Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestellung von unterschiedlichen Gerichten im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe seit einiger Zeit einen Klienten bei dem ich im Wesentlichen für die Gesundheitssorge von Betreuungsericht X bestellt wurde. ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 17.08.2018
Ort: Raum Frankfurt am Main
Beiträge: 33
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Ich habe seit einiger Zeit einen Klienten bei dem ich im Wesentlichen für die Gesundheitssorge von Betreuungsericht X bestellt wurde. Die Zuständigkeit dieses Gerichts resultiert aus der Tatsache daß der Betreute in diesem Gerichtsbezirk im Krankenhaus liegt.
Nun erhielt ich eine weitere Bestellung des für dessen Wohnsitz zuständigen Betreuungsgerichtes Y über weitere Aufgabenbereiche. Auf meine Anfrage ob es denn nicht Sinn machen würde alles über ein Gericht laufen zu lassen bestanden beide Gerichte auf ihre Zuständigkeiten. Na gut, ist wohl halt so und ich kann damit leben. Was mich einmal interessieren würde wäre die Frage ob ich bei zweifacher Bestellung auch zweifach abrechnen dürfte. Mir geht es jetzt nicht um die paar Kröten sondern um die grundsätzliche Frage. Meines Erachtens wären Abrechnungen sowohl gegenüber Gericht X als auch gegenüber Gericht Y pro Zeitraum möglich oder irre ich mich da? |
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#2 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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Zitat:
Ganz salopp würde ich sagen: "Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen", sofern der Betreute entsprechend als mittellos eingestuft werden kann und das jeweilige Gericht örtlich zuständig war oder ist.
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#3 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,975
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Hallo,
nach § 272 FamFG Abs. 1 Satz 1 wäre eigentlich das erst bestellende Gericht insgesamt zuständig. Aber wenn du bereits darauf hingewiesen hast und die Gerichte trotzdem auf zwei Verfahren mit verschiedenen Aktenzeichen bestehen würde ich spaßeshalber mal bei beiden abrechnen. Mal schauen was da kommt.
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 17.08.2018
Ort: Raum Frankfurt am Main
Beiträge: 33
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Er ist noch im Krankenhaus und wird das auch noch einige Wochen tun. Wenn er raus kommt ist auch abzuwarten ob er nach Hause oder in ein Pflegeheim kommt. Aber ich denke die Doppelschneidigkeit wird sich dann irgendwie endgültig erledigen nd nur noch ein Gericht zuständig sein.
Ich werde es einfach mal ausprobieren und gucken was passiert. Ich schreibe dann hier auch wie sich die Gerichte positioniert haben. |
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#6 | |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 539
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Zitat:
Ich weiß nicht... Gerichte können recht humorlos sein. Zumindest würde ich dann deutlich auf die zweifache Abrechnung hinweisen. Für einen doppelten Vergütungsanspruch dürfte es wohl kaum eine Rechtsgrundlage geben. |
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#7 |
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Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Üblicher Weise geben Gerichte am Aufenthaltsort der betroffenen Person nach Bestellung zeitnah das Verfahren an das Gericht am Wohnort ab. Meistens schneller, als der Vergütungsanspruch entsteht. Die Zuständigkeit am Aufenthaltsort ist auch nur sekundär, sodass das Gericht ohnehin zur Verfahrensabgabe verpflichtet ist.
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Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
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#8 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Der Betreute liegt derzeit im KH, es steht evtl. zu erwarten dass richterliche Anhörungen nötig werden könnten für evtl. Genehmigungen. Der Richter am Wohnort wird nicht evtl. hunderte von km fahren für solche Anhörungen die evtl. sogar noch schnell nötig sein könnten. Ob eine Pflicht zur Verfahrensabgabe besteht kann ich nicht beurteilen. Ich weiss nur aus der Praxis heraus dass das Stadtgericht immer abwartet/abwarten muss bis das Gericht im Landkreis auf Anfrage seine Übernahmebereitschaft erklärt. Die manchmal wohl auch abgelehnt wird wenn noch zu vieles "offen" steht. |
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#9 |
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Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Es besteht eine zwingende Übernahmepflicht (§ 272 FamFG). Diese entsteht durch eine ausschließliche Rangfolge in der örtlichen Zuständigkeit. Innerhalb dieser Rangfolge gibt es von "unten nach oben" ein Muss zur Abgabe, von "oben nach unten" kann abgegeben werden.
Für den Fall hier zwingt das FamFG das Gericht am Aufenthaltsort (Nr. 3 bzw. Abs. 2) zur Abgabe an den Wohnort (Nr. 2). Das Gericht am Wohnort kann es sich auch nicht aussuchen, ob es das Verfahren annimmt oder nicht. Es muss das Verfahren übernehmen und weiterführen. Der von dir geschilderte Fall, Michaela, scheint mir eher eine Frage der Übernahme nach einem Umzug zu sein. Hier ist das Gericht am neuen Wohnort nicht zur Übernahme verpflichtet, da die originäre Zuständigkeit sich nach Nr. 1 begründet. Die Betreuung war bestellt, und der Betreute hat danach durch Umzug für eine veränderten Zuständigkeit nach Nr. 2 gesorgt. Häufig lehnen die neuen AG eine Übernahme vorläufig ab, wenn noch offene Verfahren (z.B. Genehmigungsverfahren) laufen oder wenn keine Rechnungslegung vorliegt. Dazu ist das Gericht, welches das Verfahren übernehmen soll, berechtigt.
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