Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufhebung Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich eines Einwilligungsvorbehaltes in Vermögens- und finanziellen Angelegenheiten.
Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, ...
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 25.11.2019
Beiträge: 6
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich eines Einwilligungsvorbehaltes in Vermögens- und finanziellen Angelegenheiten. Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, diesen vom Gericht aufheben zu lassen? Reicht hier ein ärztliches Zeugnis der Betreuten aus oder muss hier ein neues Gutachten eingeholt werden? Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus ![]() Sabrina |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,613
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Hallo, die Verfahrensvorschrift ist § 294 FamFG. Das Gericht KANN ein SV-Gutachten einholen (das darf es immer), und auch die Betreuungsbehörde befragen.
Es MUSS den Betreuer befragen (§ 279 Abs. 1 FamFG). Ein SV-Gutachten MUSS auf jeden Fall dann eingeholt werden, wenn bei der Einrichtung des SV darauf verzichtet wurde, wenn das damals also mit Zustimmung des Betreuten angeordnet wurde. https://www.bundesanzeiger-verlag.de...gungsvorbehalt
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Ich denke, das kommt immer auch ganz auf den Fall an.
Ich habe einen Klienten, der aus eigenem Anlass einen Einwilligungsvorbehalt wollte. Wenn der das nicht mehr wollte, könnte er selber bei Gericht beantragen und ich denke, dass das Gericht dem relativ unproblematisch durchwinken wird. Auf der anderen Seite haben wir auch einen Klienten, der ist zu dem EV "verurteilt" worden und wird den bestimmt nicht so leicht los. In jedem Fall ist es immer zu empfehlen, dass der*die Betreuer*in hier mit ins Boot geholt wird, beide gemeinsam das in Ruhe besprechen und dann der Wille des*der Betreuten Rechnung getragen wird. Das AG wird dann von sich aus entscheiden, ob es sich ein Gutachten einholt, oder ob eine hausärztliche Untersuchung (hatte ich auch schon den Fall) ausreichend ist, denn auch Gerichte wollen Geld sparen und Gutachten sind nicht billig. Auf jeden Fall wird der*die Betreuer*in gefragt vom Gericht werden. Problem ist, wenn der*die Betreute das über den Kopf des*der Betreuer*in hinweg durchsetzen will, weil er*sie nicht mehr mit dem*der Betreuer*in kann. Hier wäre meine Empfehlung: bei Gericht / der Betreuungsbehörde einen Betreuerwechsel beantragen und dann das ganze mit dem*der neuen Betreuer*in besprechen. |
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#4 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 25.11.2019
Beiträge: 6
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Vielen Dank für Eure Antworten
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