Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreute ohne Betreuer, wer entscheidet? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich hatte beim letzten Mal eine Situation beschrieben, in der eine Betreute A durch ihren Ehepartner B seit mehreren ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 20.05.2020
Beiträge: 8
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Hallo,
ich hatte beim letzten Mal eine Situation beschrieben, in der eine Betreute A durch ihren Ehepartner B seit mehreren Jahren betreut wird, wobei der Aufgabenbereich der Betreuung offenbar alles umfasst, auch die Vermögenssorge. Jetzt aber ist der Betreuer, also B, verstorben, der kein Testament hinterlassen hat, der sich aber hin und wieder zu seinen Lebzeiten mündlich dazu geäußert hat, wie er bestattet werden möchte. So wollte er eingeäschert und anonym auf der grünen Wiese beerdigt werden. Nach seinem Tod möchte A jedoch die Bestattung von B anders gestalten, die dadurch viel teurer wird (doppeltes Erdgrab) und auch Folgekosten (Grabpflege) verursachen würde. Dem Eindruck nach ist A sich der höheren Kosten nicht bewusst, hat den Vertrag mit dem Bestatter aber bereits unterschrieben. Ist dieser Vertrag rechtsverbindlich, obwohl ein Angehöriger von A meint, A sei nicht geschäftsfähig und könne einen solchen Vertrag gar nicht abschließen? Wer trifft denn generell Entscheidungen, die A betreffen, wenn der Betreuer wie in dem Fall ausfällt und noch kein neuer Betreuer vorhanden ist? |
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#2 | |||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Solange keine gesicherten Kenntnisse über eine evtl. Geschäftsunfähigkeit von Person A vorliegen kann diese natürlich gültig agieren. Zitat:
Da noch kein Nachfolgebetreuer bestimmt ist und zudem erst mal die Vollmachtssache geklärt werden muss wird A ihre Entscheidungen zur Zeit alleine treffen. Sollten berechtigte Sorgen und Bedenken bestehen dass z.B. die Betreute Entscheidungen trifft die Leben, Gesundheit und das vorhandene Vermögen ruinieren können bliebe nur die Möglichkeit dies dem Gericht mitzuteilen und um eine eilige Bestellung eines Betreuers zu bitten. Dass jemand anderes handelt als wieder Andere das erwarten im Hinblick auf die Beerdigung gehört aber eher nicht dazu -ausser die gewählte Bestattungsform wäre aus finanziellen Gründen überhaupt nicht denkbar. |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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In einem anderen Thread schreibst Du am 23.05., dass eine Vollmacht, die A vor einiger Zeit erteilt hat, vom Gericht geprüft wird.
Was ist denn daraus geworden? Unabhängig davon sind Betreuung und Vollmacht nur für die Angelegenheiten anzuwenden, die die betroffene Person nicht selbst regeln kann. Das würde im Falle der Bestattungskosten bedeuten, dass A nur dann eine Unterstützung bräuchte, wenn sie sich mit den Bestattungskosten in den Ruin treiben würde. Warum ist es für Dich wichtig, wer entscheidet? |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
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Solang das Geld vorhanden ist, kann sie die Vestattung auch beauftragen. So verwirrt ist sie ja wohl nicht, wenn sie die Bestattung allein regeln konnte.
Ich halte das übrigens für eine sehr gesunde Ebtscheidung. Vielen zurückgebliebenen Partnern gibt das Halt, ein Grab pflegen zu können. Das kann man in Geld auch gar nicht aufwiegen, daher denke ich, wenn das Geld da ist, dass auch ein Betreuer mit Vernögenssorge die Bestattung nicht verbieten könnte. Außerdem hat die Frau dann auch direkt ein Grab für sich. Ist doch auch Vorsorge, weil ihre Bestattung dann ja mal günstiger wird. Der Stein z. B. ist schon da, fehlt nur noch die Schrift etc. |
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#5 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 20.05.2020
Beiträge: 8
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Noch wurde über die Vollmachtserteilung von A nicht entschieden. Es wurde ein ärztliches Gutachten darüber eingeholt, ob sie damals dazu in der Lage war. All das dauert wohl länger.
Es geht vor allem darum, welcher Wille jetzt berücksichtigt werden soll, der vom Verstorbenen, von B, oder der von A. B wollte eine Feuerbestattung und einen anonymen Platz auf dem Friedhof. Er hat es nur nicht schriftlich festgehalten, aber es immer wieder anderen gegenüber zum Ausdruck gebracht. A kann diesen Wunsch von B nicht respektieren und handelt jetzt zuwider, aus vielerlei - auch nachvollziehbaren - Gründen. Hierbei ist der rechtliche Aspekt der momentan fehlenden Betreuung bzw. der Geschäfts(un)fähigkeit von A nur einer von vielen und wahrscheinlich auch nicht der entscheidende. Die Angehörigen wissen nicht, wem sie jetzt Vorrang einräumen sollen, befinden sich im Zwiespalt. |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,613
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Der Wille des Verstorbenen (sofern verlässlich zu ermitteln) ist immer vorrangig ggü den Vorstellungen der Totenfürsorgeberechtigten. Das wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet, das insofern nach dem Tod fortwirkt und ist auch höchstrichterlich bestätigt. Siehe hier die Fußnoten 3 und 4:
https://de.wikipedia.org/wiki/Totenf%C3%BCrsorge
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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