Dies ist ein Beitrag zum Thema Einrichtung Betreuung bei vorliegender Vorsorgevollmacht im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Eine 76jährige Frau ist bereits seit mehr als 10 Jahren alkoholkrank und mittlerweile dement. Zuvor, als sie noch halbwegs fit ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 25.07.2010
Ort: Kreis Altenkirchen
Beiträge: 145
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Eine 76jährige Frau ist bereits seit mehr als 10 Jahren alkoholkrank und mittlerweile dement. Zuvor, als sie noch halbwegs fit war und sich einer Herz-OP unterziehen musste, hat sie ihrer Schwiegertochter eine Vorsorgevollmacht erteilt mit vollumfänglichen Befugnissen. Mittlerweile ist sie mit ihrer Schwiegertochter und dem Sohn zerstritten, hat hinter deren Rücken Schulden in erheblichem Umfang angehäuft und will trotz Demenz alleine leben, kann aber ihre Schulden nicht mehr begleichen. Die Vorsorgevollmacht hat sie widerrufen, und es ist nun eine Betreuung eingerichtet worden ohne den Sohn oder die Schwiegertochter zu berücksichtigen. Ist die Vorsorgevollmacht trotzdem bei der Einrichtung der Betreuung zu berücksichtigen hinsichtlich Aufgabenkreisen etc. bzw. vorrangig zu sehen bei der Betreuung, so dass der Richter sie hätte berücksichtigen müssen?
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,207
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Zitat:
Wieso sollte eine bereits widerrufene Vorsorgevollmacht noch berücksichtigt werden? |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Für einen wirksamen Vollmachtswiderruf muss man geschäftsfähig gewesen sein. Was steht denn im Bestellungsbeschluss zur freien Willensbildung (§ 1896 Abs 1a BGB)? Als Normalfall gilt vorhandene Geschäftsfähigkeit.
Unterscheiden vom Widerruf muss man natürlich noch den Besitz der Vollmachtsurkunde. Solange der Ex-Bevollmächtigte diese noch hat, kann er noch agieren (und die Vertragspartner sich auf Gutglaubrnsschutz berufen). Also das Dokument heraus verlangen (§ 175 BGB). Bekannte Vetragspartner, Ärzte, Behörden über den erfolgten Vollmachtswiderruf informieren.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 25.07.2010
Ort: Kreis Altenkirchen
Beiträge: 145
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Zitat:
Geändert von EBunde-B (11.01.2020 um 18:42 Uhr) |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 25.07.2010
Ort: Kreis Altenkirchen
Beiträge: 145
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#6 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,489
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Moin moin
Sofern die Betreute aufgrund eines Korsakow-Syndroms tatächlich nicht mehr zurechnungfähig sein sollte, wird die Sache auch nicht einfacher: Wg. der Unzurechnungfähigkeit könnte der Widerruf der Vollmacht ungültig sein. Auch wenn das vielleicht bei den Bankgeschichten nicht so viele Auswirkungen hätte, so müßte dann betreuungsrechtlich geklärt werden, ob denn nun die Betreuung oder die Vollmacht(en) Vorrang hat/haben. Da stellt sich natürlich auch die Frage, b die Vollmachtnehmer überhaupt Lust haben, die Vollmacht auszuüben (könnte ja eine Menge Arbeit bereiten...). Und wenn ja: würde die Vollmacht auch zum Wohle der Vollmachtgeberin ausgeführt werden? Muss ja nicht zwangsweise, wenn keine Kontrolle gegeben ist... Es kann also spannend werden. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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Erst einmal kann man davon ausgehen, dass der Richter von der widerrufenen Vollmacht Kenntnis hatte. Wenn nicht, ist es auch egal. Zumindest ist hier nichts Gegenteiliges vorgebracht. Insofern würde ich mir keine Gedanken über das Wenn und Aber machen! Mach deinen Job.
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Eine Vorsorgevollmacht (= Innenvollmacht) kann man nur ggü dem Bevollmächtigten widerufen. Nicht aber der Bank. Bei dieser kann man nur die Verfügungsberechtigung des Bevollmächtigten außer Kraft setzen. Die Vollmacht bleibt ansonsten wirksam. Dann hätte (Geeignetheit des Bevollmächtigten unterstellt), keine Betreuung angeordnet werden dürfen. Ich würde mal den Richter fragen, wie er das sieht. Entweder müsste die Betreuung aufgehobeb - oder ausschließlich auf die Bankgeschäfte beschränkt - oder der Vollmachtswiderruf in den AK aufgenommen werden. Dann müsste dieser Wideruf auch noch erklärt werden, ggü den Bevollmächtigten.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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