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Beschluss des Gerichts geht nicht an den Betreuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema Beschluss des Gerichts geht nicht an den Betreuer im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich bitte um Hilfe. Ausgangslage: Im Betreuungsverfahren wurde vorab festgestellt: Die Demenz des Betreuten wird festgestellt. Nach Meinung des ...


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Alt 07.02.2021, 21:14   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 30.06.2020
Beiträge: 23
Standard Beschluss des Gerichts geht nicht an den Betreuer

Hallo,

ich bitte um Hilfe.

Ausgangslage:

Im Betreuungsverfahren wurde vorab festgestellt:
Die Demenz des Betreuten wird festgestellt. Nach Meinung des Gerichts ist er "nicht in der Lage seine Angelegenheiten zu regeln". Weiter ist "die freie Willensäußerung nicht vorhanden".

Der Betreuer hat die Bereiche Finanzsorge und Gesundheitssorge sowie die Befugnis zum Öffnen der Post.

Sachverhalt:

Das zuständige Amtsgericht sendet einen Beschluss ausschließlich an den Betreuten.

Der Betreuer findet den Beschluss eher zufällig beim Betreuten und versäumt so eine Frist zur Beschwerde.

Hätte das Gericht dem Betreuer ebenfalls den Beschluss schicken müssen?

Vielen Dank für Eure Einschätzung.
HansDampfer ist offline  
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Alt 08.02.2021, 08:56   #2
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,205
Standard

Hallo, es stellen sich 2 Fragen: ist die Betreuung überhaupt wirksam geworden (ist also der „Betreuer“ überhaupt berechtigt, tätig zu werden) und 2.: ist die Beschwerdefrist abgelaufen?

Dafür muss auf den Beschlusstext geschaut werden: steht im Beschluss die „sofortige Wirksamkeit“ drin? Wenn ja, ist die Betreuung auch OHNE Bekanntgabe an den Betreuer wirksam geworden (allein durch Eingang der Akte in der Geschäftsstelle des Gerichtes, § 287 Abs. 2 FamFG). Dann wäre der Betreuer wahrscheinlich schon wochenlang im Amt (und auch berechtigt, Vergütungen abzurechnen). Das wäre also der „harmlosere“ Fall. Man müsste nur beim Gericht nachfragen, wann genau das Wirksamkeitsdatum war (wegen des genauen Vergütungsbeginns, aber auch wegen des Datums des Vermögensverzeichnisses -Kontostände).

Steht die „sofortige Wirksamkeit“ NICHT drin, gilt § 287 Abs. 1 FamFG. Dann muss die schriftliche Bekanntgabe an den Betreuer seitens des Gerichtes nachgeholt werden. Die zufällige Kenntnisnahme des Betreuers durch einen Dritten führt NiCHT zur Wirksamkeit. Also auch hier unverzüglich beim Gericht melden. Dann laufen alle Fristen erst ab der noch nachzuholenden Bekanntgabe.

Für die Beschwerdefrist spielt das alles keine Rolle. Diese Frist läuft immer erst ab Schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 Abs. 3 FamFG).
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 08.02.2021, 09:27   #3
Gesperrt
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Die Demenz des Betreuten wird festgestellt. Nach Meinung des Gerichts ist er "nicht in der Lage seine Angelegenheiten zu regeln". Weiter ist "die freie Willensäußerung nicht vorhanden".

Der Betreuer hat die Bereiche Finanzsorge und Gesundheitssorge sowie die Befugnis zum Öffnen der Post.
Bißchen mager angesichts der Feststellungen. Aber das hast du sicher auch schon gemerkt weswegen du dich jetzt anscheinend "beschweren" möchtest- vermute ich mal.


Die rein rechtlichen Grundlagen hat Horst ja bereits dazu genannt.


Zitat:
Hätte das Gericht dem Betreuer ebenfalls den Beschluss schicken müssen?
Natürlich hätte das so erfolgen sollen. Das kann nur ein Versehen sein.

Ging mir kürzlich genauso. Betreuerausweis kommt und ich hatte knapp 5 Wochen lang nichts anderes in den Händen trotz zweifacher Nachfragen.
Eines ist sicher- wenn der Laden richtig läft- es gibt nichts was nur einer der Beteiligten erhält. Gerichtspost geht grundsätzlich immer an alle Beteiligten!
Es gibt keine geheime Gerichtsbarkeit sozusagen hintenrum.
michaela mohr ist offline  
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Alt 09.02.2021, 15:08   #4
Stammgastanwärter
 
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Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 473
Standard

Zitat:
Zitat von HansDampfer Beitrag anzeigen
Hallo,
Das zuständige Amtsgericht sendet einen Beschluss ausschließlich an den Betreuten.

