Dies ist ein Beitrag zum Thema Zustellung im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
ist es zulässig dass das Gericht
mich direkt anschreibt und nicht die Betreuerin?
sie hat die Vermögensvorsorge, Aufenthaltsbestimmung,
Vertretung gegenüber ...
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27.07.2021, 15:42 | #1 |
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Beiträge: 3
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Zustellung
ist es zulässig dass das Gericht
mich direkt anschreibt und nicht die Betreuerin? sie hat die Vermögensvorsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden etc.. Muss das Verwaltungszustellungsgesetz nicht beachtet werden? es geht darum dass mir der Rechtsweg dadurch abgeschnitten wird ich stehe schliesslich unter Betreuung, weil ich mich nicht mehr selber um rechtliche Angelegenheiten kümmern kann es geht um Fristen, Klagen, etc. Gemäß § 6 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) ist bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen an den gesetzlichen Vertreter, bei Betreuten an den Betreuer zuzustellen, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Die rechtswirksame Zustellung in Betreuungsangelegenheiten - Kanzlei Scheulen Die Betreuung ersetzt die bisherige Vormundschaft über Volljährige und die Pflegschaften. Der sachliche Umfang der Betreuung ergibt sich aus der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts. Innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuers hat die Zustellung an den Betreuer, nicht an den Betreuten zu erfolgen. § 10 Das Zustellungsrecht im Zivilprozess / 3. Der Adressat der Zustellung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe |
27.07.2021, 15:49 | #2 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,807
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Zitat:
Welches Gericht und welche Aufgabenkreise hat die Betreuerin.?
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27.07.2021, 15:56 | #3 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Die gleiche Frage habe ich schon außerhalb des Forums erhalten und schon beantwortet. Dss obige ist daher Copy und paste. Das liebe ich so. Keine Rückantwort und weiter bohren.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
27.07.2021, 17:20 | #4 |
Admin/ Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,807
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Hallo HorstD,
bitte die Fragen nicht außerhalb des Forums beantworten. Wenn jemand Fragen hat soll er die bitte auch im Forum stellen.
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27.07.2021, 17:32 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Die habe ich außerhalb des Forums erhalten und beantwortet, und zwar bevor sie hier gestellt wurde.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
27.07.2021, 17:41 | #6 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Ich dachte du hättest sie auch über die PN Funktion der Forensoftware bekommen wie Imre.
Na wenn der Fragesteller es dann immer noch nicht verstanden hat dann nutzt ja auch das Fragen hier nichts.
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28.07.2021, 11:16 | #7 |
Ich bin neu hier
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28.07.2021, 11:42 | #8 |
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Beiträge: 3
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28.07.2021, 11:48 | #9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 239
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Hi,
Mal eine laienhafte aber vielleicht einfach verdauliche Antwort: Manche Briefe des Gerichts müssen an dich zugestellt werden. Zum Beispiel die Beschlüsse zur Vergütung. Solche schreiben erhält der Betreuer in Kopie. Ansonsten ich kann meiner Betreuerin Post die mir unheimlich ist einfach bei ihr einwerfen und sie kümmert sich dann. Warum ist der Brief so ein großes Problem? Mit freundlichen Grüßen Ela P.s. oft kommt man mit Höflichkeit weiter als mit einfach so Text hinrotzen. |
11.08.2021, 15:09 | #10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.05.2020
Ort: Großraum Bad Dürkheim
Beiträge: 114
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Hallo Gernot!
Wie Elara bereits geschrieben und angedeutet hat wäre es schön, wenn du dich kurz vorstellen würdest. Das gehört nicht nur zum guten Ton, weil die Anderen dann wissen, mit wem man es zu tun hat. Sondern je mehr du uns an deiner Situation teilhaben lässt und uns über dich informierst, desto eher, umfangreicher und vor allem besser können wir versuchen, Antworten auf deine Fragen zu formulieren und dir weiterzuhelfen. Ein paar kurze Stichpunkte/Sätze zu Fragen wie „Weshalb werde ich betreut?/Welche Aufgabenkreise wurden der Betreuerin bzw. dem Betreuer vom Gericht übertragen?/Was traue ich mir noch selbst zu bzw. was kann ich noch und wobei brauche ich Unterstützung?/Habe ich Hilfen und Unterstützung von anderen Personen (Jobcenter, Pflegedienst, Ehefrau, Kinder etc.)“ und sowas eben, damit man sich hier ein Bild von dir machen kann. Zu deiner Frage: Es gab in der Vergangenheit Gerichtsbeschlüsse, dass Behörden Post, die an den Betreuten gerichtet ist, trotzdem an den Betreuer zu schicken haben, auch wenn der Betreuer nicht über den Aufgabenkreis „Post“ verfügt. Denn nur so kann sich die Behörde rechtlich absichern. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Betreuer erfährt, dass er bspw. innerhalb einer bestimmten Zeitspanne einen Antrag stellen oder einen Widerspruch gegen etwas einreichen muss. Sprich: Nur so kann verhindert werden, dass im schlimmsten Fall sehr große Nachteile für den Betreuten entstehen, weil er bspw. psychotisch oder alkoholkrank ist und überhaupt nicht mehr in der Lage ist zu verstehen, dass er auf Fristen einhalten/Maßnahmen ergreifen/… muss. Beispiel: Es macht keinen Sinn, einem schwer Alkoholkranken, der unter Betreuung steht und sich jeden Tag betrinkt, weiterhin die Rechnungen seiner Kfz-Versicherung oder einen Antrag auf Weitergewährung von Arbeitslosengeld zukommen zu lassen. Denn es ist davon auszugehen, dass er die Unterlagen eher im Kamin verbrennt, als Schmierpapier benutzt oder sie seinem Hund zum Zerbeißen vorlegt, als dass er sie wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht ausfüllt und zurück an das Amt schickt. Die Behörden können nicht bei jedem einzelnen Menschen, der betreut wird, wissen, ob er/sie geistig imstande ist, angemessen auf Post zu reagieren. Daher versenden sie die Schreiben lieber gleich an den Betreuer, denn der ist in jedem Fall fähig, sie so zu bearbeiten, dass den Interessen und Bedürfnissen seines Betreuten so weit wie möglich entsprochen wird. Welcher Rechtsweg wird dir deiner Meinung abgeschnitten? Beachte auch: Nur, weil jemand unter Betreuung steht bedeutet das noch lange nicht, dass er automatisch geschäftsunfäg. Sofern vom Gericht kein Einwilligungsvoxrbehalt erlassen wurde kann der Betreue weiterhin einkaufen, ins Kino gehe echt Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig weiterhelfen. Viele Grüße, Ralle82 |
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