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Ergänzungsbetreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ergänzungsbetreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen, Ich wurde gerade in einem Fall zur Ergänzungsbetreuerin bestellt. Aufgabenkreise: Immobilienangelegenheiten und Mietangelegenheiten. Die andere Betreuerin hat auch ...


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Alt 01.09.2020, 13:57   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
Standard Ergänzungsbetreuung

Liebe KollegInnen,
Ich wurde gerade in einem Fall zur Ergänzungsbetreuerin bestellt.
Aufgabenkreise: Immobilienangelegenheiten und Mietangelegenheiten.
Die andere Betreuerin hat auch den Bereich der Vermögenssorge, soll aber Erbin des B. werden und will das Haus nach Sanierung (auf Kosten des B.) mieten.
Nun bin ich mir nicht so sicher, was ich überhaupt machen muss. Da ich keinen Zugriff aufs Geld habe, kann ich nicht sanieren lassen. Das müsste mE die Kollegin machen.
Ich wäre dann also nur zuständig für den Abschluss des Mietvertrages, oder?
Dann könnte ich auch nur hierfür abrechnen...
Marsupilami ist offline  
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Alt 01.09.2020, 14:34   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,799
Standard

Hallo, Erbin kann die aber doch erst nach dem Tod der Betreuten werden. Ich würde mal bei Gericht nach dem konkreten Arbeitsauftrag fragen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 01.09.2020, 15:04   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 243
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Hallo, Erbin kann die aber doch erst nach dem Tod der Betreuten werden. Ich würde mal bei Gericht nach dem konkreten Arbeitsauftrag fragen.
Aber sie möchte vorher dort schon einziehen und die Immobilie mieten - so habe ich es verstanden.
aprilapril ist offline  
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Alt 01.09.2020, 15:22   #4
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
Standard

weil sie Erbin werden soll, kann sie jetzt als Betreuerin nicht für sich selbst einen Mietvertrag machen. Dafür bin ich bestellt. Mir ist aber nicht klar, was "Immobilienangelegenheiten" bedeuten sollen. Auf Nachfrage bei Gericht erhielt ich die Antwort "Mietvertrag" erstellen. Aber dafür hab ich ja auch einen Aufgabenkreis bekommen.


Ich frage mich, ob ich die anstehende Sanierung über den Aufgabenkreis "Immobilienangelegenheiten" abwickeln soll - wozu mir aber der Überblick zu den Finanzen fehlt...
Marsupilami ist offline  
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Alt 01.09.2020, 16:47   #5
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Die Sanierung ist doch gar nicht dein Aufgabenbereich. Du musst nur die Verhandlungen über den Mietvertrag führen.
Wenn die Betreuerin in ein frisch saniertes Haus einziehen will wird halt der Mietpreis höher. 🤗
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 01.09.2020, 17:26   #6
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
Standard

Zitat:
Zitat von Marsupilami Beitrag anzeigen
Ich wurde gerade in einem Fall zur Ergänzungsbetreuerin bestellt.
Aufgabenkreise: Immobilienangelegenheiten und Mietangelegenheiten.
Die andere Betreuerin hat auch den Bereich der Vermögenssorge, soll aber Erbin des B. werden und will das Haus nach Sanierung (auf Kosten des B.) mieten.
Nun bin ich mir nicht so sicher, was ich überhaupt machen muss. [...]
Ich wäre dann also nur zuständig für den Abschluss des Mietvertrages, oder?
Ja, wenn du nur Ergänzungsbetreuerin bist, dann bist du nur für solche Angelegenheiten zuständig, an deren Besorgung die erste Betreuerin gehindert ist (§ 1899 Abs. 4 BGB). Steht das nicht im Beschluss?

Zitat:
Zitat von Marsupilami Beitrag anzeigen
weil sie Erbin werden soll, kann sie jetzt als Betreuerin nicht für sich selbst einen Mietvertrag machen.
Das liegt nicht daran, dass sie erben soll. Auch wenn sie gar nicht als Erbin in Frage käme, könnte sie keinen Mietvertrag im Namen des Betreuten mit sich selbst abschließen. Das wäre so oder so ein unzulässiges Insichgeschäft (§ 181 BGB).
FFB ist offline  
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Alt 01.09.2020, 18:28   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,799
Standard

Ergänzend: bitte auch darauf achten: hier gibts keine Pauschalvergütung, sondern (wie vor 2005) Zeitvergütung zuzügl Aufwendungsersatz (§ 6 Satz 1 VBVG iVm den Stundensätzen eines Vormundes nach § 3 VBVG). Also genauen Zeitaufwand erfassen (die Softwaren bieten das weiterhin an). Beim V.antrag vorab die Hauptbetreuerin nach dem Vermögensstatus der Betreuten fragen, weil man ja wissen muss, gegen wen der V.antrag gestellt wird. Falls die Betreute Selbstzahlerin ist, bekommt natürlich nach dem Beschluss die Hauptbetreuerin (AK Vermögenssorge) die Rechnung.

Und vorab und sofort prüfen: steht im Erg.pflegerbeschluss ausdrücklich drin, dass die Betreuung beruflich geführt wird (§ 286 Abs. 1 Nr 4 FamFG)? Wenn nein, sofort Beschwerde einlegen. Es reicht nicht, dass die Tätigkeit der Hauptbetreuerin als beruflich festgestellt wurde. Hoffentlich ist die 1monatige Beschwerdefrist noch nicht verstrichen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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