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Betreuerwechsel ohne Begründung?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuerwechsel ohne Begründung? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen, ich bin in einer Bereuungsangelegenheit bis Ende August 2020 vorläufig zur Betreuerin bestellt worden. Nun habe ich einen ...


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Alt 21.07.2020, 15:20   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 856
Standard Betreuerwechsel ohne Begründung?

Liebe KollegInnen,


ich bin in einer Bereuungsangelegenheit bis Ende August 2020 vorläufig zur Betreuerin bestellt worden.



Nun habe ich einen Beschluss erhalten, aus dem hervorgeht, dass ich als Betreuerin entlassen bin und eine Angehörige bestellt wurde.


Müsste der Beschluss denn nicht wenigstens einen Grund für meine frühzeitige Entlassung beinhalten? Und hätte ich nicht am Verfahren beteiligt sein sollen.


Ich frage das, weil es sich um eine wirklich sehr komplizierte Betreuung handelt, die in den Händen der 80jährigen, völlig unerfahrenen Schwester des B. sicher nicht gut aufgehoben ist.


Es laufen mehrere Verfahren hinsichtlich Prüfung von Kranken-/Übergangsgeld, eine Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung durch den Hausarzt, Prüfung von schwerwiegenden Behandlungsgehlern mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit,

Schwerbehinderung steht noch nicht, Rentenantrag ist auch erst auf halbem Weg fertig, Ansprüche an Arbeitgeber sind in Prüfung usw.

Grundsätzlich wäre es sinnvoll gewesen diese Baustellen abzuarbeiten und dann an eine Ehrenamtlern abzugeben.


Der B. habe sich beschwert, ich hätte ihn nicht besucht: ich hatte die Betreuung am 10.03.20 bekommen und ihn bis zum Lockdown 2 x in der Klinik und in der Reha aufgesucht, dann durfte ich mehr. Telefonieren ging nicht, weil der B. kaum sprechen kann.



Ich hatte eine Schweinearbeit mit dem Fall und finde es wirklich frustrierend, dass alles, was ich im Sinne des B. auf den Weg gebracht habe nun verpuffen wird.
Marsupilami ist offline  
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Alt 21.07.2020, 16:56   #2
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,205
Standard

Tja, da ist ja einiges schief gelaufen, zB die fehlende Beteiligung, § 274 FamFG. War denn die Betreuungsbehörde beteiligt - und hat diese dich denn zu den zu erledigenden Sachen abgefragt?

Du hast ja ein eigenständiges Beschwerderecht gegen deine Entlassung. Lege doch Beschwerde ein, dann kannst du deine Argumente ja vorbringen.

Für die Vergütungsabrechnung: nicht vergessen, die Zusatzpauschale nach § 5a Abs. 3 VBVG (1,5 Monatspauschalen) mit zu beantragen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 22.07.2020, 10:48   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 856
Standard

Danke, so dachte ich mir das.


Es gibt einen Bericht der Betreuungsbehörde:"die Betreuerin ist zu entlassen". Keine Begründung, keine Anhörung.


Beschwerde ist raus.


Ich habe die Beschwerde auch gegen die sofortige Wirksamkeit eingelegt, weil hierfür kein Grund vorhanden ist.

... danke für den Hinweis auf § 5a Abs. 3 VBVG … hätte ich glatt vergessen!
Marsupilami ist offline  
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Alt 22.07.2020, 11:30   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,205
Standard

Zitat:
Zitat von Marsupilami Beitrag anzeigen
Danke, so dachte ich mir das.


Es gibt einen Bericht der Betreuungsbehörde:"die Betreuerin ist zu entlassen". Keine Begründung, keine Anhörung.
[
Ich habe die Beschwerde auch gegen die sofortige Wirksamkeit eingelegt, weil hierfür kein Grund vorhanden ist.

]
Ist ja mehr als dünn. Wobei der § 1897 Abs 5 und 6 BGB natürlich den Vorrang des ehrenamtlichen Familenbetreuers enthält. Aber der Berufsbetreuer ist ja nicht nur Verfahensbeteiligter, eine für ihn nachteilige Entscheidung erwartet ja eine Gelegenheit zur Stellungnahme, das ergibt sich ja schon aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 GG. Und die sofortige W ist zumindest Quatsch, sie dient ja dem Wirksamwerden, wenn der Betreuer nicht erreichbar ist (§ 287 Abs. 2 FamFG). Insgesamt sowohl von Seiten des Gerichtes wie auch der Behörde ein ziemlich schlechter Stil.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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