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Aufbewahrung/Herausgabe von Unterlagen nach Betreuungsende?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufbewahrung/Herausgabe von Unterlagen nach Betreuungsende? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich handhabe das ebenso, dass ich wenn möglich im Laufe der Betreuung jährlich nicht mehr benötigte Unterlagen direkt gegen Quittung ...


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Alt 29.06.2021, 13:15   #21
Forums-Geselle
 
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Ich handhabe das ebenso, dass ich wenn möglich im Laufe der Betreuung jährlich nicht mehr benötigte Unterlagen direkt gegen Quittung an den Betreuten herausgebe. Anekdote am Rande: Ich schicke also nach einem Betreuerwechsel der neuen Betreuerin die Betreuungsakten auf meine Kosten versichert mit DHL zu. Erhalte danach von ihr eine bitterböse Nachricht auf dem AB, ich möge doch zukünftig mein Altpapier bitte selbst entsorgen und nicht sie damit belasten. So kanns also auch laufen
Berufsbetreuerin! ist offline  
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Alt 29.06.2021, 17:42   #22
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Moin moin


Schicke doch der Nachbetreuerin einen freundlichen Brief, dass sie beim nächsten Mal selber in der Pflicht steht, ihr zukünftiges Altpapier abzuholen...


MfG


Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 30.06.2021, 20:18   #23
Club 300
 
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Zitat:
Zitat von Einwilligungsvorbehalt Beitrag anzeigen
Und dann den Brief an die Vorgängerin per förmlicher Zustellung. Oder beeindruckt das in unserer Branche keinen mehr?
Ich habe mir die Frage selbst beantwortet und das Schreiben heute persönlich in der Bürogemeinschaft der Rechtsanwälte abgeben wollen. Die Kollegin ist anwaltliche Berufsbetreuerin und unterhält hier in der Stadt nur noch eine Zweigstelle. Sie hat vor Jahren Ihren Lebensmittelpunkt in die Nähe der dänischen Grenze verlegt und führt die Bielefelder Betreuungen von dort. Ein Treffen in Bielefeld hatte sie wegen Corona abgelehnt.

Überraschenderweise war sie doch in der Kanzlei und hatte gerade ein Mandantengespräch, hat das Schreiben entgegengenommen. Dabei sprangen ihr die von mir angeführten Rechtsgrundlagen "§§ 667 und 985 BGB und insbesondere auch § 50 Abs. 2 S. 1 BRAO" ins Auge.

Dazu entgegnete sie spontan, dass § 50 BRAO hier nicht in Frage käme, da sie ja als Betreuerin tätig war und nicht als Rechtsanwältin.

Ist ein Rechtsanwalt, der beruflich Betreuungen ausübt, in der Ausübung dann kein Rechtsanwalt und unterliegt dann nicht der Bundesrechtsanwaltsordnung? (Falls das eine Rolle spielt: Im Briefkopf steht immer Rechtsanwalt.)

Die Antwort dürfte für sie wichtiger sein als für mich. An die Unterlagen werde früher oder später über BGB kommen. Die BRAO ist konkreter und wäre darüber hinaus Grundlage standesrechtlicher Sanktionen.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 30.06.2021, 20:42   #24
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Zitat:
Ist ein Rechtsanwalt, der beruflich Betreuungen ausübt, in der Ausübung dann kein Rechtsanwalt und unterliegt dann nicht der Bundesrechtsanwaltsordnung? (Falls das eine Rolle spielt: Im Briefkopf steht immer Rechtsanwalt.)

Nein denn der Beruf ist RA, tätig ist sie aber als Betreuerin. Sie darf ja auch nicht nach BRAO abrechnen.
In meinem Briefkopf führe ich meinen Beruf mit an- deshalb arbeite ich als Betreuerin (ist dort ebenfalls abgebildet) aber nicht automatisch in diesem Bereich oder nach diesen Regeln.



Ich versuche es mal an einem Beispiel - nicht aus Veralberung-aus einem handwerklichen Beruf: Jemand mit dem Beruf Klemptner mit IHK Prüfung ist tätig als Betreuer, der unterliegt auch nicht der Berufsordnung des Klemptnerabschlusse sondern den betreuungsgerichtlichen Vorgaben.
michaela mohr ist offline  
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Alt 30.06.2021, 21:42   #25
Club 300
 
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Nein denn der Beruf ist RA, tätig ist sie aber als Betreuerin. Sie darf ja auch nicht nach BRAO abrechnen.
Ich hatte es im Fall Anwalt anders gedacht als beim Klempner (auch von mir nicht als Veralberung gemeint). Denn auch wenn der Anwalt als Betreuer tätig ist, gibt es anwaltsspezifische Eigenheiten, z.B.:
  • Der anwaltliche Berufsbetreuer (und Imre) darf die Betreuungsakte mitnehmen, der Normalbetreuer muss sie im Gericht lesen. Das darf der anwaltliche Berufsbetreuer, weil er Anwalt ist.
  • Der anwaltliche Berufsbetreuer hat seinen Betreuten betreffend ein Zeugnisverweigerungsrecht, der Normalbetreuer muss vor Gericht alle Fragen beantworten. Das Zeugnisverweigerungsrecht hat der anwaltliche Berufsbetreuer, weil er Anwalt ist.

Aber wasnichisdasishaltnich.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 30.06.2021, 21:51   #26
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moin moin



Zitat:
Zitat von Einwilligungsvorbehalt Beitrag anzeigen
  • Der anwaltliche Berufsbetreuer hat seinen Betreuten betreffend ein Zeugnisverweigerungsrecht, der Normalbetreuer muss vor Gericht alle Fragen beantworten. Das Zeugnisverweigerungsrecht hat der anwaltliche Berufsbetreuer, weil er Anwalt ist.
Hat er das wirklich, wenn er/sie eine/n Betreute/n nur als Betreuer/in und nicht als Anwalt/Anwältin vertritt?


MfG


Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 30.06.2021, 22:04   #27
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Zitat:
Der anwaltliche Berufsbetreuer (und Imre) darf die Betreuungsakte mitnehmen, der Normalbetreuer muss sie im Gericht lesen. Das darf der anwaltliche Berufsbetreuer, weil er Anwalt ist.
Ne, die Akte mitnehmen darf/durfte ich auch schon- ohne Anwalt zu sein. Wenn die dick sind und man Zeit und einen Tisch zum Lesen braucht und damit der Kopierer nicht stundenlang blockiert ist dann geht das schon mal. Auf jeden Fall bei bekannt langjähriger Tätigkeit.
Das ist doch jetzt keim grosses Ereignis wenn man an manchen Gerichten mal ne Akte mitnehmen kann weil sie so fett ist. Vielleicht ligt es auch daran, dass der eine danach fragt und der andere nicht.


Zitat:
Der anwaltliche Berufsbetreuer hat seinen Betreuten betreffend ein Zeugnisverweigerungsrecht, der Normalbetreuer muss vor Gericht alle Fragen beantworten.
So ganz glasklar ist das wohl nicht.

Zitat:
In einem Strafprozess könnte sich allenfalls ein anwaltlicher Berufsbetreuer auf § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO berufen. Aber auch das kann er nur, wenn die Tätigkeit als Betreuer für einen Anwalt zu seiner Anwaltstätigkeit gehört. Genau dies hat das OLG Düsseldorf mit einem Beschluss vom 5.1.2010, I-25 Wx 71/09, verneint. Daher gilt hier vermutlich: Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsbetreuer, in keinem Fall eines für solche, die keine Anwälte sind.
michaela mohr ist offline  
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Alt 01.07.2021, 09:52   #28
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Die Diskussion ist ziemlich zerfasert. Ich versuche mal, ein paar offene Enden zu verknüpfen.

Der Begriff der „Handakte“ ist eigentlich ein rechtsanwaltstypischer. Im Betreuuungswesen wird er bisweilen anders verwendet, im Sinne von „Restvorgang“, den man in Papierform behält, während alles andere eingescannt - oder von vorne herein nur in Datenform vorgehalten wird.

Es um zu verdeutlichen: bei der Herausgabeverpflichtung am Betreuungsende gehts um den gesamten Schriftverkehr - egal ob analog oder digital. Er ist Eigentum des Betreuten (daher die parallelen Rechtsgrundlagen § 1890, 667, 985 BGB). VoRAUSGESETZT, es handelt sich um Schriftverkehr, der im Rahmen der gesetzlichen Vertretung des Betreuten angefallen ist. Das sind typischerweise Behördenschreiben, Banken-, Ärzte-, Gläubigerkorrespondenzen.

