Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegungszeitraum - Rechtspfleger ändern Zeitraum im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo an alle Mitleser und Mitstreiter,
die Rechnungslegung soll "eigentlich" immer ein Jahr betragen.
Wie geht Ihr damit um, wenn ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 21.02.2019
Ort: Braunschweig
Beiträge: 6
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Hallo an alle Mitleser und Mitstreiter,
die Rechnungslegung soll "eigentlich" immer ein Jahr betragen. Wie geht Ihr damit um, wenn Rechtspfleger den Rechnungslegungszeitraum willkürlich ändern wollen? Bsp.: Beginn der Betreuung OHNE Vermögenssorge - 02.07.2019 Erweiterung der AK MIT Vermögenssorge, sofort wirksam aufgrund Anwesenheit aller (laut Betreuungsgericht) - 01.10.2019 Rechtspfleger möchte für die Rechnungslegung den Zeitraum auf 05.10.2019 (Eingang Geschäftsstelle) bis 01.07.2020 geändert haben. Bleibt der Stichtag und das vollständige Jahr für die Rechnungslegung relevant oder sind die Änderungswünsche des Rechtspflegers zu beachten? PS: Ich habe mich vor der Fragestellung bereits längere Zeit dazu im www und Forum durchgewühlt, jedoch noch nichts gefunden ... Danke für Eure Antworten! Viele Grüße Andreas |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,384
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Ist doch auch für Dich gut, dann kannst Du Bericht und Rechnungslegung stets zusammen einreichen. Klingt mir nach einer sinnvollen Vereinfachung.
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#3 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 21.02.2019
Ort: Braunschweig
Beiträge: 6
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Theoretisch ist das richtig.
Praktisch spinnt dann mein System, welches mir bei der Anlage des Aufgabenkreises dann alle Erinnerungstermine einstellt ... Und ich habe die Thematik öfter, dass ein anderer Rechnungslegungszeitraum gewünscht wird, obwohl er vom Stichtag abweicht ... und mir das bei jedem Betreuten dann zu merken ...
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#4 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,363
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Moin moin
Ich weiß zwar nicht, mit welchem Programm Du arbeitest, aber die Erinnerungssysteme eines jeden Programmes lassen sich korrigieren (oder ggf. mit Tricks über den Tisch ziehen). Da dürfte atwork nicht anders als Butler oder sonst ein Programm sein. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 21.02.2019
Ort: Braunschweig
Beiträge: 6
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Klar schafft das System das irgendwie mit über den Tisch ziehen. Doch es geht hierbei manchmal nicht um Pillepalle.
Mittlerweile bin ich bezüglich des Rechnungslegungszeitraums etwas weiter gekommen: § 1840 BGB: (3) 1Die Rechnung ist jährlich zu legen. 2Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt. Die Veränderung des Stichtags lasse ich mir verbindlich vom Gericht mitteilen, zwischen Übergabe AN die Geschäftsstelle (Aussage des Gerichts) und dem Eingang IN der Geschäftsstelle (Aussage der Geschäftsstelle) liegt im tatsächlichen Fall ein ganzes Wochenende ... im schlimmsten Fall Zeit genug, ein Konto leer zu räumen oder sonst einen Unfug zu veranstalten (Scherz mit Fünkchen Wahrheit). Deshalb hatte ich die Frage in der Rubrik "Rechtsfragen ..." gestellt, um rechtlich korrekte Antworten zu erhalten. Über den Tisch ziehen ist da nicht immer so die gute Lösung
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 856
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bei mir wechseln die angeforderten RL-Zeiträume auch öfter.
Tatsächlich kommt es vor, dass zwischen den ursprünglichen und nun geforderten Zeiträumen Lücken sind. Ich bin da stur und lege lückenlos RL ... 1 x im Jahr und bei berechtigtem Bedarf. Meines Erachtens wird der abzurechnende Zeitraum zu Beginn der Betreuung festgelegt und ändert sich höchstens etwa durch Betreuerwechsel. Wieso sollte eine Veränderung der Aufgabenkreise den Abrechnungszeitraum ändern? Mein Eindruck ist, dass manche RP sich nicht die Mühe machen in die Akte zu schauen. Spaßig ist auch, wenn ich 4 Wochen vor Fälligkeit eine Aufforderung zu dieser bekomme - mit einer Frist von 3 Wochen ab Datum der Aufforderung ;-) |
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#7 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 21.02.2019
Ort: Braunschweig
Beiträge: 6
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Danke für`s Feedback!
So ähnlich werde ich es freundlich mitteilen und schauen, was passiert. Danke an alle Antworter
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#8 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,363
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Moin moin
Kleines Mißverständnis: Nicht Das System zihet mic über den Tisch sondern viel mehr umgekehrt: Ich ziehe das System (des PC) über den Tisch. Und was RL-Zeiträume angeht: Wenn ein Rechtspfleger einen bestimmten RL-Zeitraum haben will, warum nicht? Wenn ich einen nicht-üblichen RL-Zeitraum für sinnvoller halte, dann bespreche ich das mit den RPs und bisher wurde immer eine Lösung gefunden, die beide Seiten für besser als die Standardvariante gefunden haben. Abgesehen davon ist ein direktes Telefongespräch mit den anderen Beteiligten (Gericht und BT-Stelle) immer förderlich. Wir sind keine Gegner! Man muss sich ja nicht ständig auf dem Schoß sitzen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 527
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Ohne Vermögenssorge ist auch keine Rechnung zu legen.
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Wenn sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde, müsste der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit auf dem Beschluss vermerkt sein (§ 287 Abs. 2 Satz 3 FamFG). Falls dieser Vermerk auf deiner Ausfertigung fehlt, kannst du im Zweifel nachfragen oder selbst in der Akte nachsehen. Wurde dagegen keine sofortige Wirksamkeit angeordnet, dann ist die Bekanntgabe an dich entscheidend (§ 287 Abs. 1 FamFG). Das ist normalerweise der Tag der Zustellung – oder hier evtl. der Zeitpunkt der (protokollierten) Verlesung nach § 41 Abs. 2 FamFG. |
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