Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Vorrang Vollmacht vor Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorrang Vollmacht vor Betreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, ich habe eine Betreuung u.a. mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" übernommen. Beim Kontakt mit der zuständigen Bank stellt sich ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 17.12.2019, 09:21   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.11.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard Vorrang Vollmacht vor Betreuung

Guten Morgen,


ich habe eine Betreuung u.a. mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" übernommen. Beim Kontakt mit der zuständigen Bank stellt sich heraus, dass eine Vollmacht für das Konto auf eine
Bekannte meines Betreuten hinterlegt ist und auch ua. für Geldabhebungen genutzt wird. Kann ich diese Vollmacht ohne weiteres widerrufen ( Event. mit Genehmigung des Betreuungsgerichts) oder hat der Betreuungsbeschluss ohnehin Vorrang?
niederrheiner ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 17.12.2019, 12:07   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
Standard

Hallo, mit dem AK Vermögenssorge kann man eine kto-Vollmacht widerrufen. Ob man das tun sollte, hängt von verschiedenen Dingen ab: was sagt die Betreute dazu (kann sie das überhaupt noch?), gibt es Anlass zur Vermutung, dass mit der Kto.vollmacht Missbrauch betrieben wurde (wurde die Betreuung evtl sogar eingerichtet, um damit Schluss zu machen), will die Bevollmächtigte überhaupt weiterhin verfügen, jetzt wo ja ein Betreuer bestellt ist? Eine Genehmigungspflicht gibt es nicht, ich würde aber vor einer Kündigung mal mit dem Richter sprechen. Steht denn in der Gerichtsakte etwas über diese Kontovollmacht (im Sozialbericht zB)?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 17.12.2019, 12:27   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Naja, bei allemfdarf man nicht übersehen dass eine Rechnungslegung ins Haus steht und von einer fremden Person Geldabhebungen getätigt werden.


Als erstes würde ich die Betreute mal fragen wozu diese Vollmacht eingerichtet wurde und was dazu vereinbart war.


Solange Vollmachtsnehmer sich bei Bekanntgabe der Betreuung nicht melden sondern eigenständig weiter agieren wie wenn es die Betreuung nicht gäbe würde ich eine solche Vollmacht letztlich löschen lassen. Kein Betreuer sollte seinen Kopf für andere herhalten müssen.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 09:36 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2026, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40