Dies ist ein Beitrag zum Thema Ergänzungsbetreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen,
Ich wurde gerade in einem Fall zur Ergänzungsbetreuerin bestellt.
Aufgabenkreise: Immobilienangelegenheiten und Mietangelegenheiten.
Die andere Betreuerin hat auch ...
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01.09.2020, 13:57 | #1 |
Stammgast
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Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
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Ergänzungsbetreuung
Liebe KollegInnen,
Ich wurde gerade in einem Fall zur Ergänzungsbetreuerin bestellt. Aufgabenkreise: Immobilienangelegenheiten und Mietangelegenheiten. Die andere Betreuerin hat auch den Bereich der Vermögenssorge, soll aber Erbin des B. werden und will das Haus nach Sanierung (auf Kosten des B.) mieten. Nun bin ich mir nicht so sicher, was ich überhaupt machen muss. Da ich keinen Zugriff aufs Geld habe, kann ich nicht sanieren lassen. Das müsste mE die Kollegin machen. Ich wäre dann also nur zuständig für den Abschluss des Mietvertrages, oder? Dann könnte ich auch nur hierfür abrechnen... |
01.09.2020, 14:34 | #2 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,799
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Hallo, Erbin kann die aber doch erst nach dem Tod der Betreuten werden. Ich würde mal bei Gericht nach dem konkreten Arbeitsauftrag fragen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
01.09.2020, 15:04 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 243
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01.09.2020, 15:22 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
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weil sie Erbin werden soll, kann sie jetzt als Betreuerin nicht für sich selbst einen Mietvertrag machen. Dafür bin ich bestellt. Mir ist aber nicht klar, was "Immobilienangelegenheiten" bedeuten sollen. Auf Nachfrage bei Gericht erhielt ich die Antwort "Mietvertrag" erstellen. Aber dafür hab ich ja auch einen Aufgabenkreis bekommen.
Ich frage mich, ob ich die anstehende Sanierung über den Aufgabenkreis "Immobilienangelegenheiten" abwickeln soll - wozu mir aber der Überblick zu den Finanzen fehlt... |
01.09.2020, 16:47 | #5 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Die Sanierung ist doch gar nicht dein Aufgabenbereich. Du musst nur die Verhandlungen über den Mietvertrag führen.
Wenn die Betreuerin in ein frisch saniertes Haus einziehen will wird halt der Mietpreis höher. 🤗
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01.09.2020, 17:26 | #6 | ||
Stammgastanwärter
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Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
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Zitat:
Zitat:
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01.09.2020, 18:28 | #7 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,799
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Ergänzend: bitte auch darauf achten: hier gibts keine Pauschalvergütung, sondern (wie vor 2005) Zeitvergütung zuzügl Aufwendungsersatz (§ 6 Satz 1 VBVG iVm den Stundensätzen eines Vormundes nach § 3 VBVG). Also genauen Zeitaufwand erfassen (die Softwaren bieten das weiterhin an). Beim V.antrag vorab die Hauptbetreuerin nach dem Vermögensstatus der Betreuten fragen, weil man ja wissen muss, gegen wen der V.antrag gestellt wird. Falls die Betreute Selbstzahlerin ist, bekommt natürlich nach dem Beschluss die Hauptbetreuerin (AK Vermögenssorge) die Rechnung.
Und vorab und sofort prüfen: steht im Erg.pflegerbeschluss ausdrücklich drin, dass die Betreuung beruflich geführt wird (§ 286 Abs. 1 Nr 4 FamFG)? Wenn nein, sofort Beschwerde einlegen. Es reicht nicht, dass die Tätigkeit der Hauptbetreuerin als beruflich festgestellt wurde. Hoffentlich ist die 1monatige Beschwerdefrist noch nicht verstrichen.
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