Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuerwechsel ohne Begründung? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen,
ich bin in einer Bereuungsangelegenheit bis Ende August 2020 vorläufig zur Betreuerin bestellt worden.
Nun habe ich einen ...
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#1 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 856
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Liebe KollegInnen,
ich bin in einer Bereuungsangelegenheit bis Ende August 2020 vorläufig zur Betreuerin bestellt worden. Nun habe ich einen Beschluss erhalten, aus dem hervorgeht, dass ich als Betreuerin entlassen bin und eine Angehörige bestellt wurde. Müsste der Beschluss denn nicht wenigstens einen Grund für meine frühzeitige Entlassung beinhalten? Und hätte ich nicht am Verfahren beteiligt sein sollen. Ich frage das, weil es sich um eine wirklich sehr komplizierte Betreuung handelt, die in den Händen der 80jährigen, völlig unerfahrenen Schwester des B. sicher nicht gut aufgehoben ist. Es laufen mehrere Verfahren hinsichtlich Prüfung von Kranken-/Übergangsgeld, eine Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung durch den Hausarzt, Prüfung von schwerwiegenden Behandlungsgehlern mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit, Schwerbehinderung steht noch nicht, Rentenantrag ist auch erst auf halbem Weg fertig, Ansprüche an Arbeitgeber sind in Prüfung usw. Grundsätzlich wäre es sinnvoll gewesen diese Baustellen abzuarbeiten und dann an eine Ehrenamtlern abzugeben. Der B. habe sich beschwert, ich hätte ihn nicht besucht: ich hatte die Betreuung am 10.03.20 bekommen und ihn bis zum Lockdown 2 x in der Klinik und in der Reha aufgesucht, dann durfte ich mehr. Telefonieren ging nicht, weil der B. kaum sprechen kann. Ich hatte eine Schweinearbeit mit dem Fall und finde es wirklich frustrierend, dass alles, was ich im Sinne des B. auf den Weg gebracht habe nun verpuffen wird. |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,205
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Tja, da ist ja einiges schief gelaufen, zB die fehlende Beteiligung, § 274 FamFG. War denn die Betreuungsbehörde beteiligt - und hat diese dich denn zu den zu erledigenden Sachen abgefragt?
Du hast ja ein eigenständiges Beschwerderecht gegen deine Entlassung. Lege doch Beschwerde ein, dann kannst du deine Argumente ja vorbringen. Für die Vergütungsabrechnung: nicht vergessen, die Zusatzpauschale nach § 5a Abs. 3 VBVG (1,5 Monatspauschalen) mit zu beantragen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 856
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Danke, so dachte ich mir das.
Es gibt einen Bericht der Betreuungsbehörde:"die Betreuerin ist zu entlassen". Keine Begründung, keine Anhörung. Beschwerde ist raus. Ich habe die Beschwerde auch gegen die sofortige Wirksamkeit eingelegt, weil hierfür kein Grund vorhanden ist. ... danke für den Hinweis auf § 5a Abs. 3 VBVG … hätte ich glatt vergessen! |
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#4 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,205
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Zitat:
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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