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Antrag Vermögenssorge

Dies ist ein Beitrag zum Thema Antrag Vermögenssorge im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Wenn ich sehe, dass ein Betreuter, bei dem ich KEINE Vermögenssorge habe, seine Schulden, Staatsanwaltschaft, nicht bezahlt und sogar mit ...


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Alt 06.02.2020, 22:42   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 01.07.2019
Beiträge: 19
Standard Antrag Vermögenssorge

Wenn ich sehe, dass ein Betreuter, bei dem ich KEINE Vermögenssorge habe, seine Schulden, Staatsanwaltschaft, nicht bezahlt und sogar mit Gefängnis gedroht wird: kann ich den Antrag auf Vermögenssorge beim AG auch ohne seine Zustimmung stellen oder MUSS ich das sogar?- hmmm . ..Oder sollte ich es einfach so hinnehmen und dem Gericht so mitteilen? Ich habe nur den AK Ämter und Behörden....
Ameise70 ist offline  
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Alt 06.02.2020, 22:48   #2
Routinier
 
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Beiträge: 1,508
Standard

Grundsätzlich muss der Betreute neben der Bestellung der Betreuung als solche auch jeder Erweiterung der Aufgabenkreise zustimmen, außer er wäre geschäftsunfähig (scheint mir nicht so).


Nachdem es den Schuldturm in Deutschland nicht mehr gibt kann es sich bei der Androhung eines Gefängnisses ja nur um die Erzwingungshaft zur Abgabe der Vermögensauskunft handeln. Du bist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihm dieses Leid zu ersparen, es wäre keine unterlassene Hilfeleistung oder so. Freilich zeigt die Tatsache, dass es überhaupt so weit gekommen ist, dass der Betreute Hilfe bei der Regulierung seiner Finanzen gut gebrauchen könnte. Hast du denn Grund zur Annahme dass er die Zustimmung verweigern würde?
Pichilemu ist offline  
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Alt 06.02.2020, 22:51   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 01.07.2019
Beiträge: 19
Standard

Ja, er hat es mir gesagt. Er lehnt es ab.
Es gab eine Verurteilung in einem Strafverfahren und nun wird eine Erstzfreiheitsstrafe angedroht, wenn die Raten nicht kommen -und sie kommen eben nicht....
Ameise70 ist offline  
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Alt 06.02.2020, 22:54   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 01.07.2019
Beiträge: 19
Standard

Nun weiß ich eben nicht, ob ich den Antrag trotzdem bei Gericht stellen kann.
Ameise70 ist offline  
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Alt 06.02.2020, 23:08   #5
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Selbst mit der Vermögenssorge wirst du die Ersatzfreiheitsstrafe nicht abwenden können. Wenn eh schon feststeht dass der Betreute ablehnt, dann handelt es sich hier wirklich um vergebene Liebesmüh.
Pichilemu ist offline  
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Alt 06.02.2020, 23:18   #6
Einsteiger
 
Registriert seit: 01.07.2019
Beiträge: 19
Standard

Ok. Vielen Dank. Ich dachte, ich wäre in der Pflicht, zu handeln und einen Antrag bei Gericht zu stellen, egal, ob er will oder nicht. Dann einfach einen Zwischenbericht ans AG und fertig?
Ameise70 ist offline  
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Alt 06.02.2020, 23:54   #7
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,412
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Grundsätzlich muss der Betreute neben der Bestellung der Betreuung als solche auch jeder Erweiterung der Aufgabenkreise zustimmen, außer er wäre geschäftsunfähig (scheint mir nicht so).


Nachdem es den Schuldturm in Deutschland nicht mehr gibt kann es sich bei der Androhung eines Gefängnisses ja nur um die Erzwingungshaft zur Abgabe der Vermögensauskunft handeln. Du bist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihm dieses Leid zu ersparen, es wäre keine unterlassene Hilfeleistung oder so. Freilich zeigt die Tatsache, dass es überhaupt so weit gekommen ist, dass der Betreute Hilfe bei der Regulierung seiner Finanzen gut gebrauchen könnte. Hast du denn Grund zur Annahme dass er die Zustimmung verweigern würde?

Da stimmt manches nicht.


Bei Nichtbezahlung einer Grldstrafe kann sehr wohl Ersatzhaft verhängt werden.


Die Erweiterung des AK gegen den Willen des Betreuten ist möglich, wenn sie notwendig ist und der Betreute nicht zur freien Willensbildung in der Lage. Geschäftsfähigkeit ist da eher nicht das Kriterium.



Wenn wir die Notwendigkeit zur Erweiterung des AK sehen, müssen wir entsprechenden Antrag stellen, bzw. entsprechende Mitteilung an das Gericht machen. (1901 5 BGB)



Alles Weitere ergibt sich dann über die gerichtlichen Ermittlungen, welche man dann bestenfalls auch als Neuansatz für den Dialog mit dem Betreuten nutzt.
Flafluff ist offline  
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Alt 07.02.2020, 00:06   #8
Einsteiger
 
Registriert seit: 01.07.2019
Beiträge: 19
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Ohh..., vielen Dank! Dann lag ich wohl doch nicht so falsch
Ameise70 ist offline  
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Alt 07.02.2020, 10:40   #9
FFB
Stammgast
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 539
Standard

Zitat:
Zitat von Ameise70 Beitrag anzeigen
Ich dachte, ich wäre in der Pflicht, zu handeln und einen Antrag bei Gericht zu stellen, egal, ob er will oder nicht. Dann einfach einen Zwischenbericht ans AG und fertig?
Das Gericht ermittelt und entscheidet sowieso von Amts wegen. Wichtig ist, dass du es über den Sachverhalt informierst; ein ausdrücklicher "Antrag" ist meistens nicht notwendig.

Zitat:
Zitat von Flafluff Beitrag anzeigen
Die Erweiterung des AK gegen den Willen des Betreuten ist möglich, wenn sie notwendig ist und der Betreute nicht zur freien Willensbildung in der Lage. Geschäftsfähigkeit ist da eher nicht das Kriterium.
Freie Willensbildung ist aber andersherum auch das entscheidende Kriterium für Geschäftsfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB).
FFB ist offline  
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