Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufbewahrung/Herausgabe von Unterlagen nach Betreuungsende? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen,
das Thema ist zwar nicht neu, aber einen aktuellen Thread habe ich dazu nicht gefunden :-). Nach gewissen ...
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11.01.2021, 12:24 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Beiträge: 94
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Aufbewahrung/Herausgabe von Unterlagen nach Betreuungsende?
Guten Morgen,
das Thema ist zwar nicht neu, aber einen aktuellen Thread habe ich dazu nicht gefunden :-). Nach gewissen leidvollen Erfahrungen bewahre ich alle Schriftwechsel/Unterlagen mindestens 2 Jahre nach Ende einer Betreuung zur Abwehr von Fremdansprüchen auf, bevor ich sie schredder. Wie macht ihr es in den (bei mir eher seltenen) Fällen, in denen Betreute nach Aufhebung der Betreuung tatsächlich ihre Unterlagen haben möchten? Damit meine ich jetzt nicht Urkunden oder Sparbücher, sondern sämtlichen Schriftverkehr mit Jobcenter etc. Besteht da ein Anspruch auf Herausgabe? Vielen Dank und viele Grüße :-) |
11.01.2021, 12:44 | #2 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
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11.01.2021, 12:46 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 242
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11.01.2021, 17:57 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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MOin moin
Vielleicht habe ich zu viel Platz im Keller... aber bei mir werden die Sachen erst 10 Jahre nach dem Ende der Betreuung geschreddert. Sofern ich sie nicht habe herausgeben können. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
11.01.2021, 18:00 | #5 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
@Berufsbetreuerin, nach 2 Jahren schon? Das nenne ich wahrlich tollkühn. Du musst sie nicht zwingend kopieren, einscannen sollte auch genügen.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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12.01.2021, 10:59 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Beiträge: 94
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Guten Morgen, in der Tat habe ich gar keinen Keller und damit auch nur begrenzte Lagerkapazitäten ;-). Die zwei Jahre Aufbewahrungsfrist haben mir einige Juristen geraten, dabei ging es aber wie gesagt nur um die mögliche Abwehr von Fremdansprüchen :-). Wie haltet Ihr es mit den eigenen Briefen/Schriftwechseln? Oft gibt es ja zu vielen Bescheiden ein selbst vom Betreuer verfasstes Begleit- oder Anschreiben. "Gehören" die Eurer Meinung nach auch dem Betreuten? Was ist mit den Bescheiden, die vom Jobcenter eindeutig als Zweitschrift gekennzeichnet sind? Und was ist die Rechtsgrundlage für das "Gehören" bzw. in welchem Gesetz kann ich das wo nachlesen? Bei Sparbüchern, Vermögensgegenständen, Kontoauszügen, Schlüsseln, originalen Urkunden, Versicherungsscheinen fordert unser Gericht zur Herausgabe auf, wenn eine Aufhebung und ein Betreuerwechsel erfolgt. Bezüglich weiterer Unterlagen herrscht unter den Rechtspflegern hier keine Einigkeit.
Viele Grüße Berufsbetreuerin. |
12.01.2021, 11:11 | #7 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Nachlesen kannst du das hier:
§ 667 BGB Du hast ja nur im Auftrag für jemanden gehandelt. Da es dir hauptsächlich um deine Haftung zu gehen scheint würde ich denken, dass es ratsam ist nicht nur die Bescheide sondern auch deine Reaktion darauf, also entweder Akzeptanz oder Widerspruch, zu übergeben. Deshalb scanne ich vor Übergabe auch ein, nicht dass auf einmal ein wichtiger Widerspruch nicht aufzufinden wäre. Behalten kannst du deinen eigenen Schriftverkehr mit Gericht.
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12.01.2021, 11:16 | #8 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.01.2011
Beiträge: 94
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Hallo nochmal, vielleicht ist diese Frage naiv, aber: Auftraggeber? Das wäre doch im Fall einer rechtlichen Betreuung ggf. das Betreuungsgericht, nicht aber der Betreute oder der Nachfolgebetreuer?
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12.01.2021, 12:04 | #9 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Du hast doch nicht die Angelegenheiten des Gerichts besorgt sondern die Angelegenheiten des Betreuten.
Das wird jetzt alles wirklich sehr sophistisch. Über die Suchfunktion hier findest du übrigens noch weitere Beiträge zu deiner Frage.
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12.01.2021, 12:34 | #10 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Au weia. Die Herausgabepflicht ergibt sich aus § 1890 BGB. Der § 667 BGB wird außerdem lt. rechtsprechung analog angewendet. Nicht immer am nackten Gesetzestext kleben. Außerdem hat der Ex-Betreute (bzw sein neuer Vertreter oder Rechtsnachfolger) den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Das hatten wir hier schon zigmal. Ich verstehe gar nicht, warum das immer wieder hinterfragt wird. Bei Schadensersatzansprüchen ist derjenige beweispflichtig, der den Anspruch erhebt.
Die Vergütungskorrespondenz gehört nicht dazu, die erfolgte ja nicht als gesetzlicher Vertreter. Also am Besten von vorne herein trennen. Muss aus steuerlichen Gründen 10 Jahre aufgehoben werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (13.01.2021 um 11:54 Uhr) |
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