Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuerwechsel Zeitraum Übergabe der Unterlagen/Vermögensaufstellung, Rechnungslegun im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich bin neu hier im Forum und seit letztem Jahr als ehrenamtlicher Betreuer tätig und habe noch nicht viel ...
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Neuer Gast
Registriert seit: 23.10.2019
Beiträge: 2
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Hallo, ich bin neu hier im Forum und seit letztem Jahr als ehrenamtlicher Betreuer tätig und habe noch nicht viel Erfahrung. Nun habe ich eine Betreuung an einen Berufsbetreuer abgegeben. In welchem Zeitraum sollte/muss man die Unterlagen an den folgenden Betreuer übergeben? Der Wechsel war der 08.01.2020 und am 13.01.2020 habe ich die Aufforderung vom Betreuungsgericht für die Erstellung des Schlussberichtes und Vermögensaufstellung bekommen und dazu benötige ich noch die Unterlagen.
Ist eigentlich die Vermögensaufsstellung das gleiche wie das Vermögensverzeichnis zu Anfang der Betreuung oder ist das die Rechnungslegung (von der wurde ich allerdings am Anfang befreit)? Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe. |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Hallo Peggy, die Schlussrechnungslegung (§ 1892 BGB) ist einfach die Rechnungslegung (§§ 1840 ff BGB) für den letzten Teilzeitraum bis zum Betreuungswechsel. Da gibts natürlich dann einen Abschlusssaldo. Was meinst du mit Befreiung? Befreit werden (von der laufenden Rg.legung) sind nur die in 1908i Abs 2 BGB genannten Personen. Gehörst du dazu?
Weitere Infos unter: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...usstätigkeiten
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 23.10.2019
Beiträge: 2
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Hallo Horst, danke Ihnen für die Antwort. Ich bin vom Landratsamt als sogenannter ehrenamtlicher Fremdbetreuer. Nach Erstellung des Vermögensverzeichnisses am Anfang (30.9.2019), steht im Schreiben vom Rechtspfleger "Von der Erhebung der Rechnungslegung wurde abgesehen, da das gerine Einkommen des Betreuten offensichtlich zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten benötigt wird, kein nennenswertes Vermögen zu verwalten ist und vermutlich künftig Sozialhilfebezug vorliegt." Ich muss nochmal mit dem Rechtspfleger sprechen, die Begrifflichkeiten machen mir doch Schwierigkeiten. Leider bekommt man als ehrenamtlicher Betreuer nur Schreiben mit Anforderungen und §, eine Schulung wäre meines erachtens sinnvoll.
Haben Sie mir nur einen Tipp für die Fragen: In welchem Zeitraum sollte/muss man die Unterlagen an den folgenden Betreuer übergeben? Danke. |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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Hallo Peggy,
der neue Betreuer muss sich selbst darum kümmern, wenn er die Unterlagen haben möchte. Natürlich kannst Du ihm nur die Unterlagen geben, die Du nicht mehr für die Vermögensaufstellung oder den Abschlussbericht brauchst. Die anderen bekommt er, sobald Du sie nicht mehr benötigst. Wann und wo die Übergabe stattfindet, sprecht ihr am besten untereinander ab. In der Regel passiert das alles ohne Schwierigkeiten. Sollte es allerdings hart auf hart kommen, kannst Du Dich immer auf seine Holpflicht berufen. Manche Betreuer organisieren sich tatsächlich alle wichtigen Unterlagen selbst. In dem Fall bist Du aber verpflichtet dem ehemals von Dir betreuten Menschen sein Eigentum herauszugeben. Oft verwahren Betreuer ja auch Sparbücher, Zeugnisse, Anmeldebestäigung usw. Dies alles gehört ja ebenso wie an den Betreuten gerichtete Schreiben und Bescheide, die Du als Vertretung in Empfang genommen hast, zu seinem Eigentum. Wenn Du eine schnelle Klärung wünschst, dann sprich doch den neuen Betreuer an, wie Ihr das handhaben wollt, welche Unterlagen Du noch brauchst und welche Dinge Du ihm lieber als dem Betreuten persönlich geben möchtest (wie ein Sparbuch bei Einwilligungsvorbehalt). Gruß, Sonnyblue |
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| rechnungslegung, übergabe akten, vermögensaufstellung |
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