Dies ist ein Beitrag zum Thema Akten-/Unterlagenherausgabe bei Betreuuerwechsel im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen!
Ich habe neulich die ehrenamtliche Betreuung über einen Angehörigen bekommen. Zuvor gab es einen Fremdbetreuer, mit dem es ...
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18.03.2021, 22:56 | #1 |
Gast
Beiträge: n/a
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Akten-/Unterlagenherausgabe bei Betreuuerwechsel
Hallo zusammen!
Ich habe neulich die ehrenamtliche Betreuung über einen Angehörigen bekommen. Zuvor gab es einen Fremdbetreuer, mit dem es jedoch immer Konflikte gab. Dieser hat mir nun seine Akten übergeben. Soweit so gut, nur erscheint mir das als sehr unvollständig, was er mir übergeben hat. Es besteht die Vermutung, dass er nur Dinge herausgerückt hat, die ihn nicht belasten können. Daher meine Frage: was genau muss mir der ehemalige Betreuer übergeben, was nicht? Beispielsweise die Krankenakte. Muss er die rausrücken oder muss ich alles selbst zusammensuchen, auch wenn ich gar nicht weiß, welche Behandlungen es in de Vergangenheit gab? Was sollte er mir noch aushändigen? Was muss er nicht aushändigen? So etwas wie Bankkonten oder Bescheide ist klar. Oder gibt es eine Seite, wo Beispiele genannt werden? |
18.03.2021, 23:13 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Das einzige was der Vorbetreuer behalten kann sind Schreiben die seine Arbeit betreffen zum Beispiel Vergütungsbeschlüsse und Ähnliches.
Alle Unterlagen die im Rahmen der Betreuung für den Betreuten anfallen Bescheide etc. stehen natürlich dem Betreuten zu und sind heraus zu geben. Wenn du allerdings das Gefühl hast das er Sachen zurück behält wird es schwierig sein dies nachzuweisen, du kannst ja schlecht etwas heraus verlangen von dem du gar nicht weißt ob es das gibt.
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18.03.2021, 23:59 | #3 |
Gast
Beiträge: n/a
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Ich verstehe das Problem mit dem Nachweis.
Wenn ich von medizinischen Behandlungen weiß, die der Vorgänger in die Wege geleitet haben muss oder zumindest sein Einverständnis dazu gegeben haben muss, jedoch in den herausgegeben Akten überhaupt nichts davon erwähnt wird, dann besteht nach meinem Empfinden der dringende Verdacht, dass etwas zurückgehalten wurde. Über derartige Dinge müsste der Vorgänger schließlich Unterlagen haben. Und hier würde ich stark davon ausgehen, dass er diese zumindest als Kopie aushändigen müsste. Sollte dies der Fall sein, stellt sich die Frage, wie man den Vorgänger dazu zwingen kann, diese Dinge vollständig herauszurücken. Wie gesagt, zu bestimmten Dingen weiß ich, dass er aktiv war und darüber Unterlagen haben müsste. Dass ich diese noch nicht habe, erschwert mir wiederum die Arbeit. |
19.03.2021, 05:40 | #4 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Manchmal muss man diesen aber auch sehr hinterherrennen sodas es durchaus denkbar ist, dass diese ihm nicht vollständig vorliegen. Zitat:
Zitat:
Falls du auch die Aufklärungsbögen wegen evtl. OP`s spekulierst- die hebe ich z.B. nur auf wenn irgendetwas daran anders als üblich war. Die Unterlagen/Einverständniserklärung zu der 50sten Darmspiegelung hebe ich auch nicht auf sondern vernichte diese. Natürlich nicht die Ergebnisse. Da vom "Zurückhalten" zu sprechen erscheint mir übertrieben. Wenn du jetzt scheinbar verzweifelt Fehler beim Vorbetreuer suchen willst solltest du mindestens konkrete Anhaltspunkte dafür haben auf welchen halbwegs konkreten Bereich sich diese Fehler beziehen. Wie agw ganz richtig sagt, ich kann nichts finden wenn ich nicht weiss was ich suche. Das ist ein Ding der Unmöglichkeit. PS: man übernimmt nicht die Betreuung über jemanden sondern nur für jemanden.
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19.03.2021, 16:43 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Neben Arzt/Entlassunngsberichten, die Ärzte oft nicht herausrücken (angeblich wegen Datenschutz, Schweigepflicht, fehlendem Einverständnis des vermeintlich einwilligungsfähigen Betreuten) können fehlende Unterlagen auch daherrühren, dass der Betreuer sie nie schriftlich niedergelegt hat.
