Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufbewahrung/Herausgabe von Unterlagen nach Betreuungsende? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich handhabe das ebenso, dass ich wenn möglich im Laufe der Betreuung jährlich nicht mehr benötigte Unterlagen direkt gegen Quittung ...
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#21 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 127
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Ich handhabe das ebenso, dass ich wenn möglich im Laufe der Betreuung jährlich nicht mehr benötigte Unterlagen direkt gegen Quittung an den Betreuten herausgebe. Anekdote am Rande: Ich schicke also nach einem Betreuerwechsel der neuen Betreuerin die Betreuungsakten auf meine Kosten versichert mit DHL zu. Erhalte danach von ihr eine bitterböse Nachricht auf dem AB, ich möge doch zukünftig mein Altpapier bitte selbst entsorgen und nicht sie damit belasten. So kanns also auch laufen
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#22 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,604
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Moin moin
Schicke doch der Nachbetreuerin einen freundlichen Brief, dass sie beim nächsten Mal selber in der Pflicht steht, ihr zukünftiges Altpapier abzuholen... MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#23 | |
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Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 377
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Zitat:
Überraschenderweise war sie doch in der Kanzlei und hatte gerade ein Mandantengespräch, hat das Schreiben entgegengenommen. Dabei sprangen ihr die von mir angeführten Rechtsgrundlagen "§§ 667 und 985 BGB und insbesondere auch § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO" ins Auge. Dazu entgegnete sie spontan, dass § 50 BRAO hier nicht in Frage käme, da sie ja als Betreuerin tätig war und nicht als Rechtsanwältin. Ist ein Rechtsanwalt, der beruflich Betreuungen ausübt, in der Ausübung dann kein Rechtsanwalt und unterliegt dann nicht der Bundesrechtsanwaltsordnung? (Falls das eine Rolle spielt: Im Briefkopf steht immer Rechtsanwalt.) Die Antwort dürfte für sie wichtiger sein als für mich. An die Unterlagen werde früher oder später über BGB kommen. Die BRAO ist konkreter und wäre darüber hinaus Grundlage standesrechtlicher Sanktionen. |
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#24 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Nein denn der Beruf ist RA, tätig ist sie aber als Betreuerin. Sie darf ja auch nicht nach BRAO abrechnen. In meinem Briefkopf führe ich meinen Beruf mit an- deshalb arbeite ich als Betreuerin (ist dort ebenfalls abgebildet) aber nicht automatisch in diesem Bereich oder nach diesen Regeln. Ich versuche es mal an einem Beispiel - nicht aus Veralberung-aus einem handwerklichen Beruf: Jemand mit dem Beruf Klemptner mit IHK Prüfung ist tätig als Betreuer, der unterliegt auch nicht der Berufsordnung des Klemptnerabschlusse sondern den betreuungsgerichtlichen Vorgaben. |
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#25 | |
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Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 377
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Zitat:
Aber wasnichisdasishaltnich. |
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#26 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,604
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Moin moin
Zitat:
MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#27 | |||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Das ist doch jetzt keim grosses Ereignis wenn man an manchen Gerichten mal ne Akte mitnehmen kann weil sie so fett ist. Vielleicht ligt es auch daran, dass der eine danach fragt und der andere nicht. Zitat:
Zitat:
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#28 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,631
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Die Diskussion ist ziemlich zerfasert. Ich versuche mal, ein paar offene Enden zu verknüpfen.
Der Begriff der „Handakte“ ist eigentlich ein rechtsanwaltstypischer. Im Betreuuungswesen wird er bisweilen anders verwendet, im Sinne von „Restvorgang“, den man in Papierform behält, während alles andere eingescannt - oder von vorne herein nur in Datenform vorgehalten wird. Es um zu verdeutlichen: bei der Herausgabeverpflichtung am Betreuungsende gehts um den gesamten Schriftverkehr - egal ob analog oder digital. Er ist Eigentum des Betreuten (daher die parallelen Rechtsgrundlagen § 1890, 667, 985 BGB). VoRAUSGESETZT, es handelt sich um Schriftverkehr, der im Rahmen der gesetzlichen Vertretung des Betreuten angefallen ist. Das sind typischerweise Behördenschreiben, Banken-, Ärzte-, Gläubigerkorrespondenzen. Was nicht dazu gehört, ist zum einen der Schriftverkehr, den der Betreuer für sich selbst führt, also Vergütungssachen. Aber auch die Berichterstattung ggü dem Betreuungsgericht. Das ist nicht gesetzliche Vertretung, sonderm Erfüllung spezieller Pflichten zwischen Betreuer und Gericht. Wobei die Originale dieser Korrespondenz ja in der Gerichtsakte sind, in die der Berechtigte nach § 13 FamFG Einsicht hat. Und auf die daher nach § 1890 Satz 2 Bgb verwiesen werden kann. Von daher macht es auch, die Unterlagen von vorne herein getrennt zu lagern/speichern (Nach herausgabepflichtigen und nicht pflichtigen). Manche bezeichnen die herausgabepflichtigen Unterlagen mit dem Begriff der „Wirtschaftsakte“. Was die BRAO betrifft: anwaltliche Berufsbetreuer sind üblicherweise normale Betreuer, daher gilt erst mal obiges. Es kann aber sein, dass der Anwaltsbetreuer bestimmte anwaltstypische Tätigkeiten selbst erledigt, vor allem bei der Prozessführung. Dafür bekommt er ja dann - on top zur Pauschalvergütung eine RVG-Vergütung via § 1835 Abs. 3 BGB. Für solche Aktenbestandteile gilt dann - zusätzlich zum obigen - natürlich auch die Herausgabepflicht nach § 50 BRAO. Insoweit besteht Anspruchskonkurrenz. Da aber die obigen Grundlagen eh ausreichen, war das Ganze im letzten Beispielsfall irreführend. Hier übrigens Näheres dazu: https://www.anwalt.de/rechtstipps/zu...te_069393.html
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#29 | |
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Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 377
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Zitat:
Aber: "Leitsatz 1. Die Entscheidung über die Art der Akteneinsicht, also darüber, ob die Einsicht auf die Durchsicht der Akten in den Räumen des (..) Gerichts beschränkt wird oder die Akten einem Rechtsanwalt zur Einsicht in den Räumen seiner Kanzlei überlassen oder übersandt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Auch der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet regelmäßig kein Recht auf eine bestimmte Art der Akteneinsicht." OLG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2007 – 2 Wx Also: Selbst Rechtsanwälte können sich nicht darauf verlassen, die Akte mitnehmen zu dürfen. Für alle anderen ist es erst recht ein Privileg. |
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#30 | |
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Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 377
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Zitat:
§ 1890 Abs. 2 meint die Schlussrechnung an das Betreuungsgericht, richtig? Die Kontobewegungen wird sie belegen können und drei Sätze zum Abschied à la "leider wegen Corona nicht" gibt es bestimmt als Textbaustein. Aber 667 und 985 sollten es wohl tun. |
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