Dies ist ein Beitrag zum Thema Verfahrenspfleger vs. Betreuer im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo alle zusammen !
Es wurde heute mit Beschluss des Amtsgerichts eine Betreuung angeordnet.
In diesem Beschluss ist ein Verfahrenspfleger ...
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08.04.2021, 22:43 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
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Verfahrenspfleger vs. Betreuer
Hallo alle zusammen !
Es wurde heute mit Beschluss des Amtsgerichts eine Betreuung angeordnet. In diesem Beschluss ist ein Verfahrenspfleger ersichtlich, der wahrscheinlich für die Anregung des Betreuungsverfahrens bestellt worden ist. Ein Verfahrenspfleger soll dem Grunde nach eigentlich dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft und ihm Inhalte sowie Mitteilungen des Gerichts erläutern. Meine zwei Fragen sind wie folgt: 1. Wird mit Beschluss zur Bestellung als Betreuer die Verfahrenspflegschaft automatisch aufgehoben oder kann dieses - nach Rücksprache mit dem Betreuten - bei dem Betreuungsgericht beantragt werden? 2. Ist ein Verfahrenspfleger ggf. soweit in die tatsächlichen Gegebenheiten eines Betreuten eingebunden dass es lohnenswert sein kann, schriftlich zusätzlich weitere mögliche relevante Informationen für meine zukünftige Tätigkeit mit dem Betreuten einzuholen? Ich freue mich über eure Erfahrungen und vielen Dank schon einmal. Alexander |
08.04.2021, 23:06 | #2 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
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Wenn der Vpfl für die Aufgabe Betreuerbestellung bestellist, dann ist nach Abschluss der Betreuerbestellung und evtl. des Beschwerdeverfahrens die Aufgabe beendet.
Hier: https://dejure.org/gesetze/FamFG/276.html Die zweite Frage ist nicht gut verständlich. Der Vpfl ist nicht Dein Aufseher, falls du das meinst. |
09.04.2021, 23:25 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Hallo Alexander, verwechselst du das mit dem Gegenbetreuer? Schau die mal die beiden Artikel im Online-Lexikon an. Die Verfahrenspflegschaft endet automatisch mit Rechtskraft des betreffenden Beschlusses.
Im übrigen: natürlich kann es sinnvoll sein, mit dem VP zu Beginn der Betreuung zu sprechen, über dessen Eindrücke vom Betreuten, da er ihn ja wahrscheinlich vor dir zu Gesicht gehabt hat. Aber informativer dürfte die Gerichtsakte, insbes das SV-Gutachten und der Sozialbericht der Betreuungsbehörde sein. Gerade den Autor des Letzteren würde ich ansprechen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
09.04.2021, 23:39 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
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Hallo !
@Flafluff: Die Information, dass die Verfahrenspflegschaft mit der Bestellung als Betreuer endet, hat mir schon weiter geholfen. Danke für deine Rückmeldung und es war mir soweit schon bekannt, dass ein Verfahrenspfleger keine Aufsicht über den Betreuer führt. @Horstd: Ich meinte tatsächlich die Verfahrenspflegschaft, danke. Dein Hinweis werde ich berücksichtigen und Kontakt mit dem Verfahrenspfleger aufnehmen. Genau so wie du es geschrieben hast erhoffe ich mir durch das Gespräch die ein oder andere Information von dem Betreuten. Scheinbar muss bei uns bei jeder Betreuung bei Bedarf die Gerichtsakte und der Sozialbericht für eine Einsichtnahme individuell angefordert werden. Alexander |
10.04.2021, 08:31 | #5 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Die Gerichtsakte kannst du als Betreuer nicht "anfordern", da musst du dich zu Gericht begeben und vor Ort lesen. Zu Beginn einer Betreuung steht da in der Regel nicht viel drin, es geht geht ja mit der Betreuung erst los. Anders ist das wenn du eine Betreuung von einem anderen übernimmst, aber da bekommst du ja die Akten des Vorgängers und führst ein Übergabegepräch. In der letzten Zeit ist es bei uns so, dass die vorhandenen Unterlagen zu einer Betreuungsanregung-Einrichtung mit dem Beschluss mitgeschickt werden. Schriftlich anfordern ist eher unüblich, man ruft an.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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10.04.2021, 08:41 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Nach § 13 Abs. 1 FamFG gibts ein Akteneinsichtsrecht (incl Kopien). Das findet vor Ort statt. Nur Anwälte und Behörden können die Akte „ausleihen“.
@Michaela: dass das SV-Gutachten und der Sozialbericht (die beide Teil der Akte sind) wenig informationen liefern, hängt im Wesentlichen von der Arbeitsgüte der beiden Berichterstatter ab. Da gibts wie immer solche und solche. Auf jeden Fall Akteneinsicht nehmen. Später ist die Akte dicker. Aber informativer? Wohl nur im Fall eines Betreuerwechsels für den Nachfolgebetreuer (wegen der Berichte und Rg.legungen des Vorgängers).
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10.04.2021, 12:59 | #7 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Die "Arbeitsgüte" der Berichterstatter hängt erst mal von dem geistigen und gesundheitlichen Vermögen des zukünftigen Betreuten ab. Fei nach dam Motto, wo nix ist, da kann nix sein. Weiter von vorhandenen auskunftsfreudigen Verwandten und Bekannte die auch nicht immer jeder hat. Schön ist es meiner Meinung nach und für den Anfang ausreichend wenn erst mal die groben Eckdaten vorhanden sind/wären. Evtl. noch behandelnde Ärzte und Telefonnummern von weiteren Kontaktpersonen. Das wäre schon richtig gut Zitat:
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