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Weiterführung Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Weiterführung Betreuung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo! Habe vom Gericht ein ärztliches Zeugnis wegen Überprüfung der Weiterführung einer Betreuung erhalten. Auszustellen wäre das vom Arzt, der ...


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Alt 06.10.2020, 10:21   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 01.07.2020
Beiträge: 15
Standard Weiterführung Betreuung

Hallo!


Habe vom Gericht ein ärztliches Zeugnis wegen Überprüfung der Weiterführung einer Betreuung erhalten.



Auszustellen wäre das vom Arzt, der in einer Einrichtung für alle als Hausarzt fungiert.


Dieser Arzt sperrt sich dagegen, mir dieses Schriftstück zur Weiterleitung ans Gericht zu übersenden.


Wie sind Eure Erfahrungen?



Der Arzt sagt, dass andere Betreuer ihm das Schreiben des Gerichtes zusenden und er macht das direkt mit dem Gericht. Ist das Usus? Gesetzliche Grundlage finde ich nicht, nur manches, das dagegen sprechen würde so in Richtung Datenschutz, Autonomie. Die Situation ist nicht einfach, das Heim mauert, wo es kann, und sperrt mich als Betreuer quasi aus, wo es geht. Überspitzt ausgedrückt fallen Arztbesuche aus, bevor ich begleite, damit die stattfinden können.


Viele Grüße


PS es ist so ein Krampf mit dem Heim, richtige Energiesauger...
Erni-E ist offline  
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Alt 06.10.2020, 10:53   #2
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 10.05.2018
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 51
Standard

Könnte auch etwas mit seinen Abrechnungsmöglichkeiten zu tun haben...

Lass ihn doch das weitere mit dem Gericht klären will. Eine Sache weniger um die man sich dann kümmern muss.
knoips ist offline  
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Alt 06.10.2020, 12:21   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Dieser Arzt sperrt sich dagegen, mir dieses Schriftstück zur Weiterleitung ans Gericht zu übersenden.
Das passiert in der Klinik auch immer wieder dass "hoheitlich" vom weissen Kittel nur direkt mit dem Gericht kommuniziert werden will. Betreuer sind für solche Leute oft nur Post-Weiterreicher und Wäschebesorger.


Damit umzugehen ist nicht immer einfach.

Wir haben hier einen Richter der Atteste ohne einen dazugehörigen Betreuerantrag/ Stellungnahme dem Betreuer zuschickt mit der Frage was er mit dem Attest soll. Das gebe ich dann ab und an an den Attestaussteller weiter.


Du kannst dem Arzt in höflicher und schriftlicher Form noch einmal mitteilen dass du das Attest benötigst für deine Antragstellung aber ansonsten kam man gegen dieses Gebahren wenig ausrichten.
Schreib also deine Stellungnahme zur Verlängerung und füge die Bestätigung des Betreuten dass er das ebenso sieht bei.


Zitat:
Lass ihn doch das weitere mit dem Gericht klären will.
Da es aber um die laufende Betreuung geht die weitergeführt werden soll ist das keine gute Idee. Es ist immer besser zu wissen wie der Arzt dazu steht bzw. die Situation einschätzt.
Betreuungen mit guter Zusammenarbeit aller Beteiligten laufen immer besser als die ohne.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 06.10.2020, 13:50   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Im übrigen: es gibt keine Pflicht, dass der Betreuer das Attest „besorgt“. Letztlich ist das, wenns geschieht, eine Nettigkeit ggü dem Richter und hilft dabei, dass keine blöden Vakanzen passieren. Wenn so etwas wie in der Ausgangsfrage vorkommt, würde ich das dem Gericht zurückmelden unter Angabe von Name und Adresse des Arztes. Das weitere fällt dann unter die Antsermittlungspflicht des Gerichtes, § 26 FamFG.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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Alt 06.10.2020, 14:01   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Der Arzt sagt, dass andere Betreuer ihm das Schreiben des Gerichtes zusenden und er macht das direkt mit dem Gericht.
Das mache ich auch so - das Gerichtsschreiben an den Arzt schicken-da im Schreiben des Gerichts meistens steht welche konkreten Fragen beantwortet werden sollen.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 07.10.2020, 18:22   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
Standard

Moin moin

Hier geht es doch um ein Attest bzgl. der weiteren Betreuungsnotwendigkeit.
Warum sollte der Arzt es denn nicht direkt an das Gericht schicken.
Sein Porto, nicht meins. Und die Rechnung kann er auch gleich selber mit dem Gericht abkaspern. ist doch ok und weniger Arbeitsaufwand für mich.

Wenn ich das Attest unbedingt haben wollte, so könnte ich es mir jederzeit aus der Gerichtsakte kopieren.
Aber so spannend sind die Atteste wg. Betreuungbedarf im Allgemeinen auch nun wieder nicht. Da gibt es spannendere Märchenstunden.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 07.10.2020, 19:58   #7
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,186
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
es gibt keine Pflicht, dass der Betreuer das Attest „besorgt“. Letztlich ist das, wenns geschieht, eine Nettigkeit ggü dem Richter und hilft dabei, dass keine blöden Vakanzen passieren. Wenn so etwas wie in der Ausgangsfrage vorkommt, würde ich das dem Gericht zurückmelden unter Angabe von Name und Adresse des Arztes. Das weitere fällt dann unter die Antsermittlungspflicht des Gerichtes, § 26 FamFG.

