Dies ist ein Beitrag zum Thema Beschluss des Gerichts geht nicht an den Betreuer im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich bitte um Hilfe.
Ausgangslage:
Im Betreuungsverfahren wurde vorab festgestellt:
Die Demenz des Betreuten wird festgestellt. Nach Meinung des ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 30.06.2020
Beiträge: 23
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Hallo,
ich bitte um Hilfe. Ausgangslage: Im Betreuungsverfahren wurde vorab festgestellt: Die Demenz des Betreuten wird festgestellt. Nach Meinung des Gerichts ist er "nicht in der Lage seine Angelegenheiten zu regeln". Weiter ist "die freie Willensäußerung nicht vorhanden". Der Betreuer hat die Bereiche Finanzsorge und Gesundheitssorge sowie die Befugnis zum Öffnen der Post. Sachverhalt: Das zuständige Amtsgericht sendet einen Beschluss ausschließlich an den Betreuten. Der Betreuer findet den Beschluss eher zufällig beim Betreuten und versäumt so eine Frist zur Beschwerde. Hätte das Gericht dem Betreuer ebenfalls den Beschluss schicken müssen? Vielen Dank für Eure Einschätzung. |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,205
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Hallo, es stellen sich 2 Fragen: ist die Betreuung überhaupt wirksam geworden (ist also der „Betreuer“ überhaupt berechtigt, tätig zu werden) und 2.: ist die Beschwerdefrist abgelaufen?
Dafür muss auf den Beschlusstext geschaut werden: steht im Beschluss die „sofortige Wirksamkeit“ drin? Wenn ja, ist die Betreuung auch OHNE Bekanntgabe an den Betreuer wirksam geworden (allein durch Eingang der Akte in der Geschäftsstelle des Gerichtes, § 287 Abs. 2 FamFG). Dann wäre der Betreuer wahrscheinlich schon wochenlang im Amt (und auch berechtigt, Vergütungen abzurechnen). Das wäre also der „harmlosere“ Fall. Man müsste nur beim Gericht nachfragen, wann genau das Wirksamkeitsdatum war (wegen des genauen Vergütungsbeginns, aber auch wegen des Datums des Vermögensverzeichnisses -Kontostände). Steht die „sofortige Wirksamkeit“ NICHT drin, gilt § 287 Abs. 1 FamFG. Dann muss die schriftliche Bekanntgabe an den Betreuer seitens des Gerichtes nachgeholt werden. Die zufällige Kenntnisnahme des Betreuers durch einen Dritten führt NiCHT zur Wirksamkeit. Also auch hier unverzüglich beim Gericht melden. Dann laufen alle Fristen erst ab der noch nachzuholenden Bekanntgabe. Für die Beschwerdefrist spielt das alles keine Rolle. Diese Frist läuft immer erst ab Schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 Abs. 3 FamFG).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 | ||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Die rein rechtlichen Grundlagen hat Horst ja bereits dazu genannt. Zitat:
Ging mir kürzlich genauso. Betreuerausweis kommt und ich hatte knapp 5 Wochen lang nichts anderes in den Händen trotz zweifacher Nachfragen. Eines ist sicher- wenn der Laden richtig läft- es gibt nichts was nur einer der Beteiligten erhält. Gerichtspost geht grundsätzlich immer an alle Beteiligten! Es gibt keine geheime Gerichtsbarkeit sozusagen hintenrum. |
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#4 | |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 473
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Zitat:
Betreuungsgericht: Wie die Vorposter. Wenn es normal läuft dann kommt alles doppelt. Amtsgericht wg. Strafsachen, Erbschaftsangelegenheiten ... keine Ahnung was: Das Amtsgericht kann den Betreuer nur anschreiben, wenn das Amtsgericht von seiner Existenz weiß. Fristen fangen ggf. erst an zu laufen, wenn der Betreuer davon Kenntnis hat. Also: Betreuungsmitteilung an das Gericht und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen mit Hinweis auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung beim Betreuten.
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#5 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,205
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Zitat:
Gar nicht gilt das bei Strafverfahren sowie Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheiden). Da läuft die Frist Immer und ausschließlich durch Bekanntgabe an den Betroffenen selbst. Grschäftsfähigkeit ist da gar kein Kriterium. Der gesetzliche Vertreter kann zwar eigenständig Rechtsmittel einlegen, es gibt aber keine speziell für ihn laufende Frist. Alle andere Gerichtsverfahren (auch Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte): die Betreuung hat (zunächst) mal keine Auswirkungen auf die Frist, nur der EV (und der muss dann zum Verfahren passen). Und die (vom Betreuer zu beweisende) Geschäftsunfähigkeit des Betreuten nach § 104 BGB. Ergibt sich alles aus den §§ 51, 52 ZPO. Sobald der Betreuer in das Verfahren ausdrücklich ggü dem Gericht einsteigt (oder sogar selbst im Namen des Betreuten die Klage erhebt), gilt wiederum § 53 ZPO. Dann gilt für künftiges nur noch die Nachricht an den Betreuer. Aber dann weiß der Betreuer eh vom Verfahren. Weiteres: https://www.reguvis.de/betreuung/wiki/Prozessführung
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 473
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Einspruch teilweise stattgegeben.
Zitat:
Bei Anhörungen, Versäumnisurteilen etc. hat sowas durchaus Erfolg.
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,205
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Schon richtig. Aber das Argument ist nicht, dass ein Betreuer bestellt ist (der übergangen wurde). Sondern dass Geschäftsunfähigkeit oder ein passender Einwilligungsvorbehalt vorliegt. Beides hat Einschränkungen: GU ist nicht automatisch durch die Betreuung gegeben; es besteht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit, aber die Glaubhaftmachung obliegt dem Betreuer (zB durch das Betreuungsgutachten, wenn es dazu etwas hergibt). Beim EV ist die Einschränkung, dass alles, was sich vor dessen Wirksamkeit zugetragen hat, davon unberührt bleibt (Vertragsabschlüsse, Kündigungen usw).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#8 | |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 473
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Damit wir beide ohne Gesichtsverlust vom Platz gehen können:
Zitat:
Ernstgemeinte freundliche Grüße aus Oldenburg
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