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Bestellung von unterschiedlichen Gerichten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestellung von unterschiedlichen Gerichten im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe seit einiger Zeit einen Klienten bei dem ich im Wesentlichen für die Gesundheitssorge von Betreuungsericht X bestellt wurde. ...


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Alt 03.02.2020, 15:15   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 17.08.2018
Ort: Raum Frankfurt am Main
Beiträge: 33
Standard Bestellung von unterschiedlichen Gerichten

Ich habe seit einiger Zeit einen Klienten bei dem ich im Wesentlichen für die Gesundheitssorge von Betreuungsericht X bestellt wurde. Die Zuständigkeit dieses Gerichts resultiert aus der Tatsache daß der Betreute in diesem Gerichtsbezirk im Krankenhaus liegt.

Nun erhielt ich eine weitere Bestellung des für dessen Wohnsitz zuständigen Betreuungsgerichtes Y über weitere Aufgabenbereiche.

Auf meine Anfrage ob es denn nicht Sinn machen würde alles über ein Gericht laufen zu lassen bestanden beide Gerichte auf ihre Zuständigkeiten.

Na gut, ist wohl halt so und ich kann damit leben. Was mich einmal interessieren würde wäre die Frage ob ich bei zweifacher Bestellung auch zweifach abrechnen dürfte. Mir geht es jetzt nicht um die paar Kröten sondern um die grundsätzliche Frage.

Meines Erachtens wären Abrechnungen sowohl gegenüber Gericht X als auch gegenüber Gericht Y pro Zeitraum möglich oder irre ich mich da?
Chevalier ist offline  
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Alt 03.02.2020, 17:32   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Zitat:
Zitat von Chevalier Beitrag anzeigen
Meines Erachtens wären Abrechnungen sowohl gegenüber Gericht X als auch gegenüber Gericht Y pro Zeitraum möglich oder irre ich mich da?

Ganz salopp würde ich sagen: "Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen", sofern der Betreute entsprechend als mittellos eingestuft werden kann und das jeweilige Gericht örtlich zuständig war oder ist.
Susi K ist offline  
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Alt 03.02.2020, 17:35   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,975
Standard

Hallo,


nach § 272 FamFG Abs. 1 Satz 1 wäre eigentlich das erst bestellende Gericht insgesamt zuständig.
Aber wenn du bereits darauf hingewiesen hast und die Gerichte trotzdem auf zwei Verfahren mit verschiedenen Aktenzeichen bestehen würde ich spaßeshalber mal bei beiden abrechnen.
Mal schauen was da kommt.
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agw ist offline  
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Alt 03.02.2020, 17:45   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
...würde ich spaßeshalber mal bei beiden abrechnen.
Mal schauen was da kommt.
Selbstverständlich dem einen Gericht für die Zeit während des Krankenhausaufenthaltes und dem anderen Gericht, wenn der B wieder Zuhause ist.
Susi K ist offline  
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Alt 03.02.2020, 17:55   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 17.08.2018
Ort: Raum Frankfurt am Main
Beiträge: 33
Standard

Er ist noch im Krankenhaus und wird das auch noch einige Wochen tun. Wenn er raus kommt ist auch abzuwarten ob er nach Hause oder in ein Pflegeheim kommt. Aber ich denke die Doppelschneidigkeit wird sich dann irgendwie endgültig erledigen nd nur noch ein Gericht zuständig sein.



Ich werde es einfach mal ausprobieren und gucken was passiert. Ich schreibe dann hier auch wie sich die Gerichte positioniert haben.
Chevalier ist offline  
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Alt 03.02.2020, 18:03   #6
FFB
Stammgast
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 539
Standard

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
nach § 272 FamFG Abs. 1 Satz 1 wäre eigentlich das erst bestellende Gericht insgesamt zuständig.
Vielleicht war es zunächst ein Eilverfahren? Dann war das Gericht am Ort des Krankenhauses zusätzlich zuständig (§ 272 Abs. 2 FamFG), neben dem – eigentlich von Anfang zuständigen – Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts.

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Aber wenn du bereits darauf hingewiesen hast und die Gerichte trotzdem auf zwei Verfahren mit verschiedenen Aktenzeichen bestehen würde ich spaßeshalber mal bei beiden abrechnen.
Ich weiß nicht... Gerichte können recht humorlos sein. Zumindest würde ich dann deutlich auf die zweifache Abrechnung hinweisen. Für einen doppelten Vergütungsanspruch dürfte es wohl kaum eine Rechtsgrundlage geben.
FFB ist offline  
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Alt 03.02.2020, 21:56   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Üblicher Weise geben Gerichte am Aufenthaltsort der betroffenen Person nach Bestellung zeitnah das Verfahren an das Gericht am Wohnort ab. Meistens schneller, als der Vergütungsanspruch entsteht. Die Zuständigkeit am Aufenthaltsort ist auch nur sekundär, sodass das Gericht ohnehin zur Verfahrensabgabe verpflichtet ist.
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 04.02.2020, 07:37   #8
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Die Zuständigkeit am Aufenthaltsort ist auch nur sekundär, sodass das Gericht ohnehin zur Verfahrensabgabe verpflichtet ist.
Mh, ich denke so allgemein ist das doch nicht.
Der Betreute liegt derzeit im KH, es steht evtl. zu erwarten dass richterliche Anhörungen nötig werden könnten für evtl. Genehmigungen. Der Richter am Wohnort wird nicht evtl. hunderte von km fahren für solche Anhörungen die evtl. sogar noch schnell nötig sein könnten.


Ob eine Pflicht zur Verfahrensabgabe besteht kann ich nicht beurteilen. Ich weiss nur aus der Praxis heraus dass das Stadtgericht immer abwartet/abwarten muss bis das Gericht im Landkreis auf Anfrage seine Übernahmebereitschaft erklärt. Die manchmal wohl auch abgelehnt wird wenn noch zu vieles "offen" steht.
michaela mohr ist offline  
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Alt 05.02.2020, 22:14   #9
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Es besteht eine zwingende Übernahmepflicht (§ 272 FamFG). Diese entsteht durch eine ausschließliche Rangfolge in der örtlichen Zuständigkeit. Innerhalb dieser Rangfolge gibt es von "unten nach oben" ein Muss zur Abgabe, von "oben nach unten" kann abgegeben werden.


Für den Fall hier zwingt das FamFG das Gericht am Aufenthaltsort (Nr. 3 bzw. Abs. 2) zur Abgabe an den Wohnort (Nr. 2). Das Gericht am Wohnort kann es sich auch nicht aussuchen, ob es das Verfahren annimmt oder nicht. Es muss das Verfahren übernehmen und weiterführen.


Der von dir geschilderte Fall, Michaela, scheint mir eher eine Frage der Übernahme nach einem Umzug zu sein. Hier ist das Gericht am neuen Wohnort nicht zur Übernahme verpflichtet, da die originäre Zuständigkeit sich nach Nr. 1 begründet. Die Betreuung war bestellt, und der Betreute hat danach durch Umzug für eine veränderten Zuständigkeit nach Nr. 2 gesorgt. Häufig lehnen die neuen AG eine Übernahme vorläufig ab, wenn noch offene Verfahren (z.B. Genehmigungsverfahren) laufen oder wenn keine Rechnungslegung vorliegt. Dazu ist das Gericht, welches das Verfahren übernehmen soll, berechtigt.
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Betreuerwichtel ist offline  
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