Es wird hier in der Gegend regelmäßig anders gesehen. Ein Richter kam auf die glorreiche Idee, die Attestanforderung an den Betreuer auf einen Satz in der Begründung eines Beschlusses des Landgerichts Darmstadt zu stützen. Allerdings hatte der Beschluss die Frage zum Gegenstand, ob das Gericht gegen einen Arzt, den es zur Erstellung des Attests verdonnert hat, ein Zwangsgeld verhängen kann, wenn er es nicht einreicht (also eine andere Frage).



In der Begründung, dass das Gericht dies nicht könne, heißt es u.a. "Daher muss es das Gericht in einem Betreuungsverfahren dem Antragsteller bzw. Betreuer überlassen, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Eine Befugnis, einen Arzt mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses zu beuaftragen, hat das Gericht nicht (vgl. Bienwald, Betreuungsrecht, §68 b RFGG Rdnr. 16)."


Weiter oben in der Begründung: "Die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses unterliegt auch nicht, anders als die Einholung eines Sachverständigengutachtens, den förmlichen Beweisregeln der §§ 402 ff ZPO, so dass insbesondere § 4409 ZPO als Rechtsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht kommt.".



Beide Zitate aus Landgericht Darmstadt 5 T 1468/94 Beschluss vom 30.12.1994.


Meines Erachtens wurde in dem Beschluss nicht die Frage geklärt, wer das Attest einholen muss. Es wird lediglich ein Teil der Begründung einer anderen Fragestellung von manchen Gerichten inzwischen dazu verwandt, die Pflicht des Betreurs zu begründen, er müsse das Attest einholen. Die Gerichte agieren hier recht geschickt mit der Verwendung des ersten meiner Zitate und schreiben dazu "vgl. Landgericht Darmstadt etc...". Man nimmt als Leser dann an, es handele sich um einen Beschluss zu dieser Frage. Dem ist aber nicht so.


Mich würde mal eine höchstrichterliche Klärung des Ganzen interssieren. Praktikabel ist es nämlich oft nicht, die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses dem Betreuer aufzulegen, zumal wir über keine rechtlichen Druckmittel gegen die angefragten Ärzte verfügen. Stattdessen könnte man ggf. gegen uns Betreuer ein Zwangsgeld verhängen, wenn wir das ärztl. Zeugnis nicht vorlegen (können). Immer öfter mündet das Ganze halt in ein umso kostspieligeres Gutachten. Damit ist dem Staate auch nicht gedient.
Flafluff ist offline  
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Alt 07.10.2020, 22:32   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Aber so spannend sind die Atteste wg. Betreuungbedarf im Allgemeinen auch nun wieder nicht. Da gibt es spannendere Märchenstunden.
Das kann ich weder bestätigen, inhaltich, noch in der Aussage nachvollziehen.
Bei guter Zusammenarbeit und inhaltlicher Auseinandersetzung bewährt sich das Ziehen an einem gemeinsamen Strang.
Welchen Nutzen hätte ich als Betreuer davon für den Betreuten inhaltlich eine völlig andere Position zu beziehen als der behandelnde Arzt? Gar keinen nämlich und der Betreute noch viel weniger.

Der Konflikt um das Attest stünde hier nur als die Spitze des Eisbergs- ehrlich gesagt, das Ganze ist sinnlos und man könnte es genausogut in die Tonne treten.

Zitat:
Mich würde mal eine höchstrichterliche Klärung des Ganzen interssieren.
Darauf kannst du mit Sicherheit lange warten- ausser du gehst es an.

Zitat:
die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses dem Betreuer aufzulegen, zumal wir über keine rechtlichen Druckmittel gegen die angefragten Ärzte verfügen. Stattdessen könnte man ggf. gegen uns Betreuer ein Zwangsgeld verhängen, wenn wir das ärztl. Zeugnis nicht vorlegen (können).
Die rechtlichen Zwangsmittel brauchen wir nicht.

In der Regel reicht zu schreiben... aus diesem und jenem Grund unmöglich.Meistens wird dann ein Gutachten in Auftrag gegeben.

Zitat:
Immer öfter mündet das Ganze halt in ein umso kostspieligeres Gutachten. Damit ist dem Staate auch nicht gedient.
Genau deshalb gelten wir auch nicht als Staatsdiener
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Alt 08.10.2020, 09:36   #9
Forums-Azubi
 
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 51
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Zitat:
Zitat von Flafluff Beitrag anzeigen
Mich würde mal eine höchstrichterliche Klärung des Ganzen interssieren.
Sofern Anhaltpunkte für eine (auch weitere) Betreuungsbedürftigkeit bestehen, ist es keine Obliegenheit, sondern gehört zur Amtsermittlungspflicht des Richters. Herr Deinert hat schon auf § 26 FamFG hingewiesen.

280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht (nur) dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich. Das Gericht hat daher vor der Anordnung der Gutachtenerstattung im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts weiter betreiben will. Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 18 mwN)."

so höchstrichterlich: BGH, B. v. 24.01.2018 - XII ZB 292/17
knoips ist offline  
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Alt 08.10.2020, 11:30   #10
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Zitat:
280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht (nur) dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet.

Das ist ja ein lustiger Satz. Woher soll das Gericht ohne Gutachten vorher wissen was hinten beim Gutachten rauskommt?


Zitat:
so höchstrichterlich: BGH, B. v. 24.01.2018 - XII ZB 292/17
Höchstrichterlich hört sich so erhaben an.

Ist es insofern nicht als das genau dieser Richter bei solchen Zitaten regelmässig feststellt, BGH Urteile interessieren/beeinflussen nicht seine Meinungsfindung, er hält sich an das Gesetz.

Zumal auch BGH Urteile meist nur Einzelentscheidungen sind und nicht so ohne weiteres auf alles andere automatisch Übertragung werden können.
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michaela mohr ist offline  
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