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Betreuter erteilt nachträgliche Vollmachten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuter erteilt nachträgliche Vollmachten im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich hatte vor kurzem eine Eilbetreuung übernommen weil der Betreute daheim bewusstlos aufgefunden wurde. Ich habe diverse Aufgabenkreise unter anderem ...


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Alt 31.01.2020, 21:03   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 17.08.2018
Ort: Raum Frankfurt am Main
Beiträge: 33
Standard Betreuter erteilt nachträgliche Vollmachten

Ich hatte vor kurzem eine Eilbetreuung übernommen weil der Betreute daheim bewusstlos aufgefunden wurde. Ich habe diverse Aufgabenkreise unter anderem auch die Vermögensorge.

Mittlerweile ist der Klient aus dem Koma erwacht und hat einem seiner Familienangehörigen ohne mein Wissen eine Generalvollmacht erteilt - datiert vor einigen Tagen. Inwieweit der Klient wieder voll geschäftsfähig war zu diesem Tag kann ich nicht beurteilen.

Nun meint sich diese Person überall einmischen zu müssen und funkt mir bei diversen Angelegenheiten plötzlich massiv dazwischen ohne mit mir zu sprechen bzw. mich zu informieren was sie tut und zu veranlassen versucht. So wird auch nach aupßen nur die Vollmacht erwähnt und gezeigt und die Existenz der gesetzlichen Betreuung wohlweislich nicht erwähnt.

Jetzt meine Frage ob solche nachträglichen Generalvollmachten jederzeit über den Kopf des Betreuers erteilt werden können und diese dann dessen Aufgabenkreise aushebeln können. Z.b. der Versuch mein Onlinebanking für diesen Betreuten zu kündigen, Eingangspost zu öffnen obwohl ich die Postangelegenheiten habe usw.

Ich hatte dem Gericht vorgeschlagen meine Betreuung auf diese Person zu übertragen aber das wird dort erstens noch geprüft und zweitens dauert das noch etwas falls das Gericht überhaupt meiner Anregung folgt.

Ich hänge nicht an dieser Betreuung und von mir aus kann es ja die andere Person machen. Nur bin ich eben noch nicht von der Aufgabe entbunden.

Wie kann ich ggfs verhindern daß nachträglich Bevollmächtigte Dinge aufgrund mangelnden Hintergrundwissens anstellen die zum Nachteil meines Betreuten sind? Manchmal ist "gut gemeint" das absolute Gegenteil von "gut gemacht" mit gravierenden Auswirkungen.

Ich habe jetzt sicherheitshalber zunächst das Gericht von dieser nachträglichen Vollmacht informiert und um Stellungnahme gebeten.

Aber vielleicht haben ja die Kollegen solche Fälle schon mal gehabt und können mir dazu etwas sagen.
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Alt 01.02.2020, 00:53   #2
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 17.08.2018
Ort: Raum Frankfurt am Main
Beiträge: 33
Standard

Ich habe gerade festgestellt daß 2014 schon mal auf die Thematik in einem anderen zusammenhang eingegangen wurde.

https://www.forum-betreuung.de/recht...achhinein.html

Ich dachte mir ja schon daß ein Betreuter - insbesondere wenn er sich gesundheitlich erholt - vom Prinzip her durchaus auch wieder Vollmachten erteilen darf.

Die Frage ist nur ob diese sofort gültig sind oder erst wenn das Betreuungsgericht ggfs. eine Begutachtung des Betreuten vorgenommen hat und hier ein o.k. gibt.

Und ob diese Vollmachten auch dazu verwandt werden dürfen den Betreuer aktiv aus möglichst vielen Entscheidungsprozessen im Rahmen dessen Aufgabenbereiche auszumanövrieren zu dürfen. Zumindest so lange er die Betreuung noch bis zu seiner Abberufung vornehmen muß.
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Alt 01.02.2020, 11:00   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
Standard

Hallo, ergänzend zu dem zitierten Thread: erstmal können auch alle Betreuten eine Vorsorgevollmacht errichten, selbst dann, wenn ein EV angeordnet wäre. Anders nur, wenn Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB vorläge. Das müsste im Betreuungsaufhebungsverfahren geprüft werden, welches der Betreuer einleiten muss (§ 1901 Abs 5 BGB). Ein Indiz für GU (nicht mehr als das) wäre es, wenn im vorherigen Betreuungsbeschluss der Ausschluss der freien Willensbildung festgestellt wurde (§ 1896 Abs 1a BGB).

Praktisch heißt das: im Moment kann sowohl der Bevollmächtigte als auch der Betreuer handeln. Es gibt kein Vorab-ok des Gerichtes. Deshalb sofort beim Gericht melden, um diesen Zustand so schnell wie möglich aufzulösen. Das kann dann auf eine Betreuungsaufhebung hinauslaufen oder im Ausnahmefall, dass der Betreuer den AK „Vollmachtswiderruf“ hinzu erhält. Dann müsste der Widerruf erfolgen und die Herausgabe der Vollmachturkunde (§ 175 BGB) verlangt werden.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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