31   #6
Einsteiger
 
Registriert seit: 17.01.2018
Beiträge: 12
Standard

Mein Mutter ist schon lange vor meinem Vater verstorben.
Meine Schwester hat meinen Vater ohne mein Wissen so zu sagen entmündigt.
Betreuerin für alles in allen Bereichen gewesen.
Sie ist Tochter,Hausärztin,Erbin und Betreuerin von meinem Vater bis zu seinem Tode gewesen.
Markus12 ist offline  
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Alt 29.11.2019, 21:37   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 17.01.2018
Beiträge: 12
Standard

Mein Vater hat mir vor seinem Tod ein Haus geschenkt und dieses Geschenk möchte Sie gerne Rückabwickeln weil Ärzte ganz unten in der Nahrungskette stehen sprich ganz wenig verdienen und fast am Hungertuch nagen
Markus12 ist offline  
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Alt 29.11.2019, 22:08   #8
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Das
https://www.forum-betreuung.de/forum...s-ausland.html
hatten wir bereits vor zwei Jahren schon geklärt.


Bei einer betreuungsrechtlichen Fragestellung kann gerne ein neuer Beitrag aufgemacht werden.
michaela mohr ist offline  
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