Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorrang Vollmacht vor Betreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen,
ich habe eine Betreuung u.a. mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" übernommen. Beim Kontakt mit der zuständigen Bank stellt sich ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
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Guten Morgen,
ich habe eine Betreuung u.a. mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" übernommen. Beim Kontakt mit der zuständigen Bank stellt sich heraus, dass eine Vollmacht für das Konto auf eine Bekannte meines Betreuten hinterlegt ist und auch ua. für Geldabhebungen genutzt wird. Kann ich diese Vollmacht ohne weiteres widerrufen ( Event. mit Genehmigung des Betreuungsgerichts) oder hat der Betreuungsbeschluss ohnehin Vorrang? |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Hallo, mit dem AK Vermögenssorge kann man eine kto-Vollmacht widerrufen. Ob man das tun sollte, hängt von verschiedenen Dingen ab: was sagt die Betreute dazu (kann sie das überhaupt noch?), gibt es Anlass zur Vermutung, dass mit der Kto.vollmacht Missbrauch betrieben wurde (wurde die Betreuung evtl sogar eingerichtet, um damit Schluss zu machen), will die Bevollmächtigte überhaupt weiterhin verfügen, jetzt wo ja ein Betreuer bestellt ist? Eine Genehmigungspflicht gibt es nicht, ich würde aber vor einer Kündigung mal mit dem Richter sprechen. Steht denn in der Gerichtsakte etwas über diese Kontovollmacht (im Sozialbericht zB)?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Naja, bei allemfdarf man nicht übersehen dass eine Rechnungslegung ins Haus steht und von einer fremden Person Geldabhebungen getätigt werden.
Als erstes würde ich die Betreute mal fragen wozu diese Vollmacht eingerichtet wurde und was dazu vereinbart war. Solange Vollmachtsnehmer sich bei Bekanntgabe der Betreuung nicht melden sondern eigenständig weiter agieren wie wenn es die Betreuung nicht gäbe würde ich eine solche Vollmacht letztlich löschen lassen. Kein Betreuer sollte seinen Kopf für andere herhalten müssen. |
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