Der Betreuer findet den Beschluss eher zufällig beim Betreuten und versäumt so eine Frist zur Beschwerde.

Hätte das Gericht dem Betreuer ebenfalls den Beschluss schicken müssen?
Was für ein Beschluss und welches Amtsgericht?

Betreuungsgericht: Wie die Vorposter. Wenn es normal läuft dann kommt alles doppelt.

Amtsgericht wg. Strafsachen, Erbschaftsangelegenheiten ... keine Ahnung was:
Das Amtsgericht kann den Betreuer nur anschreiben, wenn das Amtsgericht von seiner Existenz weiß. Fristen fangen ggf. erst an zu laufen, wenn der Betreuer davon Kenntnis hat. Also: Betreuungsmitteilung an das Gericht und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen mit Hinweis auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung beim Betreuten.
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K.Wagner ist offline  
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Alt 09.02.2021, 19:51   #5
Moderator
 
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Standard

Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen
Amtsgericht wg. Strafsachen, Erbschaftsangelegenheiten ... keine Ahnung was:
Das Amtsgericht kann den Betreuer nur anschreiben, wenn das Amtsgericht von seiner Existenz weiß. Fristen fangen ggf. erst an zu laufen, wenn der Betreuer davon Kenntnis hat. Also: Betreuungsmitteilung an das Gericht und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen mit Hinweis auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung beim Betreuten.
Sorry, das mit den Fristen bei anderen Gerichtsverfahren stimmt leider nicht.

Gar nicht gilt das bei Strafverfahren sowie Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheiden). Da läuft die Frist Immer und ausschließlich durch Bekanntgabe an den Betroffenen selbst. Grschäftsfähigkeit ist da gar kein Kriterium. Der gesetzliche Vertreter kann zwar eigenständig Rechtsmittel einlegen, es gibt aber keine speziell für ihn laufende Frist.

Alle andere Gerichtsverfahren (auch Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte): die Betreuung hat (zunächst) mal keine Auswirkungen auf die Frist, nur der EV (und der muss dann zum Verfahren passen). Und die (vom Betreuer zu beweisende) Geschäftsunfähigkeit des Betreuten nach § 104 BGB. Ergibt sich alles aus den §§ 51, 52 ZPO.

Sobald der Betreuer in das Verfahren ausdrücklich ggü dem Gericht einsteigt (oder sogar selbst im Namen des Betreuten die Klage erhebt), gilt wiederum § 53 ZPO. Dann gilt für künftiges nur noch die Nachricht an den Betreuer. Aber dann weiß der Betreuer eh vom Verfahren.

Weiteres: https://www.reguvis.de/betreuung/wiki/Prozessführung
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Alt 10.02.2021, 09:31   #6
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Einspruch teilweise stattgegeben.

Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen
Amtsgericht wg. Strafsachen, Erbschaftsangelegenheiten ... keine Ahnung was:
Das Amtsgericht kann den Betreuer nur anschreiben, wenn das Amtsgericht von seiner Existenz weiß.
Hier wäre ein Trennung hilfreich gewesen.

Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen
Fristen fangen ggf. erst an zu laufen, wenn der Betreuer davon Kenntnis hat. Also: Betreuungsmitteilung an das Gericht und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen mit Hinweis auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung beim Betreuten.
Bei Anhörungen, Versäumnisurteilen etc. hat sowas durchaus Erfolg.
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K.Wagner ist offline  
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Alt 10.02.2021, 16:50   #7
Moderator
 
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Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen
Bei Anhörungen, Versäumnisurteilen etc. hat sowas durchaus Erfolg.
Schon richtig. Aber das Argument ist nicht, dass ein Betreuer bestellt ist (der übergangen wurde). Sondern dass Geschäftsunfähigkeit oder ein passender Einwilligungsvorbehalt vorliegt. Beides hat Einschränkungen: GU ist nicht automatisch durch die Betreuung gegeben; es besteht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit, aber die Glaubhaftmachung obliegt dem Betreuer (zB durch das Betreuungsgutachten, wenn es dazu etwas hergibt). Beim EV ist die Einschränkung, dass alles, was sich vor dessen Wirksamkeit zugetragen hat, davon unberührt bleibt (Vertragsabschlüsse, Kündigungen usw).
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Alt 10.02.2021, 18:19   #8
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Damit wir beide ohne Gesichtsverlust vom Platz gehen können:

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
die Glaubhaftmachung obliegt dem Betreuer (zB durch das Betreuungsgutachten, wenn es dazu etwas hergibt).
Das hatte ich beim Eingangspost "freie Willensäußerung nicht vorhanden" vorausgesetzt.

Ernstgemeinte freundliche Grüße aus Oldenburg
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