Aufklärungsgespräche mit dem Arzt verlaufen meist mündlich, etwas Schriftliches müsste man selbst als Aktenvermerk angelegt haben. Ist für mein Dafürhalten zwar eine Selbstverständlichkeit (vor allem Name und tel des Arztes, aber auch ein paar Stichworte zur Diagnose und zur beabsichtigten Therapie und dessen Ziel), aber das Ganze ist nur eine Frage der Fachlichkeit. Vorgeschrieben ist das nicht. Manche finden das vielleicht unwichtig, haben keine Zeit für Vermerke oder glauben, das eh alles im Kopf zu haben. Auch das meist zu unterschreibende Einwilligungsformular bleibt ja beim Arzt. Wenn man davon eine kopie für die Akte haben will, ziehen manche schon einen Flunsch. Und manchem Betreuer wird die Akte dann zu dick. Es soll auch welche geben, die alle Schriftstücke nach Kenntnisnahme wegwerfen (mit und ohne Datenschutz).
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20.03.2021, 18:00 | #6 |
Gast
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@HorstD
Vielen Dank für deine Informationen und Einschätzung! Das war mir so nicht bewusst. Ich war davon ausgegangen, dass das insbesondere ein Fremdbetreuer entsprechend dokumentieren muss. Alleine schon, damit man es übersichtlich hat und weil der Fremdbetreuer oft nur für eine bestimmte Zeit die Betreuung übernehmen wird (z.B. aus Altergründen) und sein Nachfolger es dann unnötig schwer hätte. Gar keine Informationen weiterzugeben und hinterherrennen zu müssen kann nicht Sinn der Sache sein. Insofern danke ich dir für deinen wertvollen Beitrag, der mir mehr Licht in die Sache gebracht hat. @michaela mohr Ich weiß, dass mein Vorgänger Behandlungen in die Wege geleitet oder zumindest aktiv zugestimmt hat. Und auch, dass es zwischendurch Diagnosen zu Komplikationen gab. Da er mir dazu keinerlei Informationen zur Verfügung gestellt hat, müsste eigentlich etwas fehlen. Aber wenn er nicht dazu verpflichtet ist, das zu vermerken oder gar aufzuheben, dann ist das natürlich blöd. |
20.03.2021, 19:52 | #7 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Der muss dokumentieren. Zitat:
Betreuer unterschreiben auch nicht irgendetwas aus ihrer Phantasie sondern erklären das Einverständnis an Stelle des Betreuten mit der vom Arzt vorgeschlagenen Behandlung. Mit den Ärzten kannst du dich wegen evtl. Fehleinschätzungen oder Fehlbehandlungen ja jetzt auseinandersetzen da wie gesagt hier eine Dokupflicht besteht.
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20.03.2021, 20:09 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Hat der Vorbetreuer vielleicht eine elektronische Akte geführt? Die müsste ja auch in geeigneter Form (zb als PDF) zur Verfügung gestellt werden.
Im übrigen: was hat er denn in den Jahresberichten nach § 1840 BGB geschrieben? In die Gerichtsakte können Sie Einsicht nehmen (und sich Kopien machen lassen, § 13 FamFG). Wenn man weiß, bei welchem Arzt bzw in welchem Krankenhaus der Betreute war: der Arzt müsste Aufzeichnungen haben und diese 10 Jahre aufbewahren (§ 630f BGB). In die kann man natürlich auch Einsicht nehmen, entweder mit Vollmacht des Betreuten oder wenn er damals einwilligungsunfähig war, sprich der frühere Betreuer damals eingewilligt hat, § 630g BGB.
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20.03.2021, 20:53 | #9 | |||
Gast
Beiträge: n/a
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Zitat:
Und dann bei jedem einzeln nachfragen. Letzteres ist machbar, wenn auch umständlich. Ich war davon ausgegangen, dass man da mehr Informationen bekommt, um sich einen Überblick zu verschaffen. Zitat:
Zitat:
In jedem Fall werde ich vom Vorgänger die Kontaktdaten aller behandelnden Ärzte anfordern. |
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20.03.2021, 21:04 | #10 | ||
Gast
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Zitat:
Zitat:
Ihr habt mir aber insofern geholfen, dass mir nun klar ist, dass ich hier wahrscheinlich einen etwas umständlicheren Weg gehen muss, indem ich mich an die einzelnen Ärzte wende, sobald ich deren Kontaktdaten habe. Wenn das soweit ist, kann ich von denen jeweils eine Kopie der Krankenakte verlangen? Mit medizinischen Werten kann ich natürlich erst einmal nichts anfangen, aber zumindest hätte ich einen Überblick über Behandlungen aus der Vergangenheit. V.a. kann man sich damit auch anderweitig informieren. |
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