Was nicht dazu gehört, ist zum einen der Schriftverkehr, den der Betreuer für sich selbst führt, also Vergütungssachen. Aber auch die Berichterstattung ggü dem Betreuungsgericht. Das ist nicht gesetzliche Vertretung, sonderm Erfüllung spezieller Pflichten zwischen Betreuer und Gericht. Wobei die Originale dieser Korrespondenz ja in der Gerichtsakte sind, in die der Berechtigte nach § 13 FamFG Einsicht hat. Und auf die daher nach § 1890 Satz 2 Bgb verwiesen werden kann. Von daher macht es auch, die Unterlagen von vorne herein getrennt zu lagern/speichern
(Nach herausgabepflichtigen und nicht pflichtigen). Manche bezeichnen die herausgabepflichtigen Unterlagen mit dem Begriff der „Wirtschaftsakte“.

Was die BRAO betrifft: anwaltliche Berufsbetreuer sind üblicherweise normale Betreuer, daher gilt erst mal obiges. Es kann aber sein, dass der Anwaltsbetreuer bestimmte anwaltstypische Tätigkeiten selbst erledigt, vor allem bei der Prozessführung. Dafür bekommt er ja dann - on top zur Pauschalvergütung eine RVG-Vergütung via § 1835 Abs. 3 BGB. Für solche Aktenbestandteile gilt dann - zusätzlich zum obigen - natürlich auch die Herausgabepflicht nach § 50 BRAO. Insoweit besteht Anspruchskonkurrenz. Da aber die obigen Grundlagen eh ausreichen, war das Ganze im letzten Beispielsfall irreführend. Hier übrigens Näheres dazu:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/zu...te_069393.html
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 01.07.2021, 19:26   #29
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Ne, die Akte mitnehmen darf/durfte ich auch schon- ohne Anwalt zu sein. (...) Das ist doch jetzt kein grosses Ereignis wenn man an manchen Gerichten mal ne Akte mitnehmen kann weil sie so fett ist. Vielleicht liegt es auch daran, dass der eine danach fragt und der andere nicht.
Ich habe tatsächlich nicht danach gefragt bei dem einen Mal bisher. Ich war schon ganz stolz, "herausgehandelt" zu haben, die Akte an einen freien Tisch in den Flur mitnehmen zu dürfen. Und dazu noch 22 Kopien auf Gerichtskosten!

Aber: "Leitsatz 1. Die Entscheidung über die Art der Akteneinsicht, also darüber, ob die Einsicht auf die Durchsicht der Akten in den Räumen des (..) Gerichts beschränkt wird oder die Akten einem Rechtsanwalt zur Einsicht in den Räumen seiner Kanzlei überlassen oder übersandt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Auch der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet regelmäßig kein Recht auf eine bestimmte Art der Akteneinsicht." OLG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2007 – 2 Wx

Also: Selbst Rechtsanwälte können sich nicht darauf verlassen, die Akte mitnehmen zu dürfen. Für alle anderen ist es erst recht ein Privileg.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 01.07.2021, 20:14   #30
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Was die BRAO betrifft: anwaltliche Berufsbetreuer sind üblicherweise normale Betreuer, daher gilt erst mal obiges. Es kann aber sein, dass der Anwaltsbetreuer bestimmte anwaltstypische Tätigkeiten selbst erledigt, vor allem bei der Prozessführung. (...) Für solche Aktenbestandteile gilt dann - zusätzlich zum obigen - natürlich auch die Herausgabepflicht nach § 50 BRAO. Insoweit besteht Anspruchskonkurrenz. Da aber die obigen Grundlagen eh ausreichen, war das Ganze im letzten Beispielsfall irreführend.
Dann muss ich BRAO für meinen Fall streichen. Schade, denn ich hatte das Urteil von 2014 natürlich auch gefunden und hatte - für mich - schöne Bilder vor Augen, wie sich bei der unwilligen Kollegin demnächst Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer die Klinke in die Hand geben... Nur geträumt. Statt dessen werden es wohl BGB und Amtsgericht, wenn nicht noch ein Wunder geschieht.

§ 1890 Abs. 2 meint die Schlussrechnung an das Betreuungsgericht, richtig? Die Kontobewegungen wird sie belegen können und drei Sätze zum Abschied à la "leider wegen Corona nicht" gibt es bestimmt als Textbaustein. Aber 667 und 985 sollten es wohl tun.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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