Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufbewahrung/Herausgabe von Unterlagen nach Betreuungsende? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Einwilligungsvorbehalt
§ 1890 Abs. 2 meint die Schlussrechnung an das Betreuungsgericht, richtig? wohl
Meint sowohl laufende als ...
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#31 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Zitat:
Ich kenne es allerdings auch, dass die Belege der Schlussrechnung inkl Prüfungsvermerk vom Gericht direkt an den Nachfolgebetreuer gesendet wurden. Soweit es diese Unterlagen betrifft, gibts dann natürlich keine Herausgabepflicht. Sollte die letztere Verfahrensweise bei euch vor Ort nicht üblich sein, würde ich das bei den nächsten Betreuerwechseln selbst mal anregen.
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#32 | |
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Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 377
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Zitat:
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#33 |
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Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 377
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Die von mir gesetzte Frist aus dem Schreiben mit der Aufforderung zur Herausgabe der Unterlagen an meine Vorbetreuerin läuft heute ab.
Sehe ich es richtig, dass ich nicht mit einem Mahnbescheid weitermachen kann, weil er nur auf Zahlung von Geldsummen gerichtet sein kann? Nächster Schritt dann Klage beim Amtsgericht? (keine Rechtsberatung hier, isdochklar) |
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#34 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Ja, hier gehts ja um die Erzwingung einer Handlung. Führt die Ex-Betreuerin denn noch weitere Betreuungen? Wenn ja, könnte man die BtB ja mal auf diese unglaubliche Unzuverlässigkeit hinweisen.
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#35 | |
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Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 377
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Zitat:
Die Idee, sich vom Betreuungsgericht helfen zu lassen, muss endgültig als gescheitert angesehen werden. Es solle "sorgfältig abgewogen werden (...) welche Unterlagen tatsächlich aktuell benötigt werden. Die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betreuten scheinen grundsätzlich geregelt zu sein, weitere offene Fragen (mit Ausnahme von ...) sind nicht wirklich ersichtlich, die mithilfe von Altunterlagen zu klären wären." |
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#36 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Naja, natürlich kann nicht ersichtlich sein, ob es Angelegenheiten gibt, die klärungsbedürftig sind, wenn man weder den bisherigen Schriftverkehr kennt und sich daher auch nicht verlässlich mit Dritten in Verbindung setzen kann, um denen die neue Ansprechadresse mitzuteilen. Was war denn das für eine dämliche Aussage vom Gericht (Rechtspfleger)? Da kann man ja nur sagen, absolute Fehlbesetzung. Etwas Falscheres kann man dazu doch gar nicht sagen. Grenzt ja schon an Amtspflichtverletzung.
Das hängt also vom reinen Zufall ab, ob Dritte den Betreuerwechsel überhaupt mitbekommen. Da die Altbetreuerin die Unterlagen nicht weitergibt, ist es auch recht unwahrscheinlich, dass sie neue Post an die Absender mit Hinweis auf den Betreuerwechsel zurücksendet. Daher wäre die Herausgabeklage wichtig, sonst wird sich das Jahre dysfunktional weiterziehen. Und nehmen das Gericht und die Betreuungsbehörde das eigentlich nicht ernst? Da muss man sich ja fragen, was für Pappköpfe da sitzen. Da wär es ja dann eigentlich auch völlig egal, ob überhaupt eine Betreuung und mit wem eingerichtet wird. Außer die Ex-Betreuerin zu verklagen, bleibt ja eigentlich nur die Aktenrekonstruktion. Also die bekannten Dritten (Behörde, Bank, Vermieter) anschreiben und bitten, die gesamte Korrespondenz mit dem Virbetreuer in Kopie zu übersenden (weil der Schriftverkehr abhanden gekommen ist).
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Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 377
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Ja, neu. Sie hatte aber auch eine erfahrene Kollegin zu Rate gezogen.
Zitat:
Der Satz "Überdies verweise ich auf die Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren im Übrigen." könnte in unterschiedliche Richtungen ausgelegt werden. Zumindest weiß die Rechtsanwältin von einer Pflicht der Aufbewahrung. Ich vermisse noch die Argumentation, dass sie aufgrund von Datenschutz nicht herausgeben darf... |
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#38 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,627
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Moin moin
Bei allen guten RAen und RAinnen, die ihre Betreuungen gewissenhaft führen, ist das hier ein Beispiel dafür, warum ich nicht verstehe, das Personen dieses Berufsstandes per se als geeignet angesehen werden und keiner weiteren Eignungsprüfung unterliegen. Anwälte*Innen sind auch nur Menschen und haben damit wie alle anderen auch das Recht fähig, aber auch unfähig zu sein. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#39 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 01.09.2016
Beiträge: 35
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Hallo Zusammen,
bezügl. Unterlagen habe ich eine Frage an Euch, die anders ist aber zum Thema passt. Ich plane einen Wechsel in ein anderes Bundesland, (600 km entfernt) sodass die Betreuungen im jetzigen abgegeben werden sollen. Nun haben sich so einige "Alt"ordner angesammelt, die ich ungern mit umziehen lassen möchte, die Übergabe an neue Betreuer aber erfahrungsgemäß dauern kann. Darf ich denn alte Ordner mit nicht mehr aktuellen Bescheiden/Schriftverkehr usw. auch an den Betreuten aushändigen? Der neue Betreuer würde dann von mir die aktuelle Akte erhalten. Habt Ihr einen Tipp für mich? Danke schon mal. |
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#40 |
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Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